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Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R0741
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-25
In force since
2023-06-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Zweck

1 Mit dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung sowie Bestimmungen über das Risikomanagement und die sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser im Kontext einer integrierten Wasserbewirtschaftung festgelegt.

2 Zweck dieser Verordnung ist es, zu garantieren, dass das aufbereitete Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung sicher ist, und dadurch ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier zu gewährleisten, die Kreislaufwirtschaft zu fördern, die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen, und zu den Zielen der Richtlinie 2000/60/EG beizutragen, indem dem Problem der Wasserknappheit und dem daraus resultierenden Druck auf die Wasserressourcen in einer unionsweit koordinierten Weise begegnet wird, und damit auch einen Beitrag zum wirksamen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten.

Article 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung, wenn behandeltes kommunales Abwasser gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung wiederverwendet wird.

2 Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung in einer oder mehreren seiner Flussgebietseinheiten oder Teilen davon unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien nicht angebracht ist: a) geografische und klimatische Gegebenheiten in der Einheit oder Teilen davon; b) Druck auf andere Wasserressourcen und deren Zustand, einschließlich des quantitativen Zustands der Grundwasserkörper nach der Richtlinie 2000/60/EG; c) Druck auf die und Zustand der Oberflächenwasserkörper, in die behandeltes kommunales Abwasser eingeleitet wird; d) Umwelt- und Ressourcenkosten von aufbereitetem Wasser und anderen Wasserressourcen. Ein Beschluss nach Unterabsatz 1 wird anhand der Kriterien jenes Unterabsatzes entsprechend begründet und der Kommission mitgeteilt. Er wird bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Projektionen zum Klimawandel und der nationalen Strategien zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, zumindest aber alle sechs Jahre unter Berücksichtigung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete überprüft, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG aufgestellt wurden.

3 Abweichend von Absatz 1 können für Forschungs- oder Pilotprojekte mit Bezug auf Aufbereitungseinrichtungen Ausnahmen von der vorliegenden Verordnung erteilt werden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die folgenden Kriterien erfüllt sind: a) Das Forschungs- oder Pilotprojekt wird nicht in einem Wasserkörper, aus dem Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, oder in einem relevanten, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ausgewiesenen Schutzgebiet durchgeführt; b) das Forschungs- oder Pilotprojekt wird angemessen überwacht. Jede Ausnahme gemäß diesem Absatz ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Alle Kulturen, die aus Forschungs- oder Pilotprojekten stammen, für die eine Ausnahme gemäß diesem Absatz gilt, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

4 Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und hindert die Lebensmittelunternehmer nicht daran, die zur Einhaltung jener Verordnung erforderliche Wasserqualität zu erreichen, indem sie in einem späteren Verfahrensschritt verschiedene Optionen der Wasserbehandlung für sich genommen oder in Kombination mit Optionen der Nichtbehandlung anwenden, oder alternative Wasserquellen für die landwirtschaftliche Bewässerung zu nutzen.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zuständige Behörde“ eine Behörde oder Stelle, die ein Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Erteilung von Genehmigungen zur Erzeugung von oder Versorgung mit aufbereitetem Wasser, hinsichtlich von Ausnahmen für Forschungs- oder Pilotprojekte und hinsichtlich der Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen benannt hat; 2. „Endnutzer“ eine natürliche oder juristische Person, ungeachtet dessen, ob es sich dabei um eine öffentliche oder eine private Stelle handelt, die aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung nutzt; 3. „kommunales Abwasser“ kommunales Abwasser im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 91/271/EWG; 4. „aufbereitetes Wasser“ kommunales Abwasser, das gemäß den Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG behandelt wurde und in einer Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang I Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung weiterbehandelt wurde; 5. „Aufbereitungseinrichtung“ eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage oder andere Einrichtung zur Weiterbehandlung von kommunalem Abwasser, die die Anforderungen der Richtlinie 91/271/EWG erfüllt, um Wasser zu erzeugen, das für einen in Anhang I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verwendungszweck geeignet ist; 6. „Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung“ eine natürliche oder juristische Person, die in Vertretung einer privaten Stelle oder einer Behörde eine Aufbereitungseinrichtung betreibt oder überwacht; 7. „Gefahr“ ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens, das das Potenzial hat, Menschen, Tiere, Kulturpflanzen oder andere Pflanzen, die sonstige terrestrische Biota, die aquatische Biota, Böden oder die Umwelt allgemein zu schädigen; 8. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass identifizierte Gefahren innerhalb einer festgelegten Zeitspanne schädliche Folgen haben, einschließlich der Schwere dieser Folgen; 9. „Risikomanagement“ ein systematisches Management, das konsequent die sichere Wasserwiederverwendung in einem spezifischen Kontext gewährleistet; 10. „Vorsorgemaßnahme“ eine geeignete Handlung oder Maßnahme, mit der ein Gesundheits- oder Umweltrisiko vermieden oder beseitigt oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden kann; 11. „Stelle der Einhaltung“ die Stelle, an der der Betreiber einer Aufbereitungseinrichtung dem nächsten Akteur in der Kette das aufbereitete Wasser liefert; 12. „Barriere“ ein Mittel, einschließlich physikalischer oder verfahrenstechnischer Schritte oder Bedingungen für die Verwendung, das das Risiko einer Infektion des Menschen verringert oder verhindert, indem es verhindert, dass aufbereitetes Wasser mit dem verzehrten Erzeugnis und den unmittelbar exponierten Personen in Kontakt kommt, oder ein sonstiges Mittel, das beispielsweise die Konzentration von Mikroorganismen in dem aufbereiteten Wasser verringert oder deren Überleben auf dem verzehrten Erzeugnis verhindert; 13. „Genehmigung“ eine schriftliche Erlaubnis einer zuständigen Behörde, aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß dieser Verordnung zu erzeugen oder damit zu versorgen; 14. „verantwortliche Partei“ eine Partei, die im Wasserwiederverwendungssystem eine Aufgabe oder Tätigkeit wahrnimmt, einschließlich des Betreibers einer Aufbereitungseinrichtung oder des Betreibers einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, wenn der Letztgenannte nicht mit dem Betreiber der Aufbereitungseinrichtung identisch ist, der anderen einschlägigen Behörde außer der benannten zuständigen Behörde, des Betreibers des Verteilungsnetzes von aufbereitetem Wasser oder der Betreiber einer Speicherinfrastruktur für aufbereitetes Wasser; 15. „Wasserwiederverwendungssystem“ die Infrastruktur oder die sonstigen technischen Elemente, die für die Erzeugung von, Versorgung mit und Verwendung von aufbereitetem Wasser erforderlich sind. Es umfasst alle Elemente von der Zulaufstelle der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage bis zu der Stelle, an der aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, einschließlich gegebenenfalls Verteilungs- und Speicherinfrastruktur.

Article 4 Verpflichtungen des Betreibers von Aufbereitungseinrichtungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Qualität von aufbereitetem Wasser

1 Der Betreiber von Aufbereitungseinrichtungen stellt sicher, dass aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 an der Stelle der Einhaltung Folgendes erfüllt: a) die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität; b) alle zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Wasserqualität festgelegt hat. Jenseits der Stelle der Einhaltung fällt die Wasserqualität nicht mehr in die Zuständigkeit des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung.

2 Um die Einhaltung gemäß Absatz 1 zu gewährleisten, überwacht der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung die Wasserqualität gemäß a) Anhang I Abschnitt 2; b) allen zusätzlichen Bedingungen, die die zuständige Behörde in der jeweiligen Genehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d für die Überwachung festgelegt hat.

Article 5 Risikomanagement

1 Für die Zwecke der Erzeugung von, Versorgung mit und Nutzung von aufbereitetem Wasser sorgt die zuständige Behörde dafür, dass ein Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung erstellt wird. Ein Risikomanagementplan kann sich auf ein oder mehrere Wasserwiederverwendungssysteme beziehen.

2 Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung wird vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gegebenenfalls zusammen mit anderen verantwortlichen Parteien und Endnutzern vorbereitet. Die verantwortlichen Parteien, die den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung vorbereiten, konsultieren gegebenenfalls alle anderen beteiligten verantwortlichen Parteien und die Endnutzer.

3 Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung beruht auf allen in Anhang II genannten wesentlichen Elementen des Risikomanagements. Er nennt die Risikomanagementaufgaben des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung und der anderen verantwortlichen Parteien.

4 Im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung ist insbesondere Folgendes anzugeben: a) die Anforderungen an den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung gemäß Anhang II Buchstabe B, zusätzlich zu den in Anhang I genannten Anforderungen, um etwaige Risiken vor der Stelle der Einhaltung weiter einzudämmen; b) Gefahren, Risiken und geeignete Präventions- und/oder mögliche Korrekturmaßnahmen gemäß Anhang II Buchstabe C; c) zusätzliche Barrieren im Wasserwiederverwendungssystem und etwaige hinter der Stelle der Einhaltung erforderliche zusätzliche Anforderungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Wasserwiederverwendungssystems, gegebenenfalls einschließlich Bedingungen für die Verteilung, Speicherung und Verwendung, sowie die für die Erfüllung dieser Anforderungen verantwortlichen Parteien.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Der Kommission wird darüber hinaus die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 13 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, um technische Spezifikationen für die in Anhang II aufgeführten wesentlichen Elemente des Risikomanagements festzulegen.

Article 6 Verpflichtungen hinsichtlich Genehmigungen für aufbereitetes Wasser

1 Die Erzeugung von und Versorgung mit aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 bedarf der Genehmigung.

2 Die verantwortlichen Parteien im Wasserwiederverwendungssystem, einschließlich des Endnutzers, soweit das im einzelstaatlichen Recht vorgesehen ist, stellen bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Aufbereitungseinrichtung betrieben wird oder betrieben werden soll, einen Antrag auf eine Genehmigung bzw. einen Antrag auf Änderung einer bestehenden Genehmigung.

3 In der Genehmigung sind die Verpflichtungen des Betreibers der Aufbereitungseinrichtung sowie gegebenenfalls der anderen verantwortlichen Parteien anzugeben. Die Genehmigung stützt sich auf den Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung und enthält unter anderem Folgendes: a) die Güteklasse(n) des aufbereiteten Wassers und den landwirtschaftlichen Verwendungszweck, für den das aufbereitete Wasser gemäß Anhang I genehmigt wird, die Verbrauchsstelle, die Aufbereitungseinrichtungen und die geschätzte jährliche Menge des aufzubereitenden Wassers; b) Bedingungen für die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Wasserqualität und die Überwachung; c) Bedingungen für die zusätzlichen Anforderungen, die der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung erfüllen muss und die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegt sind; d) sonstige Bedingungen, die notwendig sind, um alle nicht hinnehmbaren Risiken für die Umwelt oder für die Gesundheit von Mensch und Tier auf ein akzeptables Maß zu reduzieren; e) den Gültigkeitszeitraum der Genehmigung; f) die Stelle der Einhaltung.

4 Für die Zwecke der Antragsprüfung konsultiert die zuständige Behörde andere einschlägige Behörden, insbesondere die Wasserbehörde und die Gesundheitsbehörde, falls diese nicht mit der zuständigen Behörde identisch sind, und andere von der zuständigen Behörde für relevant erachtete Parteien und tauscht mit ihnen einschlägige Informationen aus.

5 Die zuständige Behörde entscheidet unverzüglich, ob sie die Genehmigung erteilt. Wenn die zuständige Behörde aufgrund der Komplexität eines Antrags mehr als 12 Monate ab Eingang eines vollständigen Antrags benötigt, um zu entscheiden, ob sie eine Genehmigung erteilt, so unterrichtet sie den Antragsteller über den voraussichtlichen Zeitpunkt ihrer Entscheidung.

6 Die Genehmigung wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert, jedenfalls aber in den folgenden Fällen: a) bei einer wesentlichen Änderung der Kapazität; b) bei Modernisierung der Ausstattung; c) bei Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren; oder d) bei Veränderungen der klimatischen oder sonstiger Bedingungen, die den ökologischen Zustand von Oberflächenwasserkörpern erheblich beeinflussen.

7 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Speicherung, Verteilung und Verwendung des aufbereiteten Wassers einer spezifischen Genehmigung bedarf, um die im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung gemäß Artikel 5 Absatz 4 angegebenen zusätzlichen Anforderungen und Barrieren anzuwenden.

Article 7 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen

1 Die zuständige Behörde überprüft, ob die in der Genehmigung festgelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen erfolgt mit folgenden Mitteln: a) Vor-Ort-Kontrollen; b) insbesondere gemäß dieser Verordnung gewonnenen Überwachungsdaten; c) allen anderen geeigneten Mitteln.

2 Im Falle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen fordert die zuständige Behörde den Betreiber der Aufbereitungseinrichtung und gegebenenfalls die anderen verantwortlichen Parteien auf, unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die für die erneute Einhaltung der Bedingungen erforderlich sind, und umgehend die betroffenen Endnutzer zu informieren.

3 Wenn die Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt, stellt der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung bzw. stellen die anderen verantwortlichen Parteien unverzüglich die Versorgung mit aufbereiteten Wassers solange ein, bis die zuständige Behörde nach den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Verfahren gemäß Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe a festgestellt hat, dass die Einhaltung wieder gegeben ist.

4 Beeinträchtigt ein Vorfall die Einhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, so unterrichten der Betreiber der Aufbereitungseinrichtung oder die verantwortlichen Parteien umgehend die zuständige Behörde und andere Parteien, die betroffen sein könnten, und übermitteln der zuständigen Behörde die für die Beurteilung der Auswirkungen eines solchen Vorfalls erforderlichen Informationen.

5 Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, ob die verantwortlichen Parteien den im Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung festgelegten Maßnahmen und Aufgaben nachkommen.

Article 8 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

1 Hat eine Wasserwiederverwendung grenzüberschreitende Bedeutung, so benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle, um gegebenenfalls mit den Kontaktstellen und zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten oder nutzen bestehende Strukturen, die auf internationale Übereinkünfte zurückgehen. Die Kontaktstellen oder die bestehenden Strukturen haben die Aufgabe: a) Hilfeersuchen anzunehmen und weiterzuleiten b) auf Ersuchen Hilfe zu leisten und c) die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden zu koordinieren. Vor Erteilung der Genehmigung tauschen die zuständigen Behörden mit der Kontaktstelle in dem Mitgliedstaat, in dem aufbereitetes Wasser verwendet werden soll, Informationen über die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Bedingungen aus.

2 Die Mitgliedstaaten beantworten Hilfeersuchen ohne unangemessene Verzögerung.

Article 9 Information und Sensibilisierung

Das Einsparen von Wasserressourcen durch Wasserwiederverwendung wird in den Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, zum Gegenstand allgemeiner Sensibilisierungskampagnen gemacht. Solche Kampagnen können auch die Werbung für die Vorteile einer sicheren Wasserwiederverwendung einschließen. Die betreffenden Mitgliedstaaten können zudem Informationskampagnen für Endnutzer durchführen, um für die optimale und sichere Verwendung von aufbereitetem Wasser zu sorgen und auf diese Weise ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten können diese Informations- und Sensibilisierungskampagnen dem Umfang der Wasserwiederverwendung anpassen.

Article 10 Information der Öffentlichkeit

1 Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG tragen die Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung im Sinne des Anhangs I Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung verwendet wird, dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit angemessene und aktuelle Informationen über die Wasserwiederverwendung online oder auf anderem Wege zugänglich sind. Diese Informationen umfassen folgende Angaben: a) Menge und Qualität des aufbereiteten Wassers, das gemäß dieser Verordnung geliefert wird; b) prozentualer Anteil des aufbereiteten Wassers, das in dem Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung geliefert wird, an der Gesamtmenge des behandelten kommunalen Abwassers, sofern entsprechende Daten vorliegen; c) gemäß dieser Verordnung erteilte oder geänderte Genehmigungen, einschließlich der gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Verordnung von den zuständigen Behörden festgelegten Bedingungen; d) Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung durchgeführten Überprüfungen der Einhaltung der Bedingungen; e) die gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung benannten Kontaktstellen.

2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden alle zwei Jahre aktualisiert.

3 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein gemäß Artikel 2 Absatz 2 getroffener Beschluss der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.

Article 11 Information über die Überwachung der Umsetzung

1 Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen Mitgliedstaaten, in denen aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung gemäß Anhang I Abschnitt 1 verwendet wird, mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur a) bis 26. Juni 2026 einen alle sechs Jahre zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung durchgeführten Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und die weiteren Informationen, die gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung der Öffentlichkeit online oder auf anderem Wege zugänglich zu machen sind; b) einen anschließend jährlich zu aktualisierenden Datensatz mit Informationen über Fälle der Nichteinhaltung der in der Genehmigung festgelegten Bedingungen, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung zusammengetragen wurden, sowie Informationen über die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Kommission, die Europäische Umweltagentur und das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten auf die in Absatz 1 genannten Datensätze zugreifen können.

3 Die Europäische Umweltagentur erstellt, veröffentlicht und aktualisiert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten regelmäßig oder auf Ersuchen der Kommission eine unionsweite Übersicht. Diese Übersicht umfasst gegebenenfalls Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Karten und Berichte der Mitgliedstaaten.

4 Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der gemäß Absatz 1 zu liefernden Informationen sowie detaillierte Vorschriften über das Format und die Darstellung der in Absatz 3 genannten unionsweiten Übersicht erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 14 erlassen.

5 Die Kommission erstellt bis zum 26. Juni 2022 in Absprache mit den Mitgliedstaaten Leitlinien zur besseren praktischen Umsetzung dieser Verordnung.

Article 12 Bewertung und Überprüfung

1 Die Kommission führt bis 26. Juni 2028 eine Bewertung dieser Verordnung durch. Die Bewertung stützt sich mindestens auf Folgendes: a) die mit der Durchführung der Verordnung gesammelten Erfahrungen; b) die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 1 erstellten Datensätze und die von der Europäischen Umweltagentur gemäß Artikel 11 Absatz 3 erstellte unionsweite Übersicht; c) die relevanten wissenschaftlichen, analytischen und epidemiologischen Daten; d) die technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse: e) die Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden, oder sonstige internationale Leitlinien oder ISO-Normen.

2 Bei der Bewertung achtet die Kommission besonders auf die folgenden Aspekte: a) die Mindestanforderungen gemäß Anhang I; b) die wesentlichen Elemente des Risikomanagements gemäß Anhang II; c) die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben c und d festgelegten zusätzlichen Anforderungen; d) die Auswirkung der Wasserwiederverwendung auf die Umwelt und auf die Gesundheit von Mensch und Tier, einschließlich der Wirkung von Stoffen, die zunehmend Anlass zu Besorgnis geben.

3 Im Rahmen der Bewertung prüft die Kommission, ob es durchführbar ist, a) den Geltungsbereich dieser Verordnung auf aufbereitetes Wasser für weitere spezielle Zwecke, einschließlich der Wiederverwendung für industrielle Zwecke, auszudehnen; b) die Anforderungen dieser Verordnung auf die indirekte Nutzung von behandeltem Abwasser auszudehnen.

4 Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung, oder wann immer neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse es erfordern, kann die Kommission prüfen, ob die Mindestanforderungen in Anhang I Abschnitt 2 überarbeitet werden müssen.

5 Die Kommission schlägt gegebenenfalls Rechtsvorschriften zur Änderung dieser Verordnung vor.

Article 13 Ausübung der Befugnisübertragung

1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 25. Juni 2020 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

3 Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission gemäß den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung vom niedergelegt sind, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

Article 14 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss unterstützt, der durch die Richtlinie 2000/60/EG eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Article 15 Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 26. Juni 2024 mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

Article 16 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 26. Juni 2023.

Relations

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