Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 Um die Folgen des COVID-19-Ausbruchs und die sozioökonomischen Auswirkungen einzudämmen, schafft diese Verordnung das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE), (im Folgenden "Instrument").
2 In dieser Verordnung werden die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen die Union finanziellen Beistand leisten kann gegenüber einem Mitgliedstaat, der von einer durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung betroffen oder von dieser ernstlich bedroht ist, in erster Linie für die Finanzierung von Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen, die auf den Schutz von Beschäftigten und Selbstständigen abzielen und damit Arbeitslosigkeit und Einkommensverluste verringern, sowie ergänzend für die Finanzierung bestimmter gesundheitsbezogener Maßnahmen, insbesondere am Arbeitsplatz.
Article 2 Komplementarität des Instruments
Das Instrument soll die nationalen Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten ergänzen, indem die Mitgliedstaaten durch finanziellen Beistand dabei unterstützt werden, den unvermittelten und heftigen Anstieg ihrer tatsächlichen und möglicherweise auch ihrer geplanten öffentlichen Ausgaben zur Abmilderung der unmittelbaren wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitsbezogenen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation zu bewältigen.
Article 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme des Instruments
1 Ein Mitgliedstaat kann die Union um finanziellen Beistand nach dem Instrument (im Folgenden "finanzieller Beistand") ersuchen, wenn seine tatsächlichen und möglicherweise auch seine geplanten öffentlichen Ausgaben seit dem 1. Februar 2020 aufgrund nationaler Maßnahmen, die unmittelbar mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zur Bewältigung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation in Verbindung stehen, unvermittelt und heftig angestiegen sind.
2 Die begünstigten Mitgliedstaaten nutzen den finanziellen Beistand in erster Linie für ihre nationalen Kurzarbeitsregelungen oder ähnliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls zur Unterstützung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen.
Article 4 Form des finanziellen Beistands
Der finanzielle Beistand erfolgt in Form eines Darlehens, das dem betreffenden Mitgliedstaat von der Union gewährt wird. Zu diesem Zweck und gemäß einem nach Artikel 6 Absatz 1 gefassten Durchführungsbeschluss des Rates ist die Kommission befugt, zum günstigsten Zeitpunkt im Namen der Union Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen, um die Finanzierungskosten zu optimieren und ihr Ansehen als Emittent der Union an den Märkten zu wahren.
Article 5 Obergrenze des finanziellen Beistands
Der finanzielle Beistand darf für alle Mitgliedstaaten zusammengenommen nicht über 100000000000 EUR hinausgehen.
Article 6 Verfahren für die Beantragung finanziellen Beistands
1 Der finanzielle Beistand wird durch einen auf Vorschlag der Kommission gefassten Durchführungsbeschluss des Rates gewährt.
2 Bevor die Kommission dem Rat einen solchen Vorschlag unterbreitet, konsultiert sie unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat, um sicherzugehen, dass dessen tatsächliche und möglicherweise auch geplante öffentliche Ausgaben unvermittelt und heftig angestiegen sind und dies unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls auf einschlägige gesundheitsbezogene Maßnahmen zurückzuführen ist, die der um finanziellen Beistand ersuchende Mitgliedstaat aufgrund der durch den COVID‐19‐Ausbruch bedingten Ausnahmesituation getroffen hat. Zu diesem Zweck legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Nachweise vor. Die Kommission vergewissert sich ferner, dass die prudentiellen Regeln gemäß Artikel 9 eingehalten sind.
3 Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates umfasst: a) die Höhe des Darlehens, die maximale durchschnittliche Laufzeit, die Preisformel, die maximale Zahl der Tranchen, den Zeitraum der Verfügbarkeit sowie die sonstigen für die Gewährung des finanziellen Beistands notwendigen detaillierten Regeln; b) eine Beurteilung, ob der Mitgliedstaat die in Artikel 3 genannten Bedingungen einhält; und c) eine Beschreibung der nationalen Kurzarbeitsregelungen oder ähnlichen Maßnahmen sowie gegebenenfalls der einschlägigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen, für die finanzieller Beistand gewährt werden kann.
4 Bei der Annahme eines Durchführungsbeschlusses nach Absatz 1 berücksichtigt der Rat den bestehenden und erwarteten Bedarf des um Beistand ersuchenden Mitgliedstaats sowie die Anträge auf finanziellen Beistand nach dieser Verordnung, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden sollen, und wendet dabei die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz an.
Article 7 Auszahlung des im Rahmen des Instruments vergebenen Darlehens
Das im Rahmen des Instruments vergebene Darlehen (im Folgenden "Darlehen") wird in Tranchen ausgezahlt.
Article 8 Anleihe- und Darlehenstransaktionen
1 Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des Instruments werden in Euro abgewickelt.
2 Die Darlehenskonditionen werden in einer Darlehensvereinbarung zwischen dem begünstigten Mitgliedstaat und der Kommission (im Folgenden "Darlehensvereinbarung") vereinbart. Solche Vereinbarungen müssen die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Bestimmungen enthalten.
3 Auf Antrag des begünstigten Mitgliedstaats kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, eine Refinanzierung ihrer gesamten ursprünglichen Anleihen oder eines Teils derselben oder eine Neuregelung der Finanzierungsbedingungen vornehmen.
4 Der Wirtschafts- und Finanzausschuss ist über eine Refinanzierung oder Neuregelung nach Absatz 3 zu unterrichten.
Article 9 Prudentielle Regeln für das Darlehensportfolio
1 Der Anteil der Darlehen, die an die drei Mitgliedstaaten mit dem höchsten Darlehensanteil vergeben werden, darf nicht über 60 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
2 Die von der Union in einem Jahr zahlbaren Beträge dürfen nicht über 10 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze hinausgehen.
3 Erforderlichenfalls kann die Kommission die im Namen der Union begebenen zugehörigen Anleihen durch die erneute Begebung von Anleihen ablösen.
Article 10 Verwaltung der Darlehen
1 Die Kommission trifft mit der Europäischen Zentralbank die für die Verwaltung der Darlehen notwendigen Modalitäten.
2 Der begünstigte Mitgliedstaat eröffnet für die Verwaltung des erhaltenen finanziellen Beistands ein Sonderkonto bei seiner nationalen Zentralbank. Ferner überweist er die im Rahmen der Darlehensvereinbarung fälligen Tilgungs- und Zinszahlungen 20 TARGET2‐Geschäftstage vor dem entsprechenden Fälligkeitstermin auf ein Konto bei dem Europäischen System der Zentralbanken.
Article 11 Beiträge zu dem Instrument in Form von Garantien der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten können zu dem Instrument beitragen, indem sie das von der Union eingegangene Risiko durch eine Rückgarantie absichern.
2 Die Beiträge der Mitgliedstaaten erfolgen in Form unwiderruflicher, nicht an Auflagen geknüpfter und unmittelbar abrufbarer Garantien.
3 Die Kommission schließt mit jedem beitragenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung über in Absatz 2 genannte unwiderrufliche, nicht an Auflagen geknüpfte und unmittelbar abrufbare Garantien. In solchen Vereinbarungen werden die Zahlungsbedingungen festgelegt.
4 Der Abruf der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien erfolgt anteilig zu dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten relativen Anteil jedes Mitgliedstaats am Bruttonationaleinkommen der Union. Kommt ein Mitgliedstaat einem Abruf ganz oder teilweise nicht rechtzeitig nach, so hat die Kommission das Recht, zusätzliche Garantien anderer Mitgliedstaaten abzurufen, um den entsprechenden Anteil des betreffenden Mitgliedstaats abzudecken. Solche Abrufe erfolgen anteilig zu dem in Artikel 12 Absatz 1 genannten relativen Anteil jedes der anderen Mitgliedstaaten am Bruttonationaleinkommen der Union und werden ohne Berücksichtigung des relativen Anteils des betreffenden Mitgliedstaats angepasst. Der Mitgliedstaat, der dem Abruf nicht nachgekommen ist, bleibt weiterhin verpflichtet, diesem nachzukommen. Den anderen Mitgliedstaaten werden die zusätzlichen Beiträge aus den Beträgen, die die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat beigetrieben hat, zurückerstattet. Die von einem Mitgliedstaat abgerufene Garantie ist unter allen Umständen auf den Gesamtbetrag der von diesem Mitgliedstaat im Rahmen der in Absatz 3 genannten Vereinbarung geleisteten Garantie begrenzt.
5 Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, wird von ihr nach eigenem Ermessen und in ihrer Verantwortung als Unionsorgan, das gemäß Artikel 317 AEUV mit der Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union betraut ist, erwartet, dass sie prüft, inwieweit der bis zur Eigenmittelobergrenze für Mittel für Zahlungen vorhandene Spielraum in dem Umfang ausgeschöpft werden kann, wie er von der Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union, einschließlich der gemäß Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Zahlungsbilanzfazilität, und der Tragfähigkeit des Gesamthaushaltsplans der Union als tragfähig erachtet wird. Diese Prüfung berührt nicht den Charakter der unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Garantien, die nach Absatz 2 bereitgestellt werden. Beim Abruf der Garantien unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über den Umfang, zu dem der Spielraum ausgeschöpft worden ist.
6 Die sich aus dem Abruf von den in Absatz 2 genannten Garantien ergebenden Beträge stellen externe zweckgebundene Einnahmen für das Instrument gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 dar.
Article 12 Verfügbarkeit des Instruments
1 Das Instrument steht erst zur Verfügung, wenn alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 einen Beitrag in Höhe von mindestens 25 Prozent der in Artikel 5 genannten Obergrenze zu dem Instrument geleistet haben und der relative Anteil des Beitrags eines jeden Mitgliedstaats an den Gesamtbeiträgen der Mitgliedstaaten dem relativen Anteil dieses Mitgliedstaats am Gesamtbruttonationaleinkommen der Union entspricht, wie es aus Teil A Tabelle 3 Spalte 1 ("Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans") im Einnahmenteil des Haushalts für 2020 hervorgeht, der in dem am 27. November 2019 angenommenen Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2020 festgelegt ist.
2 Die Kommission unterrichtet den Rat, sobald das Instrument zur Verfügung steht.
3 Der Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments, während dessen ein Beschluss nach Artikel 6 Absatz 1 gefasst werden kann, endet am 31. Dezember 2022.
4 Wenn die Kommission in ihrem in Artikel 14 genannten Bericht zu dem Schluss kommt, dass die durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachte gravierende wirtschaftliche Störung, die sich auf die Finanzierung von in Artikel 1 genannten Maßnahmen auswirkt, weiterhin besteht, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission beschließen, den Zeitraum der Verfügbarkeit des Instruments jeweils um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten zu verlängern.
Article 13 Kontrollen und Prüfungen
1 Die Darlehensvereinbarung enthält die notwendigen Bestimmungen über die in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 verlangten Kontrollen und Prüfungen.
2 Beruht ein gemäß Artikel 3 Absatz 1 eingereichter Antrag auf finanziellen Beistand ganz oder teilweise auf geplanten öffentlichen Ausgaben, unterrichtet der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission alle sechs Monate über die Ausführung dieser geplanten öffentlichen Ausgaben.
Article 14 Berichterstattung
1 Binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem das Instrument gemäß Artikel 12 verfügbar wird, und anschließend im Rahmen von Artikel 250 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 alle sechs Monate übermittelt die Kommission dem Rat, dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und dem Beschäftigungsausschuss einen Bericht über die Nutzung des finanziellen Beistands, einschließlich der ausstehenden Beträge und des geltenden Zeitplans für die Tilgung im Rahmen des Instruments, und den Fortbestand der außergewöhnlichen Ereignisse, die die Anwendung der vorliegenden Verordnung rechtfertigen.
2 Dem in Absatz 1 genannten Bericht wird, falls erforderlich, ein Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Verlängerung des Zeitraums der Verfügbarkeit des Instruments beigefügt.
Article 15 Anwendbarkeit
1 Diese Verordnung findet auf das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich keine Anwendung.
2 Wird in dieser Verordnung auf die Mitgliedstaaten verwiesen, so schließt dies das Vereinigte Königreich nicht ein.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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