Durchführungsverordnung (EU) 2020/879 der Kommission vom 23. Juni 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 897/2014 hinsichtlich spezifischer Vorschriften zur Angleichung der Vorschriften für die Durchführung von Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Nachbarschaftsinstruments an spezifische Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
Text
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Article 1
„(4 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 ist für entstandene und beglichene Ausgaben, die in den Jahresabschlüssen des Programms für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 ausgewiesen sind, keine Kofinanzierung des Beitrags der Union erforderlich.“
„(1 Im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 30. September 2024 sind nur Tätigkeiten zulässig, die den Abschluss von Projekten durch Begünstigte gemäß Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii oder den Abschluss von Programmen im Rahmen der technischen Hilfe betreffen.“
„(1a Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die COVID-19-Pandemie einen hinreichend begründeten Fall dar, den die Prüfbehörden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens anführen können, um für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren anzuwenden.“
„(4a Abweichend von dem Verfahren nach Absatz 4 werden Projekte, die gemäß Absatz 1 Buchstabe c zur Auswahl ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorgeschlagen werden, von der Kommission auf der Grundlage einer Projektzusammenfassung bewertet. Die Kommission teilt der Verwaltungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der jeweiligen Unterlagen das Ergebnis ihrer Bewertung mit. Erforderlichenfalls kann diese Frist verlängert werden. Im Falle einer negativen Bewertung teilt die Kommission der Verwaltungsbehörde ihre Gründe mit.“
„(2a Unbeschadet des Artikel 19 Absatz 1 kommen Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2023 beglichen werden, nicht für einen Unionsbeitrag in Betracht.“
„(3a Abweichend von Absatz 3 sind Kosten von Projekten zur Stärkung der Krisenreaktionskapazitäten im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.“
Article 64 Zahlung des Restbetrags
1 Die Verwaltungsbehörde reicht den Zahlungsantrag für den Restbetrag gemeinsam mit den in Artikel 68 und Artikel 77 Absatz 5 genannten Unterlagen ein.
2 Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Rechnungsabschluss für das letzte Geschäftsjahr oder einen Monat nach Annahme des abschließenden Durchführungsberichts gezahlt, je nachdem, welches dieser Ereignisse später eintritt.
3 Die Zahlung des Restbetrags für das Programm im letzten Geschäftsjahr kann den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Unionsbeitrag für jedes thematische Ziel um bis zu 10 % übersteigen. Der Unionsbeitrag durch Zahlung des Restbetrags im letzten Geschäftsjahr darf den im Durchführungsbeschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms festgelegten Gesamtbeitrag der Union zu jedem Programm nicht übersteigen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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