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Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0698
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-25
In force since
2020-06-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden besondere und vorübergehende Maßnahmen festgelegt in Bezug auf die Erneuerung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen infolge der außergewöhnlichen Umstände, die durch den COVID‐19‐Ausbruch im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr sowie im Bereich der Gefahrenabwehr im Seeverkehr verursacht wurden.

Article 2 Verlängerung der in der Richtlinie 2003/59/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss von Weiterbildungen durch den Inhaber eines Befähigungsnachweises, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sieben Monate verlängert. Der Befähigungsnachweis bleibt entsprechend gültig.

2 Die Gültigkeitsdauer des Vermerks des in Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Codes „95“ der Union, den die zuständigen Behörden ausgehend von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Befähigungsnachweisen entweder auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie 2003/59/EG eintragen, gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein oder Fahrerqualifizierungsnachweis angegebenen Datum verlängert.

3 Die Gültigkeitsdauer der in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG genannten Fahrerqualifizierungsnachweise, die andernfalls zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, gilt als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Nachweis angegebenen Ablaufdatum verlängert.

4 Unbeschadet der grenzüberschreitenden Tätigkeiten gemäß der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels, bleiben die von den Mitgliedstaaten gemäß den in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Bestimmungen der Richtlinien 2003/59/EG und 2006/126/EG in dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 28. Mai 2020 ergriffenen Maßnahmen gültig.

5 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss von Weiterbildungen oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume von sieben Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

6 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 5 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der betreffenden Weiterbildung oder deren Nachweis, der Vermerk des harmonisierten Codes „95“ der Union oder die Erneuerung der Fahrerqualifizierungsnachweise voraussichtlich undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 3 Verlängerung der in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet Artikel 7 der Richtlinie 2006/126/EG und Anhang I Nummer 3 der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Führerscheinen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sieben Monate ab dem auf dem jeweiligen Führerschein angegebenen Ablaufdatum verlängert.

2 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Führerscheinen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sieben Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

3 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Führerscheinen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

4 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Erneuerung von Führerscheinen in dem Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, Absatz 1 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.

Article 4 Verlängerung der in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 23 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden die in Absatz 1 des Artikels vorgesehenen regelmäßigen Nachprüfungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 im Einklang mit diesem Absatz hätten erfolgen müssen oder erfolgen müssten, spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt durchgeführt, zu dem sie gemäß dem genannten Artikel erforderlich gewesen wären.

2 Ungeachtet des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 1 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 die Erneuerung seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine neue Fahrerkarte aus. Bis der Fahrer von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, gilt für den Fahrer sinngemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass die Erneuerung der Fahrerkarte gemäß Artikel 28 Absatz 1 der genannten Verordnung beantragt worden ist.

3 Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn ein Fahrer gemäß Absatz 4 des genannten Artikels zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 den Ersatz seiner Fahrerkarte beantragt, spätestens zwei Monate nach Antragstellung eine Ersatzkarte aus. Ungeachtet des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 darf der Fahrer seine Fahrt fortsetzen, bis er von den Ausstellungsbehörden eine neue Fahrerkarte erhält, sofern er nachweisen kann, dass sie bei ihrer Beschädigung oder Fehlfunktion der zuständigen Behörde zurückgegeben und eine Ersatzkarte beantragt wurde.

4 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August oder auf die geltenden Fristen für die Ausstellung einer neuen Fahrerkarte oder auf beides beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

5 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die regelmäßigen Nachprüfungen oder die Erneuerungen von Fahrerkarten oder der Ersatz von Fahrerkarten voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

6 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 bedingten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die regelmäßigen Nachprüfungen, die Erneuerung von Fahrerkarten oder den Ersatz von Fahrerkarten in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1, 2 und 3 verlassen haben, nicht behindern.

Article 5 Verlängerung der in der Richtlinie 2014/45/EU vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet der Artikel 5 Absatz 1 und 10 Absatz 1 der Richtlinie 2014/45/EU sowie Anhang II Nummer 8 dieser Richtlinie gelten die Fristen für die technische Überwachung, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 durchzuführen gewesen wäre oder durchzuführen wäre, als um sieben Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 8 der Richtlinie 2014/45/EU und Anhang II Nummer 8 der genannten Richtlinie gilt die Gültigkeitsdauer von Prüfbescheinigungen, die zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, als um sieben Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sieben Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, die die Durchführung oder die Bescheinigung der technischen Überwachung im Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 unmöglich gemacht haben, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 6 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 darf in dem Fall, dass eine zuständige Behörde auf der Grundlage der Jahresabschlüsse oder Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 1 bzw. Absatz 2 der vorgenannten Verordnung für Geschäftsjahre, die den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 ganz oder teilweise abdecken, feststellt, dass ein Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung nicht erfüllt, die von der zuständigen Behörde für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung gesetzte Frist zwölf Monate nicht überschreiten.

2 Hat die zuständige Behörde vor dem 28. Mai 2020 festgestellt, dass ein Verkehrsunternehmen die Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, und hat sie dem Verkehrsunternehmen eine Frist gesetzt, um Abhilfe zu leisten, so kann sie diese Frist ungeachtet des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung verlängern, sofern diese zum 28. Mai 2020 noch nicht abgelaufen ist. Diese Fristverlängerung darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Article 7 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Fahrerbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, aufgrund derer die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen oder von Fahrerbescheinigungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar wurde, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 8 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gilt die Gültigkeitsdauer von Gemeinschaftslizenzen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer beglaubigter Kopien verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 entscheidet die Genehmigungsbehörde über zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 gestellte Genehmigungsanträge für Linienverkehr von Verkehrsunternehmen binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags. Ungeachtet des Artikels 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, um deren Zustimmung zu einem solchen Antrag gemäß Absatz 1 des genannten Artikels ersucht wurde, der Genehmigungsbehörde binnen drei Monaten ihre Entscheidung über den Antrag mit. Erhält die Genehmigungsbehörde innerhalb von drei Monaten keine Antwort, so gilt dies als Zustimmung der ersuchten Behörden, und die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung erteilen. Die vorgesehene Fristverlängerung auf drei Monate für den Mitgliedstaat, um dessen Zustimmung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersucht wurde, gilt für Anträge, die nach dem 27. März 2020 eingegangen sind.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf die Zeiträume zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder zwischen dem 12. Dezember 2019 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, aufgrund derer die Erneuerung von Gemeinschaftslizenzen in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 undurchführbar wurden, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen des Absatzes 1 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 den Absatz 1 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 verlassen haben, nicht behindern.

Article 9 Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/798 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 13 der Richtlinie (EU) 2016/798 gelten die Fristen für die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden einheitlichen Sicherheitsbescheinigung verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 gilt die Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/798 erteilt wurden, oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 10 Verlängerung der in der Richtlinie 2004/49/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsbescheinigungen verlängert sich entsprechend.

2 Ungeachtet des Artikels 11 Absatz 2 der Richtlinie 2004/49/EG gelten die Fristen für die Erneuerung von Sicherheitsgenehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der betreffenden Sicherheitsgenehmigung verlängert sich entsprechend.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Sicherheitsbescheinigungen oder von Sicherheitsgenehmigungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 11 Verlängerung der in der Richtlinie 2007/59/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 5 der Richtlinie 2007/59/EG gelten Fahrerlaubnisse, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen Fahrerlaubnis angegebenen Ablaufdatum verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 16 sowie der Anhänge II und VII der Richtlinie 2007/59/EG gelten die Fristen für den Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeit der in Artikel 14 genannten Fahrerlaubnisse und der in Artikel 15 der genannten Richtlinie genannten Bescheinigungen verlängert sich entsprechend.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

5 Ist ein Mitgliedstaat aufgrund der durch den Ausbruch von COVID‐19 verursachten außergewöhnlichen Umstände nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert gewesen und wird voraussichtlich auch nicht mit Schwierigkeiten konfrontiert werden, aufgrund derer die Erneuerung von Fahrerlaubnissen oder der Abschluss der regelmäßigen Überprüfungen in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 unmöglich wurde, oder hat er geeignete nationale Maßnahmen ergriffen, um diese Schwierigkeiten abzumildern, so kann dieser Mitgliedstaat beschließen, die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, nachdem er zuerst die Kommission hiervon unterrichtet hat. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten hiervon und veröffentlicht eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union. Der Mitgliedstaat, der beschlossen hat, gemäß Unterabsatz 1 die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden, darf grenzüberschreitende Tätigkeiten von Wirtschaftsbeteiligten oder Einzelpersonen, die sich auf die in einem anderen Mitgliedstaat geltenden Ausnahmeregelungen nach Absatz 1 und 2 verlassen haben, nicht behindern.

Article 12 Verlängerung der in der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 23 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU gelten, sofern eine Genehmigungsbehörde eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben hat, die für die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung vorgesehenen Fristen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU gilt die Gültigkeitsdauer von befristeten Genehmigungen, die andernfalls zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate ab dem auf der jeweiligen befristeten Genehmigung angegebenen Ablaufdatum verlängert.

3 Ungeachtet des Artikels 25 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU entscheidet die Genehmigungsbehörde über Anträge, die zwischen dem 12. Januar 2020 und dem 31. August 2020 eingereicht werden, spätestens neun Monate nach Vorlage aller erforderlichen Angaben, insbesondere derjenigen des Anhangs III der genannten Richtlinie.

4 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung oder die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in Absatz 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

5 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Aufhebung der Aussetzung von Genehmigungen oder die Erteilung neuer Genehmigungen in Fällen, in denen zuvor Genehmigungen widerrufen wurden, voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 13 Behandlung der Genehmigungen von Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie 2012/34/EU bei Nichteinhaltung der Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit

Ungeachtet des Artikels 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU kann eine Genehmigungsbehörde im Zusammenhang mit einer Prüfung gemäß dieser Bestimmung, die in dem Zeitraum vom zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 erfolgt und bei der sie feststellt, dass ein Eisenbahnunternehmen die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 20 der Richtlinie nicht mehr erfüllt, vor dem 31. August 2020 entscheiden, die Genehmigung des betreffenden Eisenbahnunternehmens nicht auszusetzen oder zu widerrufen, sofern die Sicherheit nicht gefährdet ist und sofern innerhalb der folgenden sechs Monate realistische Aussichten auf eine zufriedenstellende finanzielle Sanierung des Eisenbahnunternehmens bestehen.

Article 14 Verlängerung der in der Richtlinie 96/50/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie 96/50/EG gelten die Fristen für ärztliche Untersuchungen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als um sechs Monate verlängert. Die Gültigkeitsdauer der betreffenden Schifferpatente von Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Richtlinie unterziehen müssen, verlängert sich entsprechend.

2 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen gegebenenfalls eine Verlängerung der in Absatz 1 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in Absatz 1 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

3 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 2 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der ärztlichen Untersuchungen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 15 Verlängerung der in der Richtlinie (EU) 2016/1629 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von Unionszeugnissen für Binnenschiffe, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dokumenten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/87/EG vor dem 6. Oktober 2018 erteilt wurden und die andernfalls gemäß der genannten Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wäre oder ablaufen würde, als um sechs Monate verlängert.

3 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 oder auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf beide beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

4 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 3 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Erneuerung von Unionszeugnissen für Binnenschiffe oder von in Absatz 2 genannten Dokumenten voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 16 Verlängerung der in der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen für die Durchführung der regelmäßigen Überprüfung von Risikobewertungen für Hafenanlagen, die andernfalls gemäß dieser Bestimmung zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, als bis zum 30. November 2020 verlängert.

2 Abweichend von Anhang III Teil B Abschnitt 13.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 werden Schulungen, die 2020 nicht in den in dem Abschnitt festgelegten zeitlichen Abständen durchgeführt werden konnten oder durchgeführt werden können, im Jahr 2020 mindestens zweimal im Abstand von höchstens sechs Monaten durchgeführt.

3 Ungeachtet des Anhangs III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 gelten die Fristen von 18 Monaten für die Durchführung der verschiedenen Arten von Übungen, die andernfalls gemäß diesen Bestimmungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate verlängert, jedoch keinesfalls länger als bis zum 31. Dezember 2020.

4 Für die Zwecke der Anforderungen in Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, wonach die verschiedenen Arten von Übungen mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Übungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 5 dieses Artikels genehmigt wurde, auch als im Jahr 2020 durchgeführt.

5 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen gemäß Anhang III Teil B Abschnitte 13.7 und 18.6 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID‐19‐Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleiben, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020, auf die Fristen, auf den in Absatz 1 und 3 genannten Zeitraum von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

6 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 5 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in den Absätzen 1 und 3 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem die Risikobewertungen für Hafenanlagen oder die verschiedenen Arten von Übungen voraussichtlich noch undurchführbar bleiben, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 17 Verlängerung der in der Richtlinie 2005/65/EG vorgesehenen Fristen

1 Ungeachtet des Artikels 10 der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen für die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen und von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen, die andernfalls gemäß diesem Artikel zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. November 2020, verlängert.

2 Ungeachtet des Artikels 7 Absatz 7 und des Anhangs III der Richtlinie 2005/65/EG gelten die Fristen von 18 Monaten für den Abschluss von Ausbildungsübungen, die andernfalls gemäß dem genannten Anhang zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen wären oder ablaufen würden, jeweils als um sechs Monate, jedoch keinesfalls länger als bis zum 30. November 2020, verlängert.

3 Für die Zwecke der Anforderung in Anhang III der Richtlinie 2005/65/EG, wonach die Ausbildungsübungen mindestens einmal pro Kalenderjahr durchzuführen sind, gelten die Ausbildungsübungen, die im Jahr 2021 während des Zeitraums durchgeführt werden, für den der Antrag auf Verlängerung gemäß Absatz 4 dieses Artikels genehmigt wurde, auch als im Jahr 2020 durchgeführt.

4 Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die Durchführung der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen aufgrund von Maßnahmen, die er ergriffen hat, um die COVID-19-Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen, voraussichtlich über den 31. August 2020 hinaus undurchführbar bleibt, so kann er unter Angabe von Gründen jeweils eine Verlängerung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume und Fristen beantragen. Der Antrag kann sich jeweils auf den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. August 2020, auf die Fristen oder auf die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeiträume von sechs Monaten oder auf eine Kombination aus diesen beziehen. Der Antrag ist der Kommission bis zum 1. August 2020 zu übermitteln.

5 Stellt die Kommission bei einem nach Absatz 4 gestellten Antrag fest, dass die in dem Absatz festgelegten Anforderungen erfüllt sind, so erlässt sie einen Beschluss zur Ermächtigung des betreffenden Mitgliedstaats, die in Absatz 1 oder 2 genannten Zeiträume und Fristen zu verlängern, soweit jeweils gerechtfertigt. Die Verlängerung wird auf den Zeitraum begrenzt, in dem der Abschluss der Überprüfung von Risikobewertungen für Häfen oder von Plänen zur Gefahrenabwehr in Häfen oder der Abschluss von Ausbildungsmaßnahmen voraussichtlich noch undurchführbar bleibt, und sie wird keinesfalls mehr als sechs Monate betragen. Die Kommission veröffentlicht diesen Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union.

Article 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 4. Juni 2020. Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 5, Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 5 gelten jedoch bereits ab dem 28. Mai 2020. Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels haben keine Auswirkung auf die Rückwirkung gemäß den Artikeln 2 bis 17.

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