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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/877 der Kommission vom 3. April 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

CELEX
32020R0877
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-04-03
In force since
2020-03-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

„(4 Besteht begründeter Verdacht auf einen Verstoß gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und führen die Zoll- und Steuerbehörden deshalb Ermittlungen durch, so wird die Frist für den Erlass der Entscheidung um den Zeitraum verlängert, der für den Abschluss der Ermittlungen erforderlich ist. Die Dauer dieser Verlängerung darf neun Monate nicht überschreiten. Der Antragsteller wird von der Verlängerung unterrichtet, sofern dies die Ermittlungen nicht gefährdet.“

Article 76 Abweichende Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags auf Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung(Artikel 86 Absätze 3 und 4 des Zollkodex)

1 Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ohne Antrag des Anmelders Anwendung, sofern alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Veredelungserzeugnisse aus der aktiven Veredelung werden mittelbar oder unmittelbar vom betreffenden Inhaber der Bewilligung innerhalb eines Jahres nach ihrer Wiederausfuhr eingeführt. b) Die Waren wären zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand einer Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme, eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären. c) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 166 war nicht erforderlich.

2 Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex findet ebenfalls ohne Antrag des Anmelders Anwendung, wenn die Veredelungserzeugnisse aus in die aktive Veredelung übergeführten Waren hergestellt oder gewonnen wurden, die zum Zeitpunkt der Annahme der ersten Zollanmeldung der Waren für die aktive Veredelung Gegenstand eines vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzolls, eines Ausgleichszolls, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen gewesen wären, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden wären und der Fall nicht unter Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe h, i, m oder p dieser Verordnung fällt.

3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt des Entstehens einer Zollschuld für die Veredelungserzeugnisse keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, keinem Ausgleichszoll, keiner Schutzmaßnahme oder keiner zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen mehr unterliegen würden.

4 Absatz 2 findet keine Anwendung auf Waren, die spätestens bis zum 16. Juli 2021 zur aktiven Veredelung angemeldet werden, wenn für diese Waren eine Bewilligung vorliegt, die vor dem 16. Juli 2020 erteilt wurde.“

Article 106 Fristen für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung bei Beförderung auf dem Luftweg(Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b sowie Absätze 3, 6 und 7 des Zollkodex)

1 Werden die Waren auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbracht, so ist die vollständige summarische Eingangsanmeldung so früh wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb folgender Fristen abzugeben: a) bei Flügen mit einer Dauer von weniger als vier Stunden spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Luftfahrzeuges; b) bei anderen Flügen spätestens vier Stunden vor Ankunft des Luftfahrzeuges am ersten Flughafen im Zollgebiet der Union.

2 Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 1 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen Postbetreiber und Expressbeförderer gemäß Artikel 183 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

2a Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, reichen andere Wirtschaftsbeteiligte als Postbetreiber und Expressbeförderer zumindest den Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung so bald wie möglich ein, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug, mit dem diese in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen.

3 Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, sind dann, wenn innerhalb der in den Absätzen 2 und 2a genannten Fristen nur der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung eingereicht wurde, die übrigen Angaben innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen einzureichen.

4 Bis zu dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, gilt der gemäß Absatz 2 eingereichte Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung bei Waren in Postsendungen, deren Endbestimmung ein Mitgliedstaat ist, und bei Waren in Expressgutsendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 22 EUR als vollständige summarische Eingangsanmeldung.“

Article 113a Vorlage von Angaben der summarischen Eingangsanmeldung durch andere Personen(Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex)

1 Jede Person, die Angaben nach Artikel 127 Absatz 5 des Zollkodex vorlegt, ist nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex für die von ihr vorgelegten Angaben verantwortlich.

2 Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Postbetreiber die für die summarische Eingangsanmeldung von Postsendungen erforderlichen Angaben einem Beförderer, der verpflichtet ist, die übrigen Angaben der Anmeldung über dieses System vorzulegen, nicht zur Verfügung stellt, der empfangende Postbetreiber — falls die Waren in die Union versandt werden — oder der Postbetreiber des Mitgliedstaats des ersten Eingangs — falls die Waren durch die Union verbracht werden — diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.

3 Ab dem Datum, das gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 für die Inbetriebnahme von Release 2 des in Artikel 182 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Systems festgelegt wurde, muss dann, wenn der Expressbeförderer die für die summarische Eingangsanmeldung von auf dem Luftweg beförderten Expressgutsendungen erforderlichen Angaben dem Beförderer nicht zur Verfügung stellt, der Expressbeförderer diese Angaben gemäß Artikel 127 Absatz 6 des Zollkodex der ersten Eingangszollstelle vorlegen.“

Article 127 Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mit Carnet TIR, Carnet ATA, NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302

(Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) Werden Unionswaren gemäß dem TIR-Übereinkommen, dem ATA‐Übereinkommen, dem Übereinkommen von Istanbul oder mit einem NATO-Vordruck 302 oder EU-Vordruck 302 befördert, so kann der Nachweis des zollrechtlichen Status der Unionswaren mit anderen Mitteln als denen der elektronischen Datenverarbeitung erbracht werden.“

Article 143a Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Sendungen von geringem Wert

1 Ab dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2455 genannten Datum kann eine Person eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit ist, mit dem spezifischen Datensatz gemäß Anhang B zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr anmelden, sofern die Waren in dieser Sendung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen.“;

Article 144 Zollanmeldung für Waren in Postsendungen(Artikel 6 Absatz 2 des Zollkodex)

1 Zur Überlassung von Waren in Postsendungen zum zollrechtlich freien Verkehr kann ein Postbetreiber eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz gemäß Spalte H6 des Anhangs B abgeben, sofern die Waren folgende Bedingungen erfüllen: a) Ihr Wert beträgt höchstens 1000 EUR; b) sie unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen.

2 Bis zum jeweiligen Datum der Anpassung der nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Absatz 1 dieses Artikels von anderen als den in Artikel 143a dieser Verordnung genannten Waren in Postsendungen durch ihre Gestellung beim Zoll als abgegeben und angenommen gilt, sofern den Waren eine Zollinhaltserklärung CN22 oder CN23 beigefügt ist.“

Article 146 Ergänzende Zollanmeldung(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Bei der buchmäßigen Erfassung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags durch die Zollbehörden nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex beträgt die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Zollkodex im Falle einer Zollanmeldung globaler Art 10 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren.

2 Bei einer buchmäßigen Erfassung nach Artikel 105 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex oder wenn keine Zollschuld entsteht, beträgt im Falle einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, höchstens einen Kalendermonat.

3 Die Frist für die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung periodischer oder zusammenfassender Art beträgt 10 Tage ab dem Tag, an dem der Zeitraum, auf den sich die ergänzende Zollanmeldung bezieht, endet. (3a) Entsteht keine Zollschuld, darf die Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung 30 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. (3b) Die Zollbehörden räumen in hinreichend begründeten Fällen eine längere Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung gemäß den Absätzen 1, 3 oder 3a ein. Diese Frist darf 120 Tage ab dem Tag der Überlassung der Waren nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem Zollwert der Waren kann diese Frist jedoch auf höchstens zwei Jahre ab dem Tag der Überlassung der Waren verlängert werden.

4 Die Zollbehörden können bis zum jeweiligen Datum der Inbetriebnahme des AES bzw. der Anpassung der betreffenden nationalen Einfuhrsysteme gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 und unbeschadet des Artikels 105 Absatz 1 des Zollkodex andere als die in den Absätzen 1 bis 3b genannten Fristen vorsehen.

Article 147 Frist, in der der Anmelder im Falle ergänzender Anmeldungen im Besitz der Unterlagen sein muss

(Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex) Erforderliche Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der vereinfachten Zollanmeldung nicht vorhanden waren, müssen innerhalb der Frist für die Abgabe der ergänzenden Zollanmeldung nach Artikel 146 Absätze 1, 3, 3a, 3b oder 4 im Besitz des Anmelders sein.“

Article 177 Lagerung von Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einer Lagerstätte(Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex)

1 Werden Unionswaren zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gelagert und ist es unmöglich oder wäre es nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, jederzeit die Nämlichkeit jeder Warenart zu sichern (gemeinsame Lagerung), so sehen die Bewilligungen gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex eine buchmäßige Trennung nach Warenart, zollrechtlichem Status und gegebenenfalls Warenursprung vor.

2 Unionswaren, die zusammen mit Nicht-Unionswaren in einem Zolllager gemäß Absatz 1 gelagert werden, müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen.

3 Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten Nicht-Unionswaren, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusammen mit Unionswaren gelagert würden, einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll, einem Ausgleichszoll, einer Schutzmaßnahme oder einer zusätzlichen Abgabe infolge einer Aussetzung von Zugeständnissen unterliegen würden, wenn sie zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, nicht als Waren derselben Handelsqualität wie die Unionswaren.

4 Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn Nicht-Unionswaren zusammen mit Unionswaren gelagert werden, die zuvor als Nicht-Unionswaren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden und für die die in Absatz 3 genannten Abgaben entrichtet worden sind.“

Article 235a Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren

(Artikel 250 Absatz 2 Buchstabe d des Zollkodex) Waren, die im Rahmen militärischer Aktivitäten mit einem NATO-Vordruck 302 oder einem EU-Vordruck 302 befördert oder verwendet werden sollen, sind vollständig von den Einfuhrabgaben befreit. Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 56 Absatz 2 wird gestrichen. 2. Anhang 1 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. 3. In Anhang 9 Anlage A wird in den einleitenden Bemerkungen zu den Tabellen Nummer 4.2 gestrichen.

Article 3 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 37 Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. ‚regionale Kumulierung‘ ist ein System, wonach Erzeugnisse, die gemäß diesem Abschnitt Ursprungserzeugnisse eines Landes sind, das zu einer regionalen Gruppe gehört, als Vormaterialien mit Ursprung in einem anderen Land der Gruppe (oder in einem Land einer anderen regionalen Gruppe, wenn eine Kumulierung zwischen Gruppen untereinander möglich ist) betrachtet werden, wenn sie dort weiterverarbeitet oder in einem Erzeugnis verwendet werden;“. 2. In Artikel 128a Absatz 2 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung: „e) dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ‚C. Abgangszollstelle‘ auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke i) im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii) vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes; zuständige Zollstelle; Datum; zugelassener Aussteller; Bewilligungsnummer. f) Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ‚D. Prüfung durch die Abgangszollstelle‘ des Versandpapiers ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen: Одобрен издател Emisor autorizado Schválený vydavatel Autoriseret udsteder Zugelassener Aussteller Volitatud väljastaja Εγκεκριμένος εκδότης Authorised issuer Emetteur agréé Ovlaštenog izdavatelja Emittente autorizzato Atzītais izdevējs Įgaliotasis išdavėjas Engedélyes kibocsátó Emittent awtorizzat Toegelaten afgever Upoważnionego wystawcę Emissor autorizado Emitent autorizat Schválený vystaviteľ Pooblaščeni izdajatelj Valtuutettu antaja Godkänd utfärdare“. 3. In Artikel 150 Absatz 3 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung: „a) Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden; b) Wiedereinfuhr mit Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind und sich gegebenenfalls in einem Verfahren der Steueraussetzung gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2008/118/EG befinden.“

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 13 Buchstabe b und Absatz 16 Buchstabe b Ziffer i gilt ab dem 15. März 2020.

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