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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/600 der Kommission vom 30. April 2020 zur Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich bestimmter Maßnahmen zur Bewältigung der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise

CELEX
32020R0600
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-30
In force since
2020-05-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich bis zum 15. Februar 2020 eingereichte Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

2 Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können.

Article 2 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

1 Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erforderlichenfalls im Haushaltsjahr 2020 spätestens bis zum 15. Oktober 2020 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

2 Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten im Haushaltsjahr 2020 a) die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe b des genannten Artikels zwischen dem 15. April und dem 30. Juni festsetzen; b) entscheiden, die Marktaussichten, die die grüne Weinlese gemäß Buchstabe c des genannten Artikels rechtfertigen, nicht zu bestimmen; c) bis zum 30. Juni ein Enddatum für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen, das nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels liegt. Dieses Enddatum muss für jedes Gebiet vor der normalen Erntezeit (Baggiolini Stufe N, BBCH Stufe 89) liegen.

Article 3 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014

1 Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 kann die zuständige Behörde Änderungen eines Arbeitsprogramms akzeptieren, sofern a) die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms, das am 1. April 2018 begonnen hat, nach dem 31. März 2020 zu ändern und zu verschieben; b) die betreffenden Maßnahmen aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht rechtzeitig durchgeführt wurden; c) die begünstigte Organisation bis zum 30. Juni 2020 die in Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 genannten Teilzahlungen der Beihilfe für die Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres beantragt, die vor dem 1. April 2020 stattfanden; d) die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch die Union gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 im Rahmen des zweiten Durchführungsjahres erfolgt. Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt nicht für Arbeitsprogramme, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels geändert wurden.

2 Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt die Frist von zwei Monaten für die Mitteilung von Änderungen eines Arbeitsprogramms nicht, wenn a) die vorgeschlagenen Änderungen sich auf Maßnahmen des dritten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms beziehen, das am 1. April 2018 begonnen hat; b) die ursprünglich geplante Maßnahme aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht durchgeführt wurde oder nicht vollständig durchgeführt werden kann; c) die geänderte Maßnahme nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

Article 4 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten ihre Imkereiprogramme so ändern, dass die für das Imkereijahr 2020 geplanten Maßnahmen nach dem 31. Juli 2020, spätestens jedoch bis zum 15. September 2020, durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen gelten als in Bezug auf das Imkereijahr 2020 durchgeführt. Diese Änderungen werden der Kommission vom Mitgliedstaat mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor sie durchgeführt werden. Die Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung.

Article 5 Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39

1 Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2019/2020 bis zum 30. September 2020 verlängert.

2 Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

3 Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, bis zum 30. September 2020. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

4 Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 bis zum 15. Oktober 2020.

5 Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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