Durchführungsverordnung (EU) 2020/967 der Kommission vom 3. Juli 2020 mit detaillierten Vorschriften für die Signal- und Einsatzmerkmale akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung werden detaillierte Vorschriften für Signale und Einsatz akustischer Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegt.
Article 2
1 Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die akustischen Abschreckvorrichtungen gemäß Anhang XIII Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 während des gesamten Fangeinsatzes voll funktionsfähig sind.
2 Diese akustischen Abschreckvorrichtungen müssen einer der im Anhang dieser Verordnung festgelegten technischen Spezifikationen und Verwendungsbedingungen entsprechen.
3 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen, die nicht den technischen Spezifikationen oder Verwendungsbedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, genehmigen, sofern diese Vorrichtungen bei der Verringerung von Walbeifängen mindestens ebenso wirksam sind wie akustische Abschreckvorrichtungen, die den technischen Spezifikationen oder Bedingungen gemäß dem Anhang entsprechen, und dies ordnungsgemäß dokumentiert wurde.
4 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach deren Erteilung über die Genehmigungen gemäß Absatz 3.
5 Der Meldung gemäß Absatz 4 sind ausführliche technische und wissenschaftliche Informationen über die gemäß Absatz 3 zugelassenen akustischen Abschreckvorrichtungen und ihre Auswirkungen auf Walbeifänge beizufügen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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