Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Vorschriften für die Verwaltung der in Anhang I aufgeführten Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, insbesondere in Bezug auf: a) die Zollkontingentszeiträume; b) die Höchstmengen, die beantragt werden können; c) die Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen; d) die Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen und der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind; e) die Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen; f) die Sicherheit, die bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leisten ist; g) den Zuteilungskoeffizienten und die Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen; h) die Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen; i) die Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen; j) den Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr; k) den Ursprungsnachweis; l) die Meldung der Mengen an die Kommission; m) die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und der „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (Bescheinigung IMA 1) an die Kommission. Außerdem werden für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse Ein- und Ausfuhrzollkontingente eröffnet und besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt.
Article 2 Weitere anwendbare Vorschriften
Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Article 3 In Anhang I aufgeführte Zollkontingente
1 Jedes Einfuhrzollkontingent wird mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet.
2 Die Ein- und Ausfuhrzollkontingente sowie die folgenden Angaben sind in Anhang I aufgeführt: a) die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents und die Beschreibung der Ausfuhrzollkontingente; b) der Erzeugnissektor; c) die Art des Zollkontingents, Einfuhr oder Ausfuhr; d) das Verwaltungsverfahren; e) gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer zum Nachweis der Referenzmenge gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760; f) gegebenenfalls die Nachweispflicht der Marktteilnehmer über den Handel gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760; g) gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz; h) gegebenenfalls die Verpflichtung der Marktteilnehmer, sich im elektronischen System für die Registrierung und Identifizierung von Marktteilnehmern mit Lizenzen (LORI) gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 zu registrieren, bevor sie einen Lizenzantrag stellen.
Article 4 Zollkontingentszeitraum
1 Die Zollkontingente werden für einen Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten eröffnet (im Folgenden „Zollkontingentszeitraum“). Die Zollkontingentszeiträume können in Teilzeiträume unterteilt werden.
2 In den Anhängen II bis XIII sind für jedes Zollkontingent die Zollkontingentszeiträume und gegebenenfalls die Teilzeiträume sowie die für den Zollkontingentszeitraum verfügbaren Gesamtmengen aufgeführt.
Article 5 Höchstmengen, die beantragt werden können
1 Die beantragte Menge darf die für den betreffenden Zollkontingentszeitraum oder ‐teilzeitraum insgesamt verfügbare Menge nicht übersteigen.
2 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt als verfügbare Menge die gesamte nicht zugeteilte Menge für den verbleibenden Zollkontingentszeitraum oder Teilzeitraum.
3 Die verfügbare Menge schließt auch die im vorangegangenen Zollkontingentsteilzeitraum nicht verwendete Menge ein.
Article 6 Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
1 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Kalendertage des Monats, der dem Beginn des Zollkontingentszeitraums vorausgeht, und innerhalb der ersten sieben Kalendertage des jeweiligen Monats während des Zollkontingentszeitraums einzureichen; hiervon ausgenommen ist der Monat Dezember, in dem keine Anträge eingereicht werden.
2 Abweichend von Absatz 1 sind Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen, die ab dem 1. Januar gelten, zwischen dem 23. und dem 30. November des Vorjahres einzureichen.
3 Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, stellen die Marktteilnehmer, die eine Lizenz beantragen, nur einen zulässigen Antrag pro Monat und Zollkontingent. Im November können die Marktteilnehmer zwei Anträge je Zollkontingent stellen: einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Dezember, und einen Antrag auf Erteilung von Lizenzen, gültig ab Januar. Bei Einfuhrzollkontingenten, die mit in den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und bei Ausfuhrzollkontingenten, die von Drittländern verwaltet werden, gilt Artikel 71 bzw. Artikel 72.
4 Reicht ein Antragsteller für ein Zollkontingent mehr Anträge als die in Absatz 3 genannte Höchstzahl ein, so ist keiner der für das Zollkontingent eingereichten Anträge zulässig und verfällt die geleistete Sicherheit.
5 Abweichend von Absatz 3 können Marktteilnehmer in Fällen, in denen ein Zollkontingent verschiedene KN-Codes, verschiedene Ursprungsländer oder unterschiedliche Zollsätze betrifft, einmal pro Monat Anträge für die verschiedenen KN-Codes oder Ursprungsländer oder unterschiedlichen Zollsätze einreichen. Diese Anträge werden gleichzeitig eingereicht. Die Lizenz erteilenden Behörden betrachten sie als einen einzigen Antrag.
Article 7 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
1 Die folgenden Felder der Antragsformulare für Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen: a) In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben: i) die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents; ii) der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das jeweilige Erzeugnis; b) soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen; c) soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.
2 Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 1 genannten Angaben in diesem System.
Article 8 Unzulässigkeit von Anträgen auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
1 Lizenzanträge, die unvollständig sind oder die Kriterien der vorliegenden Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nicht erfüllen, werden für unzulässig erklärt.
2 Erklärt die Lizenz erteilende Behörde den Lizenzantrag für unzulässig, teilt sie dem Marktteilnehmer ihre Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit des Antrags sowie die Gründe für die Entscheidung schriftlich mit. In dieser Mitteilung wird der Marktteilnehmer über die Rechtsmittel gegen die Unzulässigkeitsentscheidung, das geltende Verfahren und die Einspruchsfristen unterrichtet.
3 Bei geringfügigen Formfehlern, die nichts an den wesentlichen Angaben des Antrags ändern, wird ein Lizenzantrag nicht für unzulässig erklärt.
4 Zollagenten oder Zollvertreter des Antragstellers sind nicht berechtigt, Lizenzen im Rahmen von Zollkontingenten zu beantragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Sie dürfen nicht Inhaber von Lizenzen sein, die nach dieser Verordnung erteilt wurden.
Article 9 Bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer Ein- oder Ausfuhrlizenz zu leistende Sicherheit
Hängt die Erteilung einer Lizenz von der Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 ab, so leistet der Antragsteller die Sicherheit bei der Lizenz erteilenden Behörde vor Ablauf des Antragszeitraums in Höhe des für jedes Zollkontingent in den Anhängen II bis XIII dieser Verordnung festgelegten Betrags.
Article 10 Zuteilungskoeffizient und Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen
1 Mit Ausnahme der Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und mit Ausnahme der Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden, berechnet die Kommission für jedes Zollkontingent einen Zuteilungskoeffizienten. Die Mitgliedstaaten wenden den Koeffizienten auf die Mengen an, für die bei der Kommission jeweils ein Lizenzantrag gemeldet wurde. Der Zuteilungskoeffizient wird auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben und nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren berechnet.
2 Spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen bei der Kommission gemeldet haben, veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten für jedes Zollkontingent. Wurde der Antrag zwischen dem 23. und dem 30. November gestellt, so wird der Zuteilungskoeffizient spätestens am 14. Dezember veröffentlicht.
3 Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, beträgt der Zuteilungskoeffizient für Lizenzen höchstens 100 % und wird wie folgt berechnet: [(verfügbare Menge/beantragte Menge) × 100] % Der Zuteilungskoeffizient ist auf sechs Stellen zu runden. Die Kommission passt den Zuteilungskoeffizienten an, um sicherzustellen, dass die für die Ein- oder Ausfuhrzollkontingente im Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum verfügbaren Mengen nicht überschritten werden.
4 Ist die Kontingentsmenge für einen Teilzeitraum oder im Rahmen des Verfahrens der monatlichen Antragstellung ausgeschöpft, so setzt die Kommission die Einreichung weiterer Anträge bis zum Ende des Kontingentszeitraums oder des Kontingentsteilzeitraums aus. Die Aussetzung wird aufgehoben, sobald Mengen im selben Kontingentszeitraum nach Meldung nicht in Anspruch genommener Mengen verfügbar werden. Die Kommission unterrichtet die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten über die Aussetzung, die Aufhebung der Aussetzung und die verfügbare Menge im Rahmen eines Zollkontingents durch entsprechende Veröffentlichung im Internet.
5 Die Ein- und Ausfuhrlizenzen werden für die Mengen erteilt, die sich durch Multiplikation der Mengen in den Anträgen auf Erteilung der Ein- oder der Ausfuhrlizenzen mit dem Zuteilungskoeffizienten ergeben. Der Menge, die sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf die nächstniedrigere Einheit abgerundet.
6 Die Mengen, die in einem Teilzeitraum nicht zugeteilt oder nicht verwendet werden, werden auf der Grundlage der der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bestimmt. Diese Mengen werden zu den Mengen hinzugerechnet, die für die Umverteilung innerhalb desselben Ein- oder Ausfuhrkontingentszeitraums zur Verfügung stehen.
7 Vor Berechnung des Zuteilungskoeffizienten für Zollkontingente, für die eine vorherige obligatorische Registrierung von Marktteilnehmern gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlich ist, kann die Kommission die Lizenz erteilende Behörde ersuchen, die LORI-Einträge der Antragsteller zu überprüfen. Eine solche Anfrage ist bis zum 15. Tag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) des Monats zu stellen, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemeldet haben. Bei Mengen, die bis zum 6. Dezember gemeldet werden, ist diese Anfrage jedoch bis zum 8. Dezember (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) zu stellen. Die Lizenz erteilenden Behörden teilen der Kommission eine E-Mail-Adresse mit, an die die Anfragen gerichtet werden sollten.
8 Die Lizenz erteilenden Behörden beantworten die in Absatz 7 genannten Anfragen der Kommission vor dem 21. Tag, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, innerhalb des auf die Anfrage folgenden Monats.
9 In Bezug auf Anfragen bis zum 8. Dezember antwortet die Lizenz erteilende Behörde vor dem 7. Januar, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit.
10 Antwortet die Lizenz erteilende Behörde der Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 8 und 9 genannten Fristen, so nimmt die Lizenz erteilende Behörde keinen weiteren Lizenzantrag des betreffenden Marktteilnehmers an.
Article 11 Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen
1 Dieser Artikel gilt nicht für Lizenzen, die für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente erteilt wurden.
2 Die Lizenzen werden nur für Anträge erteilt, die der Kommission gemeldet wurden.
3 Die Lizenzen werden nach Veröffentlichung der Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission und vor dem Monatsende veröffentlicht. Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am siebten Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat.
4 Lizenzen, die ab dem 1. Januar gültig sind, werden zwischen dem 15. und dem 31. Dezember des Vorjahres erteilt. Veröffentlicht die Kommission den Zuteilungskoeffizienten aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht in dem in Artikel 10 Absatz 2 genannten Zeitraum, so werden die Lizenzen spätestens am 14. Kalendertag nach dem Tag erteilt, an dem die Kommission den Zuteilungskoeffizienten veröffentlicht hat. Werden die Lizenzen nach dem 1. Januar erteilt, so sind sie ab dem Tag ihrer Erteilung ohne Änderung des letzten Gültigkeitstages gültig.
Article 12 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind
1 Die folgenden Felder der Formblätter für die Ein- oder Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind wie folgt auszufüllen: a) Feld 20 der Einfuhrlizenz enthält die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents; b) Feld 24 der Einfuhrlizenz enthält den Wertzollsatz und den spezifischen Zollsatz („Kontingentszollsatz“) für das betreffende Erzeugnis; c) soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, enthält Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland und ist „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen; d) in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind und für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Lizenz die Angabe „Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge“ enthält; e) Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz enthält die Erklärung „Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung“ , wenn die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz am letzten Tag des Zollkontingentszeitraums endet.
2 Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren diese Angaben in dem System.
Article 13 Gültigkeitsdauer von Ein- und Ausfuhrlizenzen
1 Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates gilt nicht für die Festlegung der Gültigkeitsdauer der Ein- und Ausfuhrlizenzen für Ein- und Ausfuhrzollkontingente.
2 Die für Ein- und Ausfuhrzollkontingente erteilten Lizenzen, die nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Artikel 184 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet werden und die in Anhang I aufgeführt sind, sind gültig: a) ab dem ersten Kalendertag des Zollkontingentszeitraums, wenn die Anträge vor dem Kontingentszeitraum gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums; b) ab dem ersten Kalendertag des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats, wenn die Anträge im Laufe Zollkontingentszeitraums gestellt werden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums; c) ab dem 1. Januar des folgenden Jahres, wenn die Anträge zwischen dem 23. und 30. November des Vorjahres eingereicht wurden, bis zum Ende des Zollkontingentszeitraums.
3 Sofern in Titel III oder Anhang I nichts anderes bestimmt ist und für den Fall, dass der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist, läuft die Gültigkeitsdauer der für einen Teilzeitraum erteilten Lizenzen am letzten Kalendertag des Monats, der auf das Ende dieses Teilzeitraums folgt, ab, jedoch spätestens am Ende des Zollkontingentszeitraums.
4 Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, sind Lizenzen für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, ab dem Tag ihrer Erteilung bis um 23.59 Uhr (Brüsseler Zeit) des 30. Kalendertages nach dem letzten Tag der Gültigkeit der Bescheinigungen IMA 1 oder Echtheitszeugnisse, für die sie ausgestellt wurden, gültig. Die Gültigkeitsdauer darf das Ende des Zollkontingentszeitraums nicht überschreiten.
5 Lizenzen für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente sind vom Tag ihrer Erteilung bis zum 31. Dezember des Jahres ihrer Erteilung gültig, mit Ausnahme von zwischen dem 20. Dezember und dem 31. Dezember erteilten Lizenzen, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Folgejahres gültig sind.
6 Wird die Gültigkeitsdauer einer Ein- oder Ausfuhrlizenz für ein Zollkontingent aufgrund höherer Gewalt gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 verlängert, so darf die Verlängerung den Kontingentszeitraum nicht überschreiten.
Article 14 Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und Ausfuhr
1 Die nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht ausgeführten Mengen gelten als nicht in Anspruch genommene Mengen.
2 Der Nachweis der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie der Nachweis der Ausfuhr und des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Union werden gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erbracht.
Article 15 Ursprungsnachweis
1 Sofern gemäß den Anhängen II bis XIII erforderlich, wird den Zollbehörden der Union zusammen mit einer Zollanmeldung zur Überlassung der betreffenden Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegt. Die für den Ursprungsnachweis erforderlichen Unterlagen sind für jedes Zollkontingent in diesen Anhängen aufgelistet.
2 In besonderen, in den Anhängen II bis XIII festgelegten Fällen wird der Ursprungsnachweis bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz vorgelegt.
3 Erforderlichenfalls können die Zollbehörden gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom Anmelder oder vom Einführer zusätzlich verlangen, den Ursprung der Erzeugnisse nachzuweisen.
Article 16 Meldungen von Mengen an die Kommission
1 Sofern in Titel III nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen mit, für die je Zollkontingent Ein- oder Ausfuhrlizenzen beantragt werden: a) vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden; b) vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen mit, für die sie je Zollkontingent Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt haben: a) vor dem letzten Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen für ein Zollkontingent in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden; b) vor dem 31. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung von Lizenzen zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden; c) vor dem 10. Tag des Monats nach der Erteilung von Einfuhrlizenzen, die mittels von Drittländern ausgestellten Dokumenten erteilt werden. Unter den in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 7 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Unter den in Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Umständen erfolgt die Meldung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen der Kommission die nicht in Anspruch genommenen Mengen mit, für die Ein- und Ausfuhrlizenzen erteilt wurden. Die nicht in Anspruch genommenen Mengen entsprechen der Differenz zwischen den Mengen, die auf der Rückseite der Ein- oder Ausfuhrlizenzen eingetragen wurden, und den Mengen, für die diese Lizenzen erteilt wurden.
5 Die nicht in Anspruch genommenen Mengen, die Gegenstand von Ein- oder Ausfuhrlizenzen sind, werden der Kommission innerhalb von vier Monaten bzw. 210 Kalendertagen nach Ablauf der Gültigkeit der betreffenden Lizenzen gemeldet.
6 Ist der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume aufgeteilt, so werden die nicht in Anspruch genommenen Mengen zusammen mit der Meldung gemäß Absatz 2 Buchstabe a für den letzten Teilzeitraum gemeldet.
7 Die Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufender Nummer und Ursprung aufgeschlüsselt.
8 Für die in dieser Verordnung genannten Meldungen an die Kommission, die mit Zollkontingenten für Rindfleisch mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002, 09.4455, 09.4001 und 09.4004 in Zusammenhang stehen, werden die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland und Erzeugniskategorie gemäß Anhang XV Teil B dieser Verordnung ausgedrückt.
9 Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gilt für die in diesem Artikel genannten Zeiträume und Fristen.
Article 17 Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit dem elektronischen System LORI, den Echtheitszeugnissen und den Bescheinigung IMA 1 an die Kommission
1 Zwischen dem 8. und dem 16. Tag des Monats, der auf das Ende des Zollkontingentszeitraums folgt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission den Namen und die Nummer zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-Nummer) sowie die Anschrift der Inhaber von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die eine obligatorische Registrierung der Marktteilnehmer und gegebenenfalls des Übernehmers erfordern, mit.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Validierung, Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI mit.
3 Bei Meldung der Validierung eines Antrags auf Registrierung im elektronischen System LORI übermitteln die Mitgliedstaaten die gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 erforderlichen Daten.
4 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jedwede Änderung, die die Marktteilnehmer an ihren LORI-Einträgen vornehmen.
5 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission für jeden im elektronischen System LORI registrierten Marktteilnehmer über jeden Einfuhrlizenzantrag mit Angabe des betreffenden Zollkontingents, der KN-Codes, der beantragten Mengen und des Datums der Antragstellung: a) vor dem 14. Tag eines Monats, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz in den ersten sieben Kalendertagen des Monats eingereicht werden; b) vor dem 6. Dezember, wenn die Anträge auf Erteilung einer Lizenz zwischen dem 23. und dem 30. November eingereicht werden.
6 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission für jedes Echtheitszeugnis oder jede Bescheinigung IMA 1, das/die ein Marktteilnehmer im Zusammenhang mit Zollkontingenten, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, vorlegt, die Nummer der entsprechenden von ihnen erteilten Lizenz und die Menge, für die die Lizenz erteilt wurde. Die Meldung erfolgt, bevor die ausgestellte Lizenz dem Marktteilnehmer zur Verfügung gestellt wird.
7 Sind in vorliegendem Artikel Fristen und Termine festgelegt, so enden diese Fristen und Termine abweichend von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 mit Ablauf der letzten Stunde des letzten Tages, unabhängig davon, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag gemäß der genannten Verordnung ist.
8 Die Meldungen an die Kommission im Sinne der vorliegenden Verordnung erfolgen im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission .
Article 18 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurden, und dem mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika, werden für Einfuhren von Mais in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates genehmigt wurde, und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zum Abschluss der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT, das mit dem Beschluss 2007/444/EG des Rates genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Weichweizen anderer als hoher Qualität aus Drittländern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt.
Article 19 Qualitätskriterien
Die Qualitätskriterien und Toleranzen für Weichweizen anderer als hoher Qualität des KN-Codes 10019900 sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission festgelegt. Es gelten die Analysemethoden gemäß Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission .
Article 20 Besondere Vorschriften für Zollkontingente im Rahmen des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens mit Kanada
Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage einer Ursprungserklärung gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
Article 21 Zeitraum für die Beantragung der Lizenzen
Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null werden Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente für Mais und Sorghum gemäß Artikel 185 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei den zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden zwischen dem 7. und dem 11. eines jeden Monats, bis spätestens 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingereicht.
Article 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz
Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen in allen Fällen die folgenden Angaben enthalten: a) das Ursprungsland ist in Feld 8 anzugeben, und „Ja“ in diesem Feld ist anzukreuzen; b) eine der in Anhang XIV genannten Angaben wird in Feld 24 eingetragen.
Article 23 Meldungen an die Kommission
Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null teilen die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes mit: a) bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer; b) vor Ende des Monats die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.
Article 24 Zuteilungskoeffizient
Die Kommission teilt den Lizenz erteilenden Behörden spätestens am 22. Tag des Monats, in dem die Mitgliedstaaten die beantragten Mengen gemäß Artikel 23 gemeldet haben, den Zuteilungskoeffizienten mit.
Article 25 Erteilung der Einfuhrlizenz
Die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen zwischen dem 23. Tag und dem letzten Tag eines jeden Monats.
Article 26 Gültigkeit der Lizenz
Abweichend von Artikel 13 gelten die Lizenzen vom Tag ihrer Erteilung bis zum Ende des zweiten Monats, der auf diesen Tag folgt.
Article 27 Zollkontingente und Zuteilung der Mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, und gemäß den Ergebnissen der Konsultationen mit Thailand, die mit dem Beschluss 96/317/EG des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Reis, geschältem Reis und Bruchreis in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang III dieser Verordnung festgelegt. Die verfügbaren Mengen werden je Teilzeitraum gemäß Anhang III dieser Verordnung festgesetzt. Abweichend von Artikel 13 gelten die im letzten Teilzeitraum für Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130 erteilten Lizenzen bis zum Ende des Kontingentszeitraums. Nicht in Anspruch genommene Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4112, 09.4116, 09.4117, 09.4118, 09.4119, 09.4127, 09.4128, 09.4129, 09.4130, 09.4148, 09.4166 und 09.4168 in einem Teilzeitraum werden auf die folgenden Teilzeiträume gemäß Anhang III übertragen. Auf den nächsten Zollkontingentszeitraum werden keine Mengen übertragen. Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4130, die in den vorangegangenen Teilzeiträumen nicht in Anspruch genommen oder zugewiesen wurden, werden am 1. Oktober jedes Jahres auf die laufende Nummer 09.4138 übertragen.
Article 28 Ausfuhrpapier
Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4127, 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2. wiedergegeben ist, beizufügen. Die Ausfuhrbescheinigungen werden von der dort genannten zuständigen Behörde der Drittländer ausgestellt. Die im Einfuhrlizenzantrag angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.
Article 29 Angaben in der Lizenz
In der Einfuhrlizenz für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern, mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166 und 09.4168, ist das Ursprungsland in Feld 8 anzugeben und „Ja“ in diesem Feld anzukreuzen.
Article 30 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2009/330/EG des Rates genehmigt wurde‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2013/490/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union, genehmigt durch den Beschluss (EU) 2017/75 des Rates ‚ werden für Einfuhren von Zucker in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Die Zollkontingente für Zucker und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IV dieser Verordnung festgelegt.
Article 31 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck 1. „Gewicht tel quel“ das Gewicht des Zuckers in unverändertem Zustand; 2. „Raffination“ die Verarbeitung von Rohzucker zu Weißzucker gemäß Anhang II Teil II Abschnitt A Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie jegliche gleichwertige technische Bearbeitung von Weißzucker in loser Schüttung.
Article 32 Gültigkeit von Lizenzen
Abweichend von Artikel 13 ist die Einfuhrlizenz bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt, gültig. Sie läuft in jedem Fall spätestens am 30. September aus.
Article 33 Meldungen
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor dem 1. Mai eines jeden Jahres die Gesamtmenge des tatsächlich eingeführten Zuckers, aufgeschlüsselt nach laufender Nummer, Ursprungsland, achtstelligem KN-Code und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel.
Article 34 Verpflichtungen im Zusammenhang mit den WTO-Zollkontingenten für Zucker
1 Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 gelten folgende Anforderungen: a) Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union unterliegt bezüglich der Raffination dem Verfahren für die Endverwendung gemäß Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; b) abweichend von Artikel 239 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission darf die Verpflichtung zur Raffination nicht auf eine andere juristische oder natürliche Person übertragen werden; c) die Raffination erfolgt innerhalb von 180 Tagen nach der Überlassung des Zuckers zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union; d) weicht der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad ab, so wird der entsprechende Betrag an Einfuhrabgaben für jedes Zehntelgrad der festgestellten Abweichung um 0,14 % vermindert oder gegebenenfalls erhöht; e) im Antragsformular und in der Lizenz wird in Feld 20 „zur Raffination bestimmter Zucker“ vermerkt.
2 Für die Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil A aufgeführten Angaben einzutragen.
Article 35 Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327
Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen: 1. Einfuhrlizenzanträgen ist das Original der gemäß dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands erteilten Ausfuhrlizenz beizufügen. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen; 2. in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz ist einer der in Anhang XIV.3 Teil B aufgeführten Vermerke einzutragen.
Article 36 Zollkontingente
Gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, das mit dem Beschluss 98/238/EG, EGKS des Rates und der Kommission genehmigt wurde, werden unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente für die Einfuhr von nativem Olivenöl in die Union eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt.
Article 37 Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch, das mit dem Beschluss 2001/404/EG des Rates genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/398/EG des Rates genehmigt wurde, und gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss (EU) 2016/1885 des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem oder gekühltem Knoblauch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VI dieser Verordnung festgelegt.
Article 38 Traditionelle Einführer und neue Einführer von Knoblauch mit Ursprung in Argentinien
1 Dieser Artikel gilt nur für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien.
2 Der Begriff „traditioneller Einführer“ bezeichnet einen Einführer, der Folgendes nachweisen kann: a) Der Einführer hat in jedem der drei vorangegangenen Zollkontingentszeiträume Lizenzen für Zollkontingente für frischen Knoblauch, KN-Code 07032000, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 341/2007 der Kommission oder gemäß der vorliegenden Verordnung erhalten und verwendet; b) der Einführer hat im Zollkontingentszeitraum vor der Antragstellung mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen oder mindestens 50 Tonnen Knoblauch aus der Union ausgeführt.
3 Der Begriff „neuer Einführer“ bezeichnet einen anderen als den in Absatz 2 genannten Einführer, der einen der beiden folgenden Nachweise erbringt: a) Der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Obst und Gemüse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in die Union eingeführt; b) der Einführer hat in jedem der beiden vorangegangenen Zollkontingentszeiträume oder in jedem der beiden dem Antrag vorangegangenen Kalenderjahre mindestens 50 Tonnen Knoblauch in Drittländer ausgeführt.
4 Die Gesamtmenge, für die ein neuer Einführer in einem beliebigen Teilzeitraum Lizenzanträge einreicht, darf 10 % der Gesamtmenge, die den traditionellen und den neuen Einführern gemäß Anhang VI für diesen Teilzeitraum und diesen Ursprung gemeinsam zur Verfügung steht, nicht übersteigen. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
5 In Feld 20 des Lizenzantrags muss angegeben werden, ob der Antrag von einem „traditionellen Einführer“ oder von einem „neuen Einführer“ gestellt wird.
6 Die für Knoblauch mit Ursprung in Argentinien verfügbare Menge wird wie folgt aufgeteilt: a) 70 % der Menge wird auf die traditionellen Einführer aufgeteilt; b) 30 % der Menge wird auf die neuen Einführer aufgeteilt.
7 Stellt die Kommission auf der Grundlage der nach dieser Verordnung eingegangenen Meldungen fest, dass nicht für die gesamte Menge gemäß Absatz 6 Anträge eingereicht wurden, so wird die Menge, für die keine Anträge eingereicht wurden, auf die für den nächsten Teilzeitraum für dieselbe Teilmenge verfügbare Menge aufgerechnet.
Article 39 Besondere Vorschriften für aus bestimmten Ländern eingeführten Knoblauch
1 Knoblauch mit Ursprung in Iran, Libanon, Malaysia, Taiwan, den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Vietnam darf nur dann zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Es liegt ein Ursprungszeugnis der zuständigen Behörden des betreffenden Landes gemäß den Bestimmungen der Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vor; b) das Erzeugnis wurde direkt aus dem Ursprungsland in die Union befördert.
2 Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Erzeugnis dann als direkt in die Union befördert, wenn a) es aus einem Drittland in die Union befördert wird, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Drittlandes zu durchqueren; b) sein Transport – mit oder ohne Umladung bzw. vorübergehender Einlagerung – durch eines oder mehrere andere Drittländer als das Ursprungsdrittland führt, sofern die Durchquerung dieser Länder geografisch oder durch Transporterfordernisse begründet ist und das betreffende Erzeugnis i) im jeweiligen Land oder in den jeweiligen Ländern der Durchfuhr oder vorübergehenden Einlagerung zollamtlicher Überwachung unterstellt war; ii) in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern weder zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen noch in Verkehr gebracht wurde; iii) in dem Durchfuhr- oder Einlagerungsland bzw. den Durchfuhr- oder Einlagerungsländern keinen anderen Maßnahmen als der Ent- und Wiederverladung oder Maßnahmen zur Frischhaltung unterzogen worden ist.
3 Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist ein Nachweis vorzulegen, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b erfüllt sind. Er umfasst a) ein im Ursprungsland ausgestelltes einziges Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland/die Durchfuhrländer erfolgte; oder b) eine Bescheinigung der Zollbehörden des Durchfuhrlands/der Durchfuhrländer mit i) einer genauen Warenbeschreibung; ii) dem Zeitpunkt der Ent- und Wiederverladung der Erzeugnisse und Angaben zu den betreffenden Transportfahrzeugen; iii) einer Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Erzeugnisse aufbewahrt wurden; c) falls die unter den Buchstaben a oder b genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können, andere beweiskräftige Unterlagen.
Article 40 Meldungen
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) Die Liste der traditionellen und der neuen Einführer, die Lizenzen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4099 und 09.4104 beantragt haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden; b) gegebenenfalls die Liste der Marktteilnehmer, die nach nationalem Recht Zusammenschlüsse gebildet haben. Die Meldung erfolgt spätestens am letzten Tag jedes Monats vor dem Zollkontingentszeitraum oder -teilzeitraum, für den die Lizenzanträge gestellt wurden.
Article 41 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, sind für Einfuhren von Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang der einzelnen Zollkontingente, der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume sowie die laufende Nummer sind in Anhang VII dieser Verordnung festgelegt.
Article 42 Zollkontingente und -mengen
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von gefrorenem Rindersaumfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/96 genehmigt wurden, werden für Einfuhren von hochwertigem frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch und gefrorenem Büffelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde, werden für Einfuhren von entbeintem, getrocknetem Rindfleisch und lebenden Rindern in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits, das mit dem Beschluss 2004/239/EG genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, das mit dem Beschluss 2008/474/EG des Rates genehmigt wurde, gemäß dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits, das mit dem Beschluss 2010/36/EG des Rates genehmigt wurde, gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits, das mit dem Beschluss 2010/224/EU, Euratom des Rates und der Kommission genehmigt wurde, sowie gemäß dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Kosovo andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2016/342 des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Baby-beef in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits, das mit dem Beschluss 2005/269/EG des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem, gekühltem oder gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Union, das mit dem Beschluss 2006/106/EG des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von zur Verarbeitung bestimmtem gefrorenem Rindfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2017/38 des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Rind- und Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von frischem und gefrorenem Rind- und Schweinefleisch, Eiern, Eierzeugnissen und Albuminen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Zollkontingente für Rindfleisch und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang VIII festgelegt.
Article 43 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent 09.4002
1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, und für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002.
2 Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Mengen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Zollkontingente eingeführt werden, legt der Einführer der Zollbehörde eine Einfuhrlizenz und ein Echtheitszeugnis oder eine Kopie davon vor.
3 Die Echtheitszeugnisse sind nach dem Muster in Anhang XIV zu erstellen.
4 Die Echtheitszeugnisse werden in einer der Amtssprachen der Union oder des Ausfuhrlandes ausgefüllt.
5 Die Echtheitszeugnisse werden mit einer laufenden Nummer versehen, die von den ausstellenden Behörden zugeteilt wird.
6 Die Echtheitszeugnisse sind nur gültig, wenn sie von der im Anhang für das betreffende Einfuhrzollkontingent benannten ausstellenden Behörde des Ursprungsdrittlandes ordnungsgemäß ausgefüllt und abgezeichnet worden sind.
7 Die Echtheitszeugnisse sind ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn sie den Ort und das Datum der Ausstellung enthalten und wenn sie ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.
8 Die auf einer Einfuhrlizenz angegebenen Mengen sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
9 Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent 09.4002 sind drei Monate ab dem Tag ihrer Erteilung gültig.
10 Anträge für das Zollkontingent 09.4002 können für dieselbe laufende Nummer des Kontingents eines oder mehrere der Erzeugnisse umfassen, die unter die in Anhang XV Teil A für dieses Zollkontingent aufgelisteten KN-Codes oder Gruppen von KN-Codes fallen. Wenn sich Anträge auf mehrere KN-Codes beziehen, ist die jeweilige Menge anzugeben, die je KN-Code oder Gruppe von KN-Codes beantragt wird. Alle KN-Codes sind in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken und ihre Beschreibung ist in Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Article 44 Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
1 Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenz muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld „Besondere Vermerke auf der Lizenz“ in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten.
2 Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz legen die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde das Echtheitszeugnis und eine Kopie davon vor. Die zuständige Behörde erteilt eine Einfuhrlizenz erst, wenn sie davon überzeugt ist, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis den Angaben in den Wochenmitteilungen der Kommission entsprechen. Wenn nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde oder das Original des Echtheitszeugnisses vorgelegt wurde, aber die Angaben in diesem Zeugnis nicht den Angaben der Kommission entsprechen, fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 zu leisten.
Article 45 Zusätzliche Sicherheiten für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
1 Unter den in Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Umständen leisten die Antragsteller eine zusätzliche Sicherheit in Höhe des Betrags, der dem am Tag der Beantragung der Einfuhrlizenz geltenden Meistbegünstigungszollsatz gemäß dem Gemeinsamen Zolltarif für die betreffenden Erzeugnisse entspricht. Eine solche zusätzliche Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Behörde des Ausfuhrlandes über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem eine Kopie des Echtheitszeugnisses übermittelt hat.
2 Die Mitgliedstaaten geben die zusätzliche Sicherheit frei, sobald sie das Original des Echtheitszeugnisses erhalten und sich davon überzeugt haben, dass deren Inhalt den von der Kommission übermittelten Informationen entspricht.
3 Der Betrag der zusätzlichen Sicherheit, die nicht freigegeben wurde, verfällt und wird als Zoll einbehalten.
Article 46 Zollkontingente für frisches und gefrorenes Rindfleisch mit Ursprung in Kanada
1 Die Überlassung von frischem und gefrorenem Rindfleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
2 Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4280 und 09.4281 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
3 Zur Berechnung des Nachweises für den Handel und gegebenenfalls der Referenzmenge wird das Gewicht anhand der in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
4 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor Beginn jedes Teilzeitraums gemäß Anhang VIII einzureichen.
5 Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
6 Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
7 Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Datum ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder ab dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
8 Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
9 Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 8 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.
Article 47 Gemeinsame Bestimmungen
1 Echtheitszeugnisse gelten für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag ihrer Ausstellung und höchstens bis zum letzten Tag des Zollkontingentszeitraums.
2 Die gemeldeten Mengen werden in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und gegebenenfalls in das Gewichtsäquivalent des entbeinten Erzeugnisses umgerechnet.
3 Im Sinne dieses Kapitels ist „gefrorenes Fleisch“ solches Fleisch, das zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Union eine Kerntemperatur von höchstens ‐12 °C aufweist.
Article 48 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, gemäß dem Beschluss Nr. 1/98 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 25. Februar 1998 über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse , gemäß dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Republik Südafrika, dessen vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 1999/753/EG genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss 2002/309/EG, Euratom genehmigt wurde, gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, das mit dem Beschluss 2011/818/EU des Rates genehmigt wurde, sowie gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten, das mit dem Beschluss 2008/805/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1247 genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Island über zusätzliche Handelspräferenzen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, das mit dem Beschluss (EU) 2017/1913 des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Milcherzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Zollkontingente für Milch und Milcherzeugnisse und diesbezügliche besondere Bedingungen sind in Anhang IX festgelegt.
Article 49 Zollkontingente für Käse aus Neuseeland
1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514 und 09.4515.
2 Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
3 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.
Article 50 Zollkontingente für Butter aus Neuseeland
1 Dieser Artikel gilt für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182.
2 Die Zollbehörden tragen die laufende Nummer der Bescheinigung IMA 1 in Feld 31 der Einfuhrlizenz ein.
3 Die in der Beschreibung der Zollkontingente für neuseeländische Butter aufgeführte Angabe „mindestens sechs Wochen alt“ bedeutet mindestens sechs Wochen alt an dem Tag, an dem den Zollbehörden eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union vorgelegt wird.
4 Auf allen Vermarktungsstufen von Butter mit Ursprung in Neuseeland, die in die Union eingeführt wird, wird der neuseeländische Ursprung auf der Verpackung und auf der entsprechenden Rechnung angegeben. Wird neuseeländische Butter mit Unionsbutter zum Direktverbrauch gemischt und in Stücken von bis zu 500 g vermarktet, so ist der neuseeländische Ursprung der gemischten Butter nur auf der entsprechenden Rechnung anzugeben.
5 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen.
6 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4195 je Antragsteller nicht mehr als 125 % der Mengen abdecken, die der Antragsteller in den 24 Monaten vor dem Monat November, der dem Zollkontingentszeitraum vorausgeht, unter Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat.
7 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 dürfen die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen für das Zollkontingent für neuseeländische Butter mit der laufenden Nummer 09.4182 je Antragsteller nicht weniger als 20 Tonnen und nicht mehr als 10 % der für den Zollkontingentsteilzeitraum verfügbaren Menge abdecken.
8 Die der Kommission durch die zuständigen Behörden gemeldeten Mengen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182 sind nach KN-Codes aufzuschlüsseln.
Article 51 Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland
1 Die Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind in Anhang XIV.5 Teil A.3 festgelegt. Die Kontrolle der Anmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union umfasst die in Anhang XIV vorgesehenen Überprüfungen. Entspricht die Zusammensetzung der Butter nicht den Anforderungen, so wird die Zollpräferenz für die gesamte unter die betreffende Zollanmeldung fallende Menge abgelehnt. Sobald die Nichtkonformität festgestellt und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen ist, erheben die Zollbehörden den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates festgesetzten Einfuhrzoll. Der Marktteilnehmer kann die Lizenz für die nicht konforme Menge zurückgeben; in diesem Fall meldet die Lizenz erteilende Behörde diese Menge als nicht ausgeschöpft und die entsprechende Sicherheit wird freigegeben.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse der in jedem Quartal gemäß Anhang XIV.5 Teil A.3 durchgeführten Kontrolle bis zum 10. Tag des ersten Monats des folgenden Quartals mit. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten: a) Allgemeine Angaben: i) Name des Herstellers der Butter; ii) Nummer der Partie; iii) Menge der Partie in kg; iv) Datum der Kontrolle (Tag/Monat/Jahr); b) Gewichtskontrolle: Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke); c) Angaben zum Mittelwert: i) arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1); ii) arithmetisches Mittel des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe; iii) Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja); d) Angaben zur Standardabweichung: i) Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1); ii) Standardabweichung des Eigengewichts in kg je Packstück in der Stichprobe; iii) Angabe, ob ein signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem erklärten Wert besteht (N= nein, J = ja); e) Kontrolle des Fettgehalts; f) Stichprobenumfang (Anzahl der Packstücke); g) Angaben zum Mittelwert: i) arithmetisches Mittel des Fettgehalts in % je Packstück in der Stichprobe; ii) Angabe, ob das arithmetische Mittel des in der EU ermittelten Fettgehalts 84,4 % übersteigt (N= nein, Y = ja).
Article 52 Zollkontingente für Milcherzeugnisse, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
1 Die Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden, sind in Anhang I aufgeführt.
2 Die Einfuhrlizenzen für diese Zollkontingente decken die auf der Bescheinigung IMA 1 angegebene Nettogesamtmenge ab.
Article 53 Bescheinigung IMA 1 für Milcherzeugnisse
1 Die Bescheinigungen IMA 1 sind nach dem Muster in Anhang XIV auszustellen. Allerdings sind Feld 3 zum Käufer und Feld 6 zum Bestimmungsland nicht auszufüllen. Jede Bescheinigung IMA 1 wird mit einer laufenden Nummer der erteilenden Stelle gekennzeichnet. Für jede Art von Erzeugnis gemäß Anhang IX ist eine gesonderte Bescheinigungen IMA 1 auszustellen.
2 Die Bescheinigung muss die Gesamtmenge der Erzeugnisse abdecken, die dazu bestimmt sind, das Hoheitsgebiet des Ausstellungslandes zu verlassen.
3 Bescheinigungen IMA 1 sind ab Ausstellungsdatum bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig. Sie verlieren jedoch nach dem 31. Dezember des Ausstellungsjahres ihre Gültigkeit.
4 Abweichend von Absatz 3 können ab dem 1. Januar gültige Bescheinigungen IMA 1 ab dem 1. November des Vorjahres ausgestellt werden. Die entsprechenden Einfuhrlizenzanträge können jedoch erst ab dem ersten Tag des Zollkontingentszeitraums gestellt werden.
5 Die Umstände, unter denen Bescheinigungen IMA 1 annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden können, sind in Anhang XIV aufgeführt.
6 Eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie der Bescheinigung IMA 1 ist bei Vorlage der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union mit der entsprechenden Einfuhrlizenz und den Erzeugnissen, auf die sie sich bezieht, den Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vorzulegen. Die Bescheinigung IMA 1 muss außer in Fällen höherer Gewalt während ihrer Gültigkeitsdauer vorgelegt werden.
Article 54 Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen
1 Bescheinigungen IMA 1 sind nur gültig, wenn sie von einer in Anhang XIV aufgeführten erteilenden Stelle ordnungsgemäß ausgefüllt und mit einem Sichtvermerk versehen wurden. Bescheinigungen IMA 1 sind ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung, den Stempel der erteilenden Stelle und die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person tragen.
2 Eine erteilende Stelle wird nur in Anhang XIV aufgeführt, wenn sie a) vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist; b) sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle sachdienlichen und erforderlichen Auskünfte zur Beurteilung der Angaben in den Bescheinigungen zu erteilen; c) sich verpflichtet, der Kommission eine Kopie jeder mit einem Sichtvermerk versehenen Bescheinigung IMA 1 mit der dazugehörigen Identifikationsnummer und der Gesamtmenge, für die sie gilt, am Tag der Ausstellung, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab diesem Zeitpunkt, zu übermitteln, sowie gegebenenfalls Annullierungen, Berichtigungen oder Änderungen zu melden. Diese Übermittlung sollte über das in Artikel 72 Absatz 8 genannte Informationssystem erfolgen; d) sich verpflichtet, für Erzeugnisse mit dem KN-Code 0406, bei denen das Ausfuhrland, das die Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, keinen Zugang zu dem in Artikel 72 Absatz 8 genannten Informationssystem hat, der Kommission bis zum 15. Januar getrennt für jedes Kontingent folgende Angaben mitzuteilen: i) die Gesamtzahl der für das vorhergehende Kontingentsjahr ausgestellten Bescheinigungen IMA 1, die Identifikationsnummer jeder Bescheinigung IMA 1 und die Menge, für die sie gilt; ii) die Gesamtzahl der für den betreffenden Zollkontingentszeitraum ausgestellten Bescheinigungen IMA 1 und die Gesamtmenge, für die diese Bescheinigungen gelten; und iii) die Annullierung, Berichtigung oder Änderung dieser Bescheinigungen IMA 1 oder die Ausstellung von Kopien der Bescheinigungen IMA 1 gemäß Anhang XIV sowie sämtliche einschlägigen Angaben.
3 Erfüllt eine erteilende Stelle die in diesem Artikel genannten Anforderungen nicht mehr, wird sie aus Anhang XIV gestrichen.
Article 55 Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Ausfuhrkontingent für Milchpulver
1 Gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet.
2 Ein Ausfuhrkontingent von 22400 Tonnen für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 wird den Ausführern der Union zugeteilt.
3 Der Kontingentszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres.
4 Die Ausführer der Union sind Marktteilnehmer, deren Name und EORI-Nummer in der entsprechenden Ausfuhranmeldung vermerkt sind. Sie legen den zuständigen Behörden der Dominikanischen Republik für jede Sendung eine bescheinigte Abschrift der Ausfuhrlizenz und eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Abschrift der Ausfuhranmeldung vor.
5 Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen können für alle Erzeugnisse der KN-Codes 040210, 040221 und 040229 gestellt werden, die ausschließlich innerhalb der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller erklären schriftlich, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Sie verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können die vorgelegten Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
Article 56 Zusätzliche Vorschriften für Ausfuhrlizenzen für Milchpulver im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents
1 Lizenzen, die im Rahmen des von der Dominikanischen Republik eröffneten Kontingents erteilt wurden, verpflichten zur Ausfuhr in die Dominikanische Republik.
2 Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben: a) eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort; oder b) ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Dominikanischen Republik als Endbestimmungsort.
3 Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten: a) In Feld 7 als Bestimmungsland „Dominikanische Republik“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen; b) Feld 20 muss folgende Angaben enthalten: „Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde“.
Article 57 Zuteilungskoeffizient für das von der Dominikanischen Republik eröffnete Ausfuhrkontingent für Milchpulver
1 Werden Lizenzanträge für Mengen eingereicht, die die verfügbaren Mengen übersteigen, so berechnet die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten. Der Betrag, der sich aus der Anwendung des Zuteilungskoeffizienten ergibt, wird auf das nächste Kilogramm abgerundet.
2 Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die Menge je Antragsteller niedriger als 20 Tonnen ist, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigen sie die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission. Die Sicherheit wird unmittelbar nach Erhalt einer derartigen Meldung freigegeben.
3 Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code der Erzeugnisse aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
Article 58 Von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen werden für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der EU in die Vereinigten Staaten von Amerika unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Der Umfang jedes Zollkontingents und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum sind in Anhang XIII dieser Verordnung festgelegt.
Article 59 Im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse erteilte Ausfuhrlizenzen
1 Für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 gemäß Anhang XIII ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, wenn diese Erzeugnisse in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeführt werden und zwar im Rahmen a) des sich aus dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden zusätzlichen Kontingents; b) der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind; c) der Zollkontingente, die sich ursprünglich aus der Uruguay-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für die Tschechische Republik, Ungarn, Polen und die Slowakei eingeräumt worden sind.
2 Abweichend von Artikel 6 sind die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen bei den zuständigen Behörden zwischen dem 1. und dem 10. September des Jahres zu stellen, das dem Kontingentsjahr vorausgeht, für das Ausfuhrlizenzen erteilt werden. Alle Anträge sind gleichzeitig bei der Lizenz erteilenden Behörde eines Mitgliedstaats einzureichen.
3 In Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz ist der achtstellige KN-Code einzutragen. Die Lizenzen gelten jedoch auch für alle anderen Unterpositionen des KN-Codes 0406.
4 Die Antragsteller müssen nachweisen, dass der von ihnen benannte Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.
5 Die Antragsteller müssen in dem Ausfuhrlizenzantrag Folgendes angeben: a) die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den Zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“; b) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem „Harmonized Tariff Schedule of the United States of Amerika“; c) den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten von Amerika.
6 Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten: a) in Feld 7 als Bestimmungsland „Vereinigte Staaten von Amerika“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen; b) Feld 20 muss folgende Angaben enthalten: i) „Zur Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika; ii) Kontingent für das Kalenderjahr xxxx — Artikel 58 bis 63 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761; iii) Kontingentsbezeichnung: …; iv) gültig vom 1. Januar bis zum 31. Dezember xxxx“; c) Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Die Lizenz gilt für alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406.“
7 Jeder Antragsteller kann für jedes in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 angegebene Kontingent einen Lizenzantrag oder mehrere Lizenzanträge stellen, sofern die je Kontingent beantragte Gesamtmenge die in den folgenden Unterabsätzen festgesetzten Höchstmengen nicht überschreitet. Zu diesem Zweck sind in den Fällen, in denen sich die Menge in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 4, die für eine in Spalte 2 genannte Erzeugnisgruppe zur Verfügung steht, auf ein Kontingent aus der Uruguay-Runde und ein Kontingent aus der Tokio-Runde aufteilt, beide Kontingente als getrennte Kontingente anzusehen. Bei den in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 als 22-Tokio, 22-Uruguay, 25-Tokio und 25-Uruguay bezeichneten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen, doch dürfen sie die im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbare Menge gemäß Spalte 4 desselben Anhangs nicht überschreiten. Bei den anderen in Anhang XIV.5 Teil B1 Spalte 3 aufgeführten Kontingenten müssen sich die von ein und demselben Antragsteller je Kontingent gestellten Anträge insgesamt auf mindestens 10 Tonnen belaufen und dürfen 40 % der gemäß Spalte 4 desselben Anhangs im Rahmen des betreffenden Kontingents verfügbaren Menge nicht überschreiten.
8 Anträgen auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen muss eine Erklärung des benannten Einführers in den Vereinigten Staaten beigefügt sein, dass dieser das Recht zur Einfuhr gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten US-amerikanischen Bestimmungen über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse hat.
9 Informationen über die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Kontingente werden zusammen mit dem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und entsprechend dem Muster in Anhang XIV vorgelegt.
10 Abweichend von Artikel 11 dieser Verordnung werden Ausfuhrlizenzen bis zum 15. Dezember des Jahres erteilt, das dem Kontingentsjahr für die Mengen vorausgeht, für die die Lizenzen erteilt werden.
Article 60 Freigabe von Sicherheiten im Rahmen der von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
Die Sicherheit für eine Lizenz wird nach Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sowie nach Vorlage folgender Unterlagen freigegeben: a) eine Kopie des Frachtbriefs oder des Transportkonnossements oder Luftfrachtbriefs für Drittländer in elektronischer Fassung oder Papierfassung für die Erzeugnisse, für die die Zollausfuhranmeldung abgegeben wurde, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort; oder b) ein vom Ausführer selbst erstellter Ausdruck der elektronischen Nachverfolgungs- und Rückverfolgungsinformation zum Transport, sofern dieser mit der Zollausfuhranmeldung in Verbindung gebracht werden kann, unter Angabe der Vereinigten Staaten von Amerika als Endbestimmungsort.
Article 61 Meldungen über von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
1 Bis zum 18. September jedes Jahres melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Anträge für alle Kontingente für Käse, die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnet wurden. Wenn keine Anträge gestellt wurden, ist dies ebenfalls mitzuteilen.
2 Die Meldung umfasst für jedes Kontingent folgende Angaben: a) eine Liste der Antragsteller mit Namen, Anschrift und EORI-Nummer; b) die je Antragsteller beantragten Mengen je KN-Code und je Code des „Harmonized Tariff Schedule of the United States of America“; c) Name, Anschrift und Referenznummer des vom Antragsteller benannten Einführers.
3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Januar jedes Jahres die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die sie Lizenzen erteilt haben.
Article 62 Zuteilungskoeffizient für die von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffneten Ausfuhrkontingente für Käse
1 Wenn die Anträge auf Erteilung von Ausfuhrlizenzen für ein Kontingent die für das betreffende Jahr verfügbare Menge übersteigen, berechnet und veröffentlicht die Kommission abweichend von Artikel 10 bis zum 31. Oktober einen Zuteilungskoeffizienten. Gegebenenfalls kann ein Zuteilungskoeffizient von über 100 % angewandt werden.
2 Führt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten dazu, dass die zugeteilte Menge je Antragsteller niedriger als 10 Tonnen je Kontingent wäre, so kann der Antragsteller seinen Lizenzantrag zurückziehen. In derartigen Fällen benachrichtigt der Antragsteller die Lizenz erteilende Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten durch die Kommission.
3 Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von 10 Kalendertagen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten Mengen mit, für die die Lizenzanträge zurückgezogen wurden.
4 Wird durch die beantragten Ausfuhrlizenzen die für das betreffende Jahr verfügbare Menge nicht überschritten, so teilt die Kommission den Antragstellern die Restmenge durch Anwendung eines Zuteilungskoeffizienten im Verhältnis zu den beantragten Mengen zu. Die sich aus der Anwendung des Koeffizienten ergebende Menge wird auf das nächste Kilogramm abgerundet. In diesem Fall teilen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des betreffenden Mitgliedstaats innerhalb einer Woche nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten mit, welche zusätzliche Menge sie akzeptieren. Die zu leistende Sicherheit wird entsprechend erhöht.
5 Die zuständige Behörde teilt der Kommission innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Zuteilungskoeffizienten die nach KN-Code aufgeschlüsselten zusätzlichen Mengen mit, die von den Marktteilnehmern akzeptiert wurden.
Article 63 Benannte Einführer für von den Vereinigten Staaten von Amerika eröffnete Ausfuhrkontingente für Käse
1 Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika die Namen der benannten Einführer und die zugeteilten Mengen mit.
2 Wird einem benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne dass der gute Glaube des Marktteilnehmers in Frage steht, der die Förderwürdigkeitsbescheinigung gemäß den in Kapitel 7 Unterkapitel A Teil 6 des Code of Federal Regulations festgelegten Regeln des US-Landwirtschaftsministerium (USDA) über Einfuhrlizenzen für Zollkontingente für Milcherzeugnisse einreicht, so kann der Marktteilnehmer durch die Lizenz erteilende Behörde ermächtigt werden, einen anderen auf der USDA-Liste der zugelassenen Einführer aufgeführten Einführer zu benennen und dies gemäß Absatz 1 mitzuteilen.
3 Die Lizenz erteilende Behörde teilt der Kommission umgehend die Änderung des benannten Einführers mit, und die Kommission teilt die Änderung ihrerseits den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika mit.
Article 64 Ausfuhren im Rahmen der von Kanada eröffneten Kontingente für Käse
1 Gemäß der Vereinbarung über den Abschluss der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada nach Artikel XXIV Absatz 6 sowie einem Briefwechsel dazu, die mit dem Beschluss 95/591/EG des Rates genehmigt wurden, wird für Ausfuhren von Käse nach Kanada unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet. Die Erzeugnismenge und der Zollkontingentszeitraum für dieses Kontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
2 Für Ausfuhren von Käse nach Kanada im Rahmen dieses Kontingents ist gemäß Anhang XIII eine Ausfuhrlizenz erforderlich.
3 Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten unter Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur fallenden und für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union aus ausschließlich in der Union erzeugter Milch hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Die zuständigen Behörden können diese Nachweise im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüfen.
4 Der Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz und die Ausfuhrlizenz müssen folgende Angaben enthalten: a) in Feld 7 als Bestimmungsland „Kanada“; in diesem Feld ist „ja“ anzukreuzen; b) in Feld 15 den sechsstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur für die Erzeugnisse der KN-Codes 040610, 040620, 040630 und 040640 und den achtstelligen Code für die Erzeugnisse des KN-Codes 040690; in Feld 15 höchstens sechs so beschriebene Erzeugnisse; c) in Feld 16 den achtstelligen KN-Code sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen; d) in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse; e) in Feld 20 einen der folgenden Vermerke: i) „Käse zur direkten Ausfuhr nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“; ii) „Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 — Kontingent für das Kalenderjahr xxxx“. Falls der Käse über Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden; f) Feld 22 muss folgende Angabe enthalten: „Ohne Ausfuhrerstattung“.
5 Bei der Beantragung einer Einfuhrlizenz legt der Inhaber einer Ausfuhrlizenz der zuständigen kanadischen Behörde das Original der Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Kopie der Ausfuhrlizenz vor.
Article 65 Zollkontingente
Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Schweinefleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang X dieser Verordnung aufgeführt.
Article 66 Zollkontingente für Erzeugnisse mit Ursprung in Kanada
1 Die Überlassung von Schweinefleisch mit Ursprung in Kanada zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist an die Vorlage eines Ursprungsnachweises gebunden. Die Ursprungserklärung wird auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier so abgegeben, dass das Ursprungserzeugnis anhand seiner Bezeichnung identifiziert werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in Anhang 2 des Protokolls über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen zum umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits festgelegt.
2 Die in Anhang XVI Teil B festgelegten Umrechnungsfaktoren werden verwendet, um für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4282 das Erzeugnisgewicht in Schlachtkörperäquivalent umzurechnen.
3 Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des zweiten Monats vor jedem Teilzeitraum gemäß Anhang X dieser Verordnung einzureichen.
4 Sind nach Ablauf des ersten Antragszeitraums innerhalb eines bestimmten Teilzeitraums noch Mengen nicht ausgeschöpft, können die zugelassenen Antragsteller in den beiden darauffolgenden Antragszeiträumen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung neue Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen stellen. In diesen Fällen können Lebensmittelunternehmer mit Betrieben, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, ohne Vorlage eines Nachweises für den Handel einen Antrag stellen.
5 Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag bis zum Ende des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.
6 Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt fünf Monate ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 oder dem Tag des Beginns des Teilzeitraums, für den die Einfuhrlizenz erteilt wird, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz endet jedoch spätestens am 31. Dezember.
7 Lizenzinhaber können nicht ausgeschöpfte Lizenzmengen vor dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz und spätestens vier Monate vor Ende des Zollkontingentszeitraums zurückgeben. Jeder Lizenzinhaber kann bis zu 30 % seiner jeweiligen Lizenzmenge zurückgeben.
8 Wenn ein Teil der Lizenzmenge gemäß Absatz 7 zurückgegeben wird, werden 60 % der entsprechenden Sicherheit freigegeben.
Article 67 Zollkontingente
Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren im Sektor Ei und Eialbumin in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XI dieser Verordnung aufgeführt.
Article 68 Umrechnung des Gewichts
1 Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Gewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen. Die pauschalen Ausbeutesätze gelten nur für Einfuhrerzeugnisse von guter, unverfälschter und handelsüblicher Qualität, die den im Unionsrecht ggf. festgelegten Qualitätsnormen entsprechen, vorausgesetzt, dass die Veredelungserzeugnisse keinen besonderen Veredelungsabläufen unterworfen wurden, um bestimmte Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
2 Die Referenzmenge wird anhand der in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten Umrechnungsfaktoren korrigiert.
3 Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Umrechnung des Milchalbumingewichts in Schalenei-Äquivalent nach den in Anhang XVI Teil A dieser Verordnung festgelegten pauschalen Ausbeutesätzen von 7,00 für getrocknetes Milchalbumin (KN-Code 35022091) und von 53,00 für sonstige Milchalbumine (KN-Code 35022099).
4 Für die Zwecke von Lizenzanträgen für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402 wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.
5 Die im Rahmen dieser Verordnung der Kommission gemeldeten Mengen werden wie folgt ausgedrückt: a) Kilogramm Schalenei-Äquivalent für die laufenden Nummern 09.4275, 09.4401 und 09.4402; b) Kilogramm Erzeugnisgewicht für die laufende Nummer 09.4276.
Article 69 Zollkontingente
Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) über bestimmte Ölsaaten zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden sowie Uruguay andererseits, die mit dem Beschluss 94/87/EG des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß den im Rahmen der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen, die mit dem Beschluss 94/800/EG genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels und zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 zum Assoziationsabkommen EG-Israel, das mit dem Beschluss 2003/917/EG des Rates genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994, das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigt wurde, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß den Abkommen in Form Vereinbarter Niederschriften gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand über die Änderung von Zugeständnissen bei Geflügelfleisch, die mit dem Beschluss 2007/360/EG des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Gemäß dem Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle, die mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates genehmigt wurden, werden für Einfuhren von Geflügelfleisch in die Union unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen Zollkontingente eröffnet. Für jedes Zollkontingent sind die Erzeugnismenge, die laufende Nummer und der Einfuhrzollkontingentszeitraum und dessen Teilzeiträume in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.
Article 70 Ausfuhrlizenzen für Hunde- und Katzenfutter des KN-Codes 23091090, für das bei der Einfuhr in die Schweiz eine Sonderregelung gilt
1 Gemäß den im Rahmen der Uruguay-Runde der Welthandelsorganisation ausgehandelten Zugeständnissen , wird für Ausfuhren von Hunde- und Katzenfutter mit Ursprung in der EU in die Schweiz unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ein Zollkontingent eröffnet. Die Erzeugnismenge und der Ausfuhrzollkontingentszeitraum für dieses Zollkontingent sind in Anhang XIII dieser Verordnung aufgeführt.
2 Lizenzanträge sind nur zulässig, wenn die Antragsteller schriftlich erklären, dass die gesamten für die Herstellung der unter ihren Antrag fallenden Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe ausschließlich in der Union hergestellt wurden. Die Antragsteller verpflichten sich ferner schriftlich, auf Verlangen der zuständigen Behörden den Nachweis zu erbringen, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls Kontrollen der Konten und der Herstellungsbedingungen der betreffenden Erzeugnisse durch diese Behörden zu akzeptieren. Wenn es sich bei dem Antragsteller nicht um den Hersteller der Erzeugnisse handelt, legt er eine entsprechende Erklärung und Verpflichtungserklärung des Herstellers zur Untermauerung seines Antrags vor.
3 Abweichend von Artikel 71 Absatz 1 kann die Ausfuhrlizenz AGREX durch eine Rechnung oder ein anderes Handelspapier ersetzt werden, in dem das Ursprungserzeugnis so detailliert beschrieben ist, dass seine Identifizierung möglich ist.
Article 71 Vorschriften für Ausfuhrzollkontingente, die von Drittländern verwaltet werden und bestimmten EU-Vorschriften unterliegen
1 Die Ausfuhr von Erzeugnissen, die unter von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente fallen, ist an die Vorlage einer Ausfuhrlizenz AGREX gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 gebunden.
2 Lizenzanträge für diese Zollkontingente sind nur dann zulässig, wenn die in Artikel 64 Absatz 3 und die in Artikel 70 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
4 Die Lizenzen werden so schnell wie möglich nach Eingang zulässiger Anträge erteilt.
5 Der Beteiligte erhält auf Antrag eine beglaubigte Abschrift der abgezeichneten Lizenz.
6 Ausfuhrlizenzen dürfen nur für eine Ausfuhranmeldung verwendet werden. Sobald die Ausfuhranmeldung akzeptiert wird, ist die Lizenz erschöpft.
7 Artikel 16 gilt nicht für von Drittländern verwaltete Ausfuhrzollkontingente.
Article 72 Besondere Vorschriften für Einfuhrzollkontingente, die mit von den Ausfuhrländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden
1 Wenn ein Einfuhrzollkontingent gemäß Artikel 187 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwaltet wird, muss es sich bei dem von einem Ausfuhrland ausgestellten Dokument um Folgendes handeln: a) ein Echtheitszeugnis für den Rindfleischsektor; b) eine „Inward Monitoring Arrangement“-Bescheinigung (IMA 1) für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse.
2 Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Marktteilnehmer mehr als einen Lizenzantrag pro Monat stellen, und die Lizenzanträge können unter Berücksichtigung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 an jedem beliebigen Tag gestellt werden.
3 Mit Ausnahme der Zollkontingente gemäß den Artikel 49 und 50 legen die Marktteilnehmer der Lizenz erteilenden Behörde des Einfuhrmitgliedstaats das Original des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 sowie ihren Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz vor. Die Marktteilnehmer legen ebenfalls eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 vor, wenn dies von der Lizenz erteilenden Behörde verlangt wird. Der Antrag ist innerhalb der Gültigkeitsdauer des Echtheitszeugnisses oder der Bescheinigung IMA 1 und spätestens am letzten Tag des betreffenden Zollkontingentszeitraums vorzulegen.
4 Die Lizenz erteilende Behörde überprüft, ob die Angaben auf dem Echtheitszeugnis mit den von der Kommission erhaltenen Angaben übereinstimmen. Wenn dies der Fall ist und keine gegenteiligen Anweisungen der Kommission vorliegen, erteilt die Lizenz erteilende Behörde unverzüglich die entsprechenden Einfuhrlizenzen, spätestens jedoch sechs Kalendertage nach Eingang des Antrags, dem ein Echtheitszeugnis oder eine Bescheinigung IMA 1 beigefügt ist.
5 Je Echtheitszeugnis oder Bescheinigung IMA 1 kann nur eine Einfuhrlizenz erteilt werden.
6 Die Lizenz erteilende Behörde vermerkt auf dem Echtheitszeugnis bzw. auf der Bescheinigung IMA 1 sowie auf deren Kopie die Ausstellungsnummer der Lizenz und die Menge, für die das Dokument gilt. Die Menge ist in ganzen, aufgerundeten Einheiten anzugeben. Das Echtheitszeugnis oder die Bescheinigung IMA 1 wird von der Lizenz erteilenden Behörde aufbewahrt. Die Kopie wird dem Antragsteller zur Verwendung für das Zollverfahren zurückgesandt, sofern dies in Titel III dieser Verordnung vorgesehen ist.
7 Die Kommission kann ein Drittland ersuchen, Vertreter der Kommission zu ermächtigen, soweit erforderlich Vor-Ort-Kontrollen in diesem Drittland durchzuführen. Diese Kontrollen werden gemeinsam mit den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands vorgenommen.
8 Sobald das Ausfuhrland ein oder mehrere Echtheitszeugnisse oder eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt hat, informiert es die Kommission unverzüglich über die Ausstellung dieser Dokumente. Der Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Kommission und einem Ausfuhrland erfolgt über ein Informationssystem, das von der Kommission gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 eingerichtet wurde. Wenn dies von einem Drittland verlangt wird, kann der Austausch von Dokumenten auch künftig auf herkömmliche Weise erfolgen; in diesem Fall wird die Einfuhrlizenz dem Lizenzinhaber erst dann zur Verfügung gestellt, wenn das Original des vom Ausfuhrland ausgestellten Dokuments vorliegt.
9 Die Kommission stellt den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Muster der zur Ausstellung der Echtheitszeugnisse verwendeten Stempel der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland zur Verfügung. Die Namen und Unterschriften der Personen, die die Echtheitszeugnisse unterzeichnen dürfen, die der Kommission von den Behörden der Ausfuhrländer übermittelt wurden, werden den Lizenz erteilenden Behörden und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ebenfalls zur Verfügung gestellt. Der Zugang zur Datenbank des Managementsystems für Muster (Specimen Management System, SMS), die diese Informationen enthält, ist auf befugte Personen zu beschränken und wird den Mitgliedstaaten über ein gemäß den Artikeln 57 und 58 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtetes Informationssystem ermöglicht.
Article 73 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions