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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördern (Text von Bedeutung für den EWR) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0691
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-01-30
In force since
2021-04-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ergänzt die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 in Bezug auf registrierte und zugelassene Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere gehalten werden, und auf Transportunternehmer, die Wassertiere befördern.

2 In Teil II werden Anforderungen für folgende Bereiche festgelegt: a) in Titel I Kapitel 1: Zulassung von Aquakulturbetrieben, die ein erhebliches Risiko in Bezug auf Wassertierkrankheiten darstellen, durch die zuständige Behörde, und bestimmte Ausnahmeregelungen für Unternehmer von Betrieben, die ein unerhebliches Risiko für diese Seuchen darstellen; b) in Titel I Kapitel 2: Anforderungen an Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben sowie die Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde; c) in Titel II Kapitel 1: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse der Aquakulturbetriebe, die gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert sind; d) in Titel II Kapitel 2: Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf Verzeichnisse zugelassener Aquakulturbetriebe; e) in Titel III Kapitel 1: Aufzeichnungspflichten von durch die zuständige Behörde registrierten oder zugelassenen Unternehmern von Aquakulturbetrieben und Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, zusätzlich zu den in den Artikeln 186 Absatz 1 und 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen; f) in Titel III Kapitel 2: Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern, zusätzlich zu den in Artikel 188 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Anforderungen.

3 Teil III enthält bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinie 2006/88/EG und die Entscheidung 2008/392/EG, was die Registrierung und die Zulassung von Aquakulturbetrieben angeht.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „extensiv bewirtschafteter Teich“ einen traditionellen Teich oder eine traditionelle Lagune, der oder die natürlich oder künstlich sein kann, wobei die Nahrungsquelle für die in diesen Teichen oder Lagunen gehaltenen Tiere außer unter außergewöhnlichen Umständen natürlicher Art ist und keine Maßnahmen ergriffen werden, um die Erzeugung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus zu steigern; 2. „Reinigungszentrum“ einen Betrieb mit Becken, die mit sauberem Meerwasser gespeist werden und in denen Weichtiere so lange gehalten werden, bis Kontaminationen so weit reduziert sind, dass sie genusstauglich sind; 3. „Versandzentrum“ einen Betrieb an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung, die Umhüllung und das Verpacken für den menschlichen Verzehr bestimmter Weichtiere; 4. „Umsetzgebiet“ ein Süßwasser-, Meeres-, Mündungs- oder Lagunengebiet mit deutlich markierter und durch Bojen, Posten oder andere Fixierungen ausgewiesener Begrenzung, das ausschließlich zur natürlichen Reinigung von Weichtieren genutzt wird; 5. „isoliert“ die Haltung von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb, in dem sie weder direkt durch gemeinsame Haltung noch indirekt durch die Wasserversorgung mit anderen Wassertierarten in Berührung kommen; 6. „geschlossenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer so aufbereitet werden, dass Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen inaktiviert werden, bevor es in offene Gewässer abgeleitet wird; 7. „offenes System“ einen Aquakulturbetrieb, dessen Abwässer direkt in offene Gewässer abgeleitet werden, ohne dass sie zuvor aufbereitet werden, um Erreger gelisteter oder neu auftretender Seuchen zu inaktivieren; 8. „epidemiologisches Gebiet“ ein definiertes geografisches Gebiet, in dem die Wassertiere denselben Gesundheitsstatus aufweisen und demselben Risiko einer Ansteckung mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche ausgesetzt sind; 9. „Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren“ einen dokumentierten Plan, aus dem hervorgeht, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb eindringt, sich darin ausbreitet und von dort übertragen wird; der Plan berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Betriebs und weist Maßnahmen aus, mit denen die ermittelten biologischen Gefahren gemindert werden können; 10. „gemeinsame Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren“ die Maßnahmen im Rahmen eines Plans zum Schutz vor biologischen Gefahren, der für die einzelnen Aquakulturbetriebe einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben ausgearbeitet wurde und der von diesen umgesetzt wurde; 11. „individuelle Registrierungsnummer“ eine Nummer, die einem registrierten Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugewiesen wurde; 12. „individuelle Zulassungsnummer“ eine Nummer, die die zuständige Behörde einem Aquakulturbetrieb oder einer Gruppe von Aquakulturbetrieben zuweist, den bzw. die sie gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen hat; 13. „Schiffsidentifizierungsnummer der IMO“ eine individuelle Nummer, die Seeschiffen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zugewiesen wird; 14. „Hygieneschranke“ Schuhdesinfektion, Händedesinfektion, Bekleidungswechsel oder andere Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren, durch die Hindernisse geschaffen werden sollen, damit sich die Seuche nicht in einen Aquakulturbetrieb hinein, innerhalb eines Aquakulturbetriebs oder aus einem Aquakulturbetrieb heraus ausbreitet; 15. „Erzeugungseinheiten“ Wannen, Teiche, Fließkanäle, Tanks, Käfige, Gehege oder ähnliche Strukturen, die Gruppen von Aquakulturtieren in einem Aquakulturbetrieb enthalten; 16. „erhöhte Mortalität“ unerklärliche Todesfälle, die über dem Niveau liegen, das für den jeweiligen Aquakulturbetrieb bzw. die Gruppe von Aquakulturbetrieben unter den vorherrschenden Bedingungen als normal gilt; 17. „Überwachungsprogramm“ ein freiwilliges Programm von Tests und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in Bezug auf eine Seuche der Kategorie C in einem Aquakulturbetrieb durchgeführt werden, der nicht an einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ teilnimmt, in dem die Tests jedoch darauf hindeuten, dass der Aquakulturbetrieb nicht mit dieser Seuche der Kategorie C infiziert ist.

Article 3 Ausnahmen von der Anforderung, dass Unternehmer bei der zuständigen Behörde die Zulassung von Aquakulturbetrieben beantragen

1 Abweichend von Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 sind Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben nicht verpflichtet, bei der zuständigen Behörde die Zulassung ihrer Aquakulturbetriebe zu beantragen: a) Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere ausschließlich für die Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden; b) extensiv bewirtschaftete Teiche, in denen Aquakulturtiere zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Freisetzung in offenen Gewässern gehalten werden; c) Reinigungszentren, die i) entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii) Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet; d) Versandzentren, die i) entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii) Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb selbst sich befindet; e) Umsetzgebiete, die i) entsprechend Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind und ii) Weichtiere nur aus dem epidemiologischen Gebiet erhalten, in dem der Betrieb sich selbst befindet.

2 Ausnahmen von der Verpflichtung, bei der zuständigen Behörde gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Zulassung zu beantragen, gelten nur für Aquakulturbetriebe, aus denen keine Aquakulturtiere in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, mit Ausnahme von Weichtieren für den direkten menschlichen Verzehr und wenn die zuständige Behörde eine Risikobewertung durchgeführt hat, a) bei der sie mindestens die Risikofaktoren gemäß Anhang VI Teil I Kapitel 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 berücksichtigt; und b) bei der sie festgestellt hat, dass sich das Risiko, dass sich die Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb mit einer gelisteten oder neu auftretenden Seuche anstecken oder diese verbreiten, als unerheblich erwiesen hat.

Article 4 Arten von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde zugelassen werden müssen

Unternehmer folgender Arten von Aquakulturbetrieben müssen bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 die Zulassung beantragen: a) Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere; b) Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten; c) Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen; d) Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken in offenen Systemen halten; e) Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden.

Article 5 Anforderung an zugelassene Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben, einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren aufzustellen

Die zuständige Behörde lässt Aquakulturbetriebe gemäß den Artikeln 7 sowie 9 bis 19 bzw. Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß Artikel 8 nur dann zu, wenn die betreffenden Unternehmer einen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren erstellt und dokumentiert haben, der folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wird ermittelt, auf welchen Wegen ein Seuchenerreger in einen Aquakulturbetrieb oder eine Gruppe von Aquakulturbetrieben eindringen, sich darin ausbreiten und von dort in die Umwelt oder in andere Aquakulturbetriebe übertragen werden kann. b) Den Gegebenheiten des einzelnen Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben wird Rechnung getragen, und zu jedem erkannten Risiko für die biologische Sicherheit werden Risikominderungsmaßnahmen ausgewiesen. c) Bei der Erstellung dieses Plans für den Aquakulturbetrieb oder für die Gruppe von Aquakulturbetrieben werden die in Anhang I Teile 1 bis 7 und Teile 9 bis 12 Nummer 1 Buchstabe a und Teil 8 Nummer 1 Buchstabe b genannten Punkte geprüft bzw. gegebenenfalls berücksichtigt.

Article 6 Verpflichtung der zugelassenen Aquakulturbetriebe und Gruppen von Aquakulturbetrieben zur Teilnahme an einem risikobasierten Überwachungsprogramm

1 Die zuständige Behörde erteilt Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß den Artikeln 7, 17 und 18 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 1 dieser Verordnung.

2 Die zuständige Behörde erteilt Gruppen von Aquakulturbetrieben nur dann die Zulassung gemäß Artikel 8 dieser Verordnung, wenn die Unternehmer die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführte risikobasierte Überwachung einhalten, und zwar in Form eines risikobasierten Überwachungsprogramms gemäß Anhang II Teil 1 und Teil 2 Nummer 2 dieser Verordnung.

3 Bei der Erteilung der Zulassung von Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die folgenden Punkte und nimmt sie in das risikobasierte Überwachungsprogramm auf: a) das Ergebnis der vom Unternehmer im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/429 durchgeführten Überwachung; b) die bei den von einem Tierarzt durchgeführten Tiergesundheitsbesuchen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/429 erhaltenen Informationen, wenn die Unternehmer diese Informationen verfügbar machen.

Article 7 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe, für die in den Artikeln 12 bis 19 besondere Anforderungen festgelegt sind

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 12 bis 19, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b) Anhang I Teil 1 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c) Anhang I Teil 1 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 8 Anforderungen an die Zulassung von Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Gruppen von Aquakulturbetrieben, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b) Anhang I Teil 2 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren für die Aquakulturbetriebe der Gruppe; c) Anhang I Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 9 Anforderungen an die Zulassung geschlossener Aquakulturbetriebe

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass geschlossene Aquakulturbetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Artikel 10 in Bezug auf Regelungen für Einrichtungen, in denen Nekropsieuntersuchungen durchgeführt werden, und auf die Sicherstellung der Dienste eines Betriebstierarztes; b) Anhang I Teil 3 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c) Anhang I Teil 3 Nummer 2 in Bezug auf Überwachung und Seuchenbekämpfung; d) Anhang I Teil 3 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 10 Verpflichtungen für Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe

Vor der Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde müssen Unternehmer geschlossener Aquakulturbetriebe a) Regelungen für die Durchführung tierärztlicher Nekropsieuntersuchungen in geeigneten Einrichtungen des geschlossenen Aquakulturbetriebs oder in einem Labor festlegen; b) durch einen Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument die Dienste eines Betriebstierarztes sicherstellen, der für Folgendes zuständig ist: i) die Aufsicht über die Tätigkeiten des geschlossenen Aquakulturbetriebs und die Einhaltung der Anforderungen an die Zulassung gemäß Artikel 9; ii) die Überprüfung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Seuchenüberwachungsplans mindestens einmal pro Jahr.

Article 11 Anforderungen an die Zulassung von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 4 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 4 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 12 Anforderungen an die Zulassung von Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Reinigungszentren, ausgenommen Reinigungszentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 5 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 5 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 13 Anforderungen an die Zulassung von Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Versandzentren, ausgenommen Versandzentren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 6 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 6 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 14 Anforderungen an die Zulassung von Umsetzgebieten, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Umsetzgebiete, ausgenommen Umsetzgebiete im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 7 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 7 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 15 Anforderungen an die Zulassung von Quarantänebetrieben

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Quarantänebetriebe im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 8 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 8 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; c) Anhang I Teil 8 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 16 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 9 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 9 Nummer 2 in Bezug auf Überwachungs- und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen; c) Anhang I Teil 9 Nummer 3 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 17 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, die aufgrund ihrer Verbringungsmuster ein erhebliches Seuchenrisiko darstellen, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b) Anhang I Teil 10 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c) Anhang I Teil 10 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 18 Anforderungen an die Zulassung von Aquakulturbetrieben, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Artikel 6 Absatz 1 in Bezug auf risikobasierte Überwachung; b) Anhang I Teil 11 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; c) Anhang I Teil 11 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 19 Anforderungen an die Zulassung von Schiffen oder anderen mobilen Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Bei der Erteilung der Zulassung stellt die zuständige Behörde sicher, dass Schiffe oder andere mobile Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, im Einklang stehen mit den Anforderungen gemäß a) Anhang I Teil 12 Nummer 1 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren; b) Anhang I Teil 12 Nummer 2 in Bezug auf Einrichtungen und Ausrüstung.

Article 20 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb, den sie registriert, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis der Aquakulturbetriebe auf: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Betriebs; b) das Datum der Registrierung durch die zuständige Behörde; c) die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des Aquakulturbetriebs; d) eine Beschreibung der Einrichtungen und der Ausrüstung des Betriebs; e) die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb gehaltenen Aquakulturtiere; f) die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden können; g) den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb gehalten werden, wenn dieser nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; h) das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

Article 21 Informationspflichten der zuständigen Behörde in Bezug auf das Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe

1 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde für jeden Aquakulturbetrieb oder jede Gruppe von Aquakulturbetrieben, den bzw. die sie zulässt, folgende Informationen in das gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung vorgesehene Verzeichnis zugelassener Aquakulturbetriebe auf: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs; b) das Datum der von der zuständigen Behörde erteilten Zulassung bzw. das Datum einer möglichen Aussetzung oder Entziehung der Zulassung durch die zuständige Behörde; c) die Anschrift und die geografischen Koordinaten (Breitengrad und Längengrad) des Standorts des zugelassenen Aquakulturbetriebs bzw. der zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben; d) eine Beschreibung der relevanten Einrichtungen und Ausrüstung des Betriebs; e) die Kategorien der in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehaltenen Aquakulturtiere; f) die ungefähre Anzahl oder die maximale Biomasse (ggf. beide Angaben) der Aquakulturtiere, die in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden können; g) den Zeitraum, in dem Aquakulturtiere in dem Aquakulturbetrieb oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben gehalten werden, wenn dieser bzw. diese nicht fortlaufend besetzt ist, einschließlich gegebenenfalls Informationen zur saisonalen Besetzung oder Besetzung während bestimmter Veranstaltungen; h) das Datum der Einstellung der Tätigkeit, wenn der Unternehmer die zuständige Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt hat.

2 Zusätzlich zu den gemäß Artikel 185 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen nimmt die zuständige Behörde aktuelle Informationen zum Gesundheitsstatus der Aquakulturtiere, die in entsprechend Artikel 181 Absatz 1 der genannten Verordnung zugelassenen Aquakulturbetrieben oder Gruppen von Aquakulturbetrieben gehalten werden, in eine internetbasierte, öffentlich zugängliche Informationsseite auf. Diese aktuellen Gesundheitsinformationen umfassen mindestens den Gesundheitsstatus des Aquakulturbetriebs oder der Gruppe von Aquakulturbetrieben im Hinblick auf alle relevanten gelisteten Seuchen und alle relevanten Kategorien derselben; und zwar, a) ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben frei von einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C ist, b) ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem Programm zur Tilgung einer Seuche der Kategorie B oder einer Seuche der Kategorie C teilnimmt, c) ob der Aquakulturbetrieb oder die Gruppe von Aquakulturbetrieben an einem freiwilligen Programm zur Überwachung auf eine Seuche der Kategorie C teilnimmt, oder d) alle sonstigen Informationen, die sich auf eine Seuche der Kategorie B, der Kategorie C oder der Kategorie D beziehen, ausgenommen die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c.

Article 22 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern registrierter Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer registrierter Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Registrierungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) Einzelheiten zu Untersuchungen, die infolge einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden; c) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; d) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 23 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, in denen Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden, ausgenommen Aquakulturbetriebe im Sinne der Artikel 27 bis 34 dieser Verordnung, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des Aquakulturbetriebs; c) Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e) Angaben zu Verbringungen aus dem Aquakulturbetrieb, darunter i) die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse aus Aquakulturtieren und — falls Aquakulturtiere verbracht werden — die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 24 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern einer zugelassenen Gruppe von Aquakulturbetrieben, in der Aquakulturtiere zu dem Zweck gehalten werden, entweder lebend oder in Form von Erzeugnissen aus Aquakulturtieren daraus verbracht zu werden

1 Zusätzlich zu den in Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Aquakulturbetrieben innerhalb einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung der Gruppe von Aquakulturbetrieben; c) Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Zulassungs- oder Registrierungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs für alle Aquakulturtiere, die aus einem Aquakulturbetrieb außerhalb der Gruppe eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den Aquakulturbetrieb versandt wurden; e) Angaben zu Verbringungen aus der Gruppe von Aquakulturbetrieben, darunter i) die Aquakulturtiere und die Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Aquakulturtieren gewonnen werden, und, falls Aquakulturtiere verbracht werden, die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsbetriebs, wenn Aquakulturtiere in einen anderen Betrieb außerhalb der Gruppe versandt werden, oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; g) Einzelheiten zu dem herangezogenen Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

2 Der Unternehmer einer Gruppe von Aquakulturbetrieben, die gemäß Artikel 177 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde, muss die Informationen laut Absatz 1 Buchstaben a bis i dieses Artikels im Namen jedes Aquakulturbetriebs der Gruppe erfassen und aufbewahren.

Article 25 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener geschlossener Aquakulturbetriebe folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des geschlossenen Aquakulturbetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den und aus dem geschlossenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer der Herkunfts- oder Bestimmungsaquakulturbetriebe aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind oder an einen anderen Aquakulturbetrieb versandt wurden; c) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Aquakulturtiere an den geschlossenen Aquakulturbetrieb liefern oder dort abholen; d) Einzelheiten zur Durchführung des in Anhang I Teil 3 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachungsplans sowie zu dessen Ergebnissen; e) Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests und von Nekropsieuntersuchungen, die im Rahmen von Untersuchungen aufgrund einer erhöhten Mortalität oder eines Seuchenverdachts durchgeführt wurden; f) gegebenenfalls Einzelheiten zur Impfung oder Behandlung von Aquakulturtieren gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 Buchstabe c; g) Angaben zur Isolierung oder Quarantäne von eintreffenden Aquakulturtieren; gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Isolierung und Quarantäne sowie einschlägige Beobachtungen, die während der Isolierung oder Quarantäne gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den geschlossenen Aquakulturbetrieb; i) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Article 26 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 187 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer von Betrieben, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Betriebs, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, liefern; f) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 27 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Reinigungszentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Reinigungszentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Reinigungszentrums; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Reinigungszentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Reinigungszentrum eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 28 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Versandzentren

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Versandzentren folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Versandzentrums; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Versandzentrum sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) Wartungsunterlagen für das Abwasseraufbereitungssystem, das in dem zugelassenen Versandzentrum eingesetzt wird; d) Aufzeichnungen zur Überprüfung der Wirksamkeit des Wasseraufbereitungssystems; e) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 29 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Umsetzgebiete

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Umsetzgebiete folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des zugelassenen Umsetzgebiets; b) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Umsetzgebiet sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; c) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 30 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Quarantänebetriebe für Aquakulturtiere folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Quarantänebetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Quarantänebetrieb versandt wurden; c) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Quarantänebetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder ii) die Lage des Habitats, in dem Aquakulturtiere freigesetzt worden sind; d) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Quarantänebetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; e) Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen; f) die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 8 Nummer 2 vorgesehen; g) gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während der Isolierung oder der Quarantäne gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Quarantänebetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; i) Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Umweltparameter in dem zugelassenen Quarantänebetrieb den Ausdruck der relevanten gelisteten oder neu auftretenden Seuche(n) begünstigen; j) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 31 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, die Aquakulturtiere gelisteter Arten, die als Vektoren gelten, so lange isoliert halten, bis diese nicht mehr als Vektoren gelten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind, oder ii) die Lage des Habitats, aus dem die Wassertiere gesammelt wurden, bevor sie an den zugelassenen Aquakulturbetrieb versandt wurden; c) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, darunter i) die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs; oder ii) bei Verbringungen in offene Gewässer Angaben zu dem Habitat, in dem die Aquakulturtiere freigesetzt werden; d) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen; e) Einzelheiten zur Durchführung der in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehenen Seuchenüberwachung sowie zu deren Ergebnissen; f) die Ergebnisse von klinischen Prüfungen und Labortests sowie von Nekropsieuntersuchungen, wie in Anhang I Teil 9 Nummer 2 vorgesehen; g) gegebenenfalls Anweisungen der zuständigen Behörde in Bezug auf Beobachtungen, die während des 90-tägigen Isolierungszeitraums gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 gemacht wurden; h) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 32 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um geschlossene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs; c) gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind; e) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; f) Name und Anschrift der Transportunternehmer, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Article 33 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um offene Systeme handelt, die Aquakulturtiere zu Zierzwecken halten, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Aquakulturbetriebs; b) die aktuelle, von der zuständigen Behörde zugewiesene Risikokategorisierung des zugelassenen Aquakulturbetriebs; c) gegebenenfalls Einzelheiten zur Durchführung der risikobasierten Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 1 sowie zu deren Ergebnissen; d) Angaben zu Verbringungen in den zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Herkunftsaquakulturbetriebs aller Aquakulturtiere, die aus einem anderen Aquakulturbetrieb eingetroffen sind; e) Angaben zu Verbringungen aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb, einschließlich der individuellen Registrierungs- oder Zulassungsnummer des Bestimmungsaquakulturbetriebs, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; f) Namen und Anschriften von Transportunternehmern, die Wassertiere an den zugelassenen Aquakulturbetrieb liefern oder Aquakulturtiere dort abholen, außer wenn diese Verbringungen an Haushalte erfolgen; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für den zugelassenen Aquakulturbetrieb sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) Eigenerklärungen gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429, die mit Sendungen von Aquakulturtieren bei dem zugelassenen Aquakulturbetrieb eingegangen sind bzw. die mit Sendungen von Aquakulturtieren aus dem zugelassenen Aquakulturbetrieb verschickt wurden; i) gegebenenfalls sonstige Begleitdokumente der Wassertiere.

Article 34 Aufzeichnungspflichten von Unternehmern zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 186 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Unternehmer zugelassener Schiffe oder anderer zugelassener mobiler Räumlichkeiten, in denen Aquakulturtiere vorübergehend gehalten werden, um behandelt oder einem anderen tierhaltungsbezogenen Verfahren unterzogen zu werden, folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) die von der zuständigen Behörde zugewiesene individuelle Zulassungsnummer des Schiffs oder der anderen mobilen Räumlichkeiten; b) die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Aquakulturtiere auf das zugelassene Schiff oder in andere zugelassene mobile Räumlichkeiten; c) gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer jedes Aquakulturbetriebs, in dem Aquakulturtiere auf- und abgeladen wurden; d) die Daten und Orte, an denen die Schiffe oder anderen mobilen Räumlichkeiten vor dem Aufladen mit Wasser befüllt wurden bzw. dieses gegebenenfalls zwischen dem Auf- und Abladen ausgetauscht wurde; e) gegebenenfalls Einzelheiten zum Verlauf der zwischen den betreffenden Aquakulturbetrieben zurückgelegten Strecke; f) Einzelheiten zu allen Behandlungen oder tierhaltungsbezogenen Verfahren, die auf dem zugelassenen Schiff oder in den anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten durchgeführt werden; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das zugelassene Schiff oder die anderen zugelassenen mobilen Räumlichkeiten sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) gegebenenfalls sonstige Begleitpapiere der Aquakulturtiere.

Article 35 Aufzeichnungspflichten von Transportunternehmern, die Wassertiere befördern

Zusätzlich zu den gemäß Artikel 188 der Verordnung (EU) 2016/429 erforderlichen Informationen müssen Transportunternehmer, die Wassertiere befördern, für jedes zur Verbringung von Wassertieren eingesetzte Transportmittel folgende Informationen erfassen und aufbewahren: a) bei Beförderungen auf dem Landweg das Nummernschild, bei Beförderungen auf dem Seeweg die Schiffsidentifizierungsnummer der IMO und bei sonstigen Transportmitteln, mit denen Wassertiere transportiert werden, ein anderes Mittel zur eindeutigen Identifizierung; b) die Daten und Uhrzeiten des Aufladens der Wassertiere im Herkunftsaquakulturbetrieb oder -habitat; c) den Namen, die Anschrift und die individuelle Registrierungs- oder Zulassungsnummer aller besuchten Aquakulturbetriebe; d) die Lage jedes Habitats, aus dem wild lebende Wassertiere gesammelt wurden; e) die Daten und Uhrzeiten des Abladens der Wassertiere im Bestimmungsaquakulturbetrieb oder -habitat; f) die Daten, Uhrzeiten und Orte des Wasseraustauschs, falls dieser erfolgt ist; g) den Plan zum Schutz vor biologischen Gefahren für das Transportmittel sowie Nachweise über die Umsetzung dieses Plans; h) die Referenznummern der Begleitdokumente der Sendungen von Wassertieren.

Article 36

Die Entscheidung 2008/392/EG wird mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Verweise auf den aufgehobenen Rechtsakt gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Article 37 Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Informationen in den Verzeichnissen bestehender Aquakulturbetriebe und Unternehmer, die von zuständigen Behörden geführt werden

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für alle bestehenden Aquakulturbetriebe und Unternehmer im Sinne von Artikel 279 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429, die in den Anwendungsbereich der Artikel 20 und 21 der vorliegenden Verordnung fallen, bis zum 21. April 2021 die nach den Artikeln 20 und 21 erforderlichen Informationen für jeden dieser Aquakulturbetriebe und Unternehmer in die von zuständigen Behörden geführten Verzeichnisse registrierter und zugelassener Aquakulturbetriebe aufgenommen werden.

Article 38 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.

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