Verordnung (EU) 2020/699 des Rates vom 25. Mai 2020 über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Text
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Article 1 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)
Europäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
Article 2 Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung bis zum 31. Dezember 2020 stattfindet.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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