Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen

CELEX
32020R0967
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-03
In force since
2020-08-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Signale und Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt.

Article 2

1 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 während des gesamten Fangeinsatzes voll funktionsfähig sind.

2 Diese akustischen Abschreckvorrichtungen müssen einer der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.

3 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Spezifikationen oder Verwendungsbedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, genehmigen, sofern diese Vorrichtungen bei der Verringerung von Walbeifängen mindestens ebenso wirksam sind wie akustische Abschreckvorrichtungen, die den technischen Spezifikationen oder Bedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, und dies ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach deren Erteilung über die Genehmigungen gemäß Absatz 3.

5 Der Meldung gemäß Absatz 4 sind ausführliche technische und wissenschaftliche Informationen über die gemäß Absatz 3 zugelassenen akustischen Abschreckvorrichtungen und ihre Auswirkungen auf Walbeifänge beizufügen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions