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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/597 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags

CELEX
32020R0597
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-30
In force since
2020-05-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter (im Folgenden die „Beihilfe“).

2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1238 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 Anwendung.

Article 2 Beihilfefähige Erzeugnisse

Um für die Beihilfe in Betracht zu kommen, muss die Butter von gesunder und handelsüblicher Qualität sein und ihren Ursprung in der Union haben. Das Erzeugnis muss die Anforderungen gemäß Anhang VI Abschnitt IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 erfüllen.

Article 3 Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen

1 Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.

2 Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.

3 Die Mindestmenge je Antrag beträgt 10 Tonnen.

Article 4 Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

1 Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt: a) 9,83 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung, b) 0,43 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

2 Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

3 Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 90 und 180 Tagen beträgt.

Article 5 Kontrollen

1 Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen“) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen a) den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder b) für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.

2 Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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