Verordnung (EU) 2020/757 der Kommission vom 8. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
„3 Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von einem für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission genannten Verfahren erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel VII.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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