Durchführungsverordnung (EU) 2020/625 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 der Kommission und des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793
„(3 Diese Verordnung gilt nicht für folgende Kategorien von Sendungen mit in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lebens- und Futtermitteln, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 30 kg beträgt: a) Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.“
Article 11a Aussetzung des Eingangs in die Union
1 Die Mitgliedstaaten untersagen den Eingang der in Anhang IIa aufgeführten Lebens- und Futtermittel in die Union.
2 Absatz 1 gilt für Lebens- und Futtermittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie für Lebens- und Futtermittel zur privaten Verwendung oder zum privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union.“
Article 2 Aufhebung
1 Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 und der Durchführungsbeschluss 2014/88/EU werden aufgehoben.
2 Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793.
Article 3 Übergangsmaßnahmen
Sendungen mit Sesamsamen aus Sudan und Uganda sowie mit Paprika der Capsicum-Arten (außer Gemüsepaprika) aus Indien und Pakistan, die ihr Ursprungsland oder — sofern nicht mit dem Ursprungsland identisch — ihr Versandland vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung verlassen haben, dürfen ohne die Probenahme- und Analyseergebnisse und die amtliche Bescheinigung, die in den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 vorgesehen sind, in die Union verbracht werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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