Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 9a Pilotstudien
1 Gemäß den Zielen dieser Verordnung leitet die Kommission (Eurostat) Pilotstudien ein, die von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt werden, um innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung die Durchführbarkeit neuer Untergliederungen oder Datenerhebungen zu testen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter Datenquellen und Erstellungstechniken, der Qualität und Vergleichbarkeit der statistischen Daten und der Kosten und des Aufwands, die mit der Datenerhebung einhergehen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten zusammen mit der Kommission (Eurostat) die Repräsentativität dieser Studien auf Unionsebene.
2 Vor Beginn jeder einzelnen Pilotstudie bewertet die Kommission (Eurostat), ob die neuen Statistiken auf die verfügbaren Informationen in den relevanten Verwaltungsquellen auf Unionsebene gestützt werden können, um die verwendeten Konzepte soweit möglich zu harmonisieren und den zusätzlichen Aufwand für die nationalen statistischen Ämter und andere einzelstaatliche Stellen so gering wie möglich zu halten und die Nutzung vorhandener Daten gemäß Artikel 17a der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu verstärken. Die Kommission (Eurostat) berücksichtigt ferner den Aufwand, der durch andere laufende Pilotstudien entsteht, um die Zahl der im selben Zeitraum parallel durchgeführten Pilotstudien zu begrenzen.
3 Die Pilotstudien gemäß diesem Artikel beziehen sich auf folgende Themen: a) bei den nach dem gesamten Artikel 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach dem Monat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; b) bei den nach Artikel 4 Absatz 1 erforderlichen Statistiken: i) Anzahl der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben oder als Familienangehörige in einen solchen Antrag einbezogen sind, die von einem beschleunigten Verfahren bzw. einem Verfahren an der Grenze ausgenommen waren oder deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß einem Verfahren an jener Grenze bearbeitet wurden; die nicht in Eurodac erfasst wurden; die Beweisdokumente vorgelegt haben, mithilfe derer ihre Identität festgestellt werden kann; die sich in Haft befanden, untergliedert nach der Dauer der Haft und den Gründen für die Inhaftierung, oder gegen die eine Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung ergangen ist, mit der ihre Inhaftierung oder eine Alternative zur Inhaftierung angeordnet wurde; untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die Entscheidung erlassen wurde; denen unentgeltliche Rechtsberatung gewährt wurde; die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g erhalten haben, untergliedert nach Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und unbegleiteten Minderjährigen, mit der Möglichkeit, diesen Statistiken Berichtszeiträume von einem Monat zuzuordnen; die unbegleitete Minderjährige waren, für die ein Vertreter bestellt wurde, die unbegleitete Minderjährige waren, denen Zugang zum Bildungssystem gewährt wurde oder die unbegleitete Minderjährige waren, die nach Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 2011/95/EU untergebracht wurden; in deren Fall ein Verfahren zur Altersbestimmung durchgeführt wurde, einschließlich der Ergebnisse solcher Verfahren; ii) die durchschnittliche Zahl der unbegleiteten Minderjährigen pro Vertreter, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben; c) bei den nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 erforderlichen Statistiken: i) für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b fallen, Untergliederungen bei Entscheidungen abgelehnter Anträge auf internationalen Schutz: als unzulässig zurückgewiesen wurden, nach den Gründen für ihre Unzulässigkeit; als unbegründet abgelehnt wurden; im regulären Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung; im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgelehnt, nach den Gründen für die Ablehnung und für die Beschleunigung; mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller Schutz in seinem Herkunftsland in Anspruch nehmen kann; ii) für Personen, die unter Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d fallen, Untergliederungen nach Entscheidungen betreffend ein Erlöschen oder einen Ausschluss, weiter untergliedert nach den Gründen für das Erlöschen bzw. den Ausschluss; iii) Anzahl der Personen, gegen die im Anschluss an eine persönliche Anhörung Entscheidungen ergangen sind; iv) Anzahl der Personen, gegen die erstinstanzliche oder endgültige Entscheidungen ergangen sind, mit denen im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen eingeschränkt oder entzogen wurden; d) bei den nach Artikel 4 Absatz 3 erforderlichen Statistiken, die Dauer der Rechtsmittelverfahren; e) bei den nach Artikel 4 Absatz 4 erforderlichen Statistiken, Untergliederung nach Alter und Staatsangehörigkeit; f) bei den nach Artikel 6 erforderlichen Statistiken, die Zahl der: i) während des Berichtszeitraums von Drittstaatsangehörigen gestellten Anträge auf erstmalige Aufenthaltstitel und die Zahl der abgelehnten Anträge, untergliedert nach Staatsangehörigkeit, dem Grund für die Beantragung des Titels, Alter und Geschlecht; ii) abgelehnten Anträge auf Aufenthaltstitel eines Drittstaatsangehörigen, mit denen sich der Zuwandererstatus oder der Grund des Aufenthalts ändern würde; iii) Aufenthaltstitel, die aus familiären Gründen erteilt wurden, untergliedert nach dem Grund für die Erteilung des Titels und nach dem Status des Zusammenführenden, der dem Drittstaatsangehörigen den Nachzug ermöglicht; g) bei den nach Artikel 7 erforderlichen Statistiken, Untergliederungen nach: i) den Gründen für die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels; ii) Anzahl der in Absatz 1 Buchstabe a jenes Artikels genannten Personen, gegen die ein Einreiseverbot verhängt wurde; iii) Anzahl der Personen in Rückkehrverfahren, die Gegenstand einer Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung sind, mit der deren Inhaftierung angeordnet wurde, weiter untergliedert nach der Dauer der Haft, oder denen gegenüber Alternativen zur Inhaftierung angeordnet wurden, untergliedert nach Art der Alternative und nach dem Monat, in dem die entsprechende Entscheidung ergangen war; iv) Anzahl der zurückgeführten Personen, weiter untergliedert nach dem Zielland und folgendermaßen untergliedert nach Art der Entscheidung: im Einklang mit einem formellen Rückübernahmeabkommen der Union; im Einklang mit einer informellen Rückübernahmevereinbarung der Union; im Einklang mit einem nationalen Rückübernahmeabkommen.
4 Die Ergebnisse der Pilotstudien werden von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten evaluiert und öffentlich zugänglich gemacht. In der Evaluierung ist der Mehrwert der im Rahmen der Pilotstudien erhobenen neuen Daten auf Unionsebene zu beschreiben, und sie muss eine Analyse der Kostenwirksamkeit einschließlich einer Bewertung des Beantwortungsaufwands und der Erstellungskosten gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthalten.
5 Unter Berücksichtigung der positiven Evaluierung der Ergebnisse der Pilotstudien kann die Kommission Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die in Absatz 3 genannten Themen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
6 Um die Durchführung der Pilotstudien gemäß dem vorliegenden Artikel zu erleichtern, stellt die Kommission (Eurostat) den Mitgliedstaaten, die diese Pilotstudien durchführen, gemäß Artikel 9b angemessene finanzielle Mittel zur Verfügung.
7 Bis zum 13. Juli 2022 und danach alle zwei Jahre berichtet die Kommission (Eurostat) über die Fortschritte, die im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Themen insgesamt erzielt wurden. Der Bericht wird öffentlich zugänglich gemacht.
Article 9b Finanzierung
1 Für die Durchführung dieser Verordnung gewährt die Union den nationalen statistischen Ämtern und anderen einschlägigen einzelstaatlichen Stellen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 einen finanziellen Beitrag aus ihrem Gesamthaushaltsplan, um a) neue Methoden für statistische Zwecke nach dieser Verordnung zu entwickeln, einschließlich der Teilnahme der Mitgliedstaaten an in Artikel 9a genannten Pilotstudien; b) für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren neue Datenerhebungen und Untergliederungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, zu entwickeln oder durchzuführen, einschließlich der Aktualisierung von Datenquellen und IT-Systemen.
2 Der finanzielle Beitrag der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels muss im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates stehen.
Article 10 Durchführungsrechtsakte zur Spezifizierung von Untergliederungen
Die Kommission ist befugt, zur Spezifizierung von Untergliederungen nach den Artikeln 4 bis 7 Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Bei Erlass dieser Durchführungsrechtsakte begründet die Kommission die Notwendigkeit der relevanten Untergliederungen für die Entwicklung und Überwachung der Maßnahmen der Union in den Bereichen Migration und Asyl und stellt sicher, dass die Durchführungsrechtsakte keine erheblichen Zusatzkosten und keinen erheblichen Zusatzaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden spätestens 18 Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums, sofern sich die Daten auf ein Kalenderjahr beziehen, und spätestens sechs Monate vor dem Ende des Berichtszeitraums sofern sich die Daten auf einen Zeitraum von weniger als einem Jahr beziehen, gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Article 11 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschuss für das Europäische Statistische System unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates .
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 11a Ausnahmeregelungen
1 Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für den vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum, jedoch für höchstens drei Jahre, gewähren. Dadurch stellt die Kommission sicher, dass die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten und die fristgerechte Berechnung der erforderlichen repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate gewährleistet und der Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden berücksichtigt werden.
2 Ist eine Ausnahme gemäß Absatz 1 nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen weiteren vom betreffenden Mitgliedstaat beantragten Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.
3 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 13. Oktober 2020 oder innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme gewährt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag.
4 Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben a und b und Nummer 6 gelten ab dem 1. März 2021. Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben c und d und Nummer 5 gelten ab dem 1. Juli 2021.
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