Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 der Kommission vom 28. April 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der Union (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften in Teil IV Titel II Kapitel 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen aus Wassertieren innerhalb der Union ergänzt. Sie enthält insbesondere Vorschriften über a) die Pflichten der Unternehmer, einschließlich der Transportunternehmer, hinsichtlich der Beförderung von Wassertieren; b) ergänzende Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für besondere Zwecke oder Verwendungen bestimmt sind, einschließlich Bescheinigungs- und Meldeanforderungen; c) Erzeugung, Verarbeitung und Vertrieb von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/429 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „Transportbehälter“/„Container“ jeden Verschlag, jeden Kasten, jedes Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Wassertieren oder Wassertiereiern verwendet wird, jedoch kein Transportmittel ist; 2. „Bünnschiff“ ein Schiff, das über einen Brunnen oder ein Wasserbecken für die Lagerung, den Transport oder die Behandlung von lebenden Aquakulturtieren in Wasser verfügt; 3. „Vektorenarten“ in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelistete Arten, die als Vektoren gelten, weil sie die Bedingungen gemäß Anhang I Spalte 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen; 4. „Fischköder“ jedes Wassertier, das zum Anlocken oder zum Fang anderer Wassertiere verwendet wird; 5. „nationale Maßnahmen“ nationale Maßnahmen, die zur Begrenzung der Auswirkungen anderer als der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 226 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgelegt sind; 6. „Habitat“ durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe aquatische Gebiete; 7. „seuchenfreier Mitgliedstaat, seuchenfreie Zone oder seuchenfreies Kompartiment“ einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment desselben, der/die/das im Einklang mit Artikel 36 Absatz 4 oder Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 als seuchenfrei erklärt wurde; 8. „Tilgungsprogramm“ ein obligatorisches Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 oder ein optionales Tilgungsprogramm gemäß Artikel 31 Absatz 2 der genannten Verordnung; 9. „registrierter Aquakulturbetrieb“ einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 173 der Verordnung (EU) 2016/429 registriert wurde; 10. „zugelassener Aquakulturbetrieb“ einen Betrieb, der von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 176 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde; 11. „zugelassene Gruppe von Aquakulturbetrieben“ eine Gruppe von Aquakulturbetrieben, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde.
Article 3 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren bei der Beförderung von Wassertieren
1 Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass Wassertiere a) in Wasser verladen und transportiert werden, das ihren Gesundheitsstatus nicht ändert; b) nicht in demselben Wasser oder in demselben Transportbehälter/Container transportiert werden wie Wassertiere mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus, und zwar vom Zeitpunkt des Verladens bis zum Zeitpunkt der Ankunft am Bestimmungsort.
2 Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass a) die Transportmittel und die Transportbehälter/Container so konzipiert und gebaut sind, dass zwischen den Sendungen eine Reinigung und Desinfektion wirksam durchgeführt werden kann, damit der Gesundheitsstatus der Wassertiere während des Transports nicht gefährdet wird; b) der Transportbehälter/Container — sofern es sich dabei nicht um ein Einmalprodukt handelt — oder das Schiff sowie andere Transportausrüstung zwischen den Sendungen gereinigt und desinfiziert werden.
3 Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die nach Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion gemäß einem Protokoll durchgeführt wird, das von der zuständigen Behörde des Herkunftsortes genehmigt wurde und in dem genau angegeben sein muss, wo und wann die Reinigung und Desinfektion zu erfolgen hat und welche Art von Desinfektionsmitteln zu verwenden ist.
Article 4 Allgemeine Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Anforderungen an den Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports von Wassertieren
1 Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass ein erforderlicher Wasserwechsel nur folgendermaßen stattfindet: a) beim Transport über Land: an Wasserwechselstellen, an denen der Wasserwechsel weder den Gesundheitsstatus der transportierten Wassertiere noch den der Wassertiere am Bestimmungsort oder auf dem Weg dorthin ändert; b) beim Transport in Bünnschiffen: in einer Entfernung von mindestens 10 km zu allen Aquakulturbetrieben, die sich auf der Strecke vom Verladeort zum Bestimmungsort befinden.
2 Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass der Wasserwechsel nach Absatz 1 in keinem Bereich stattfindet, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen unterliegt.
Article 5 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der spezifischen Beförderungs- und Kennzeichnungsanforderungen an Transportmittel und Transportbehälter/Container, in denen Wassertiere befördert werden
1 Für Sendungen von Wassertieren, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 208 oder Artikel 209 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden, stellen die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, sicher, dass die Transportmittel oder Transportbehälter/Container, in denen diese Wassertiere transportiert werden, mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet werden, das a) je nach Möglichkeit an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird; b) die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthält.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b darf beim Transport in einem Bünnschiff das Etikett durch einen Eintrag im Schiffsmanifest ersetzt werden, der die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung nach Absatz 1 enthält.
Article 6 Ausnahmen von der Anforderung, dass Aquakulturtiere gelisteter Arten aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen müssen, der/die/das seuchenfrei ist
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, Aquakulturtiere gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Aquakulturtiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und gelten nicht als Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder b) die Aquakulturtiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie gelten jedoch als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder c) die Aquakulturtiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sind Vektoren, sie wurden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren der betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder d) die Aquakulturtiere sind für einen geschlossenen Betrieb bestimmt und sollen wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Article 7 Pflichten der Unternehmer hinsichtlich der Seuchenpräventions- und Risikominderungsmaßnahmen bei Verbringungen wild lebender Wassertiere in Aquakulturbetriebe
Abweichend von Artikel 197 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 200 Absatz 1 dürfen Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, wild lebende Wassertiere gelisteter Arten, die für die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C relevant sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, aus Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimenten verbringen, die nicht frei von diesen gelisteten Seuchen sind, sofern diese wild lebenden Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt und die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) sie gelten als frei von den betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, weil sie eine Quarantäne in einem gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Quarantänebetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 8 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung durchlaufen haben; oder b) sofern es sich um wild lebende Wassertiere einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten handelt, die Vektoren sind, so wurden sie in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
Article 8 Ausnahmen von den Anforderungen an die Verbringung von lebenden Wassertieren gelisteter Arten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
Abweichend von Artikel 201 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 in Verbindung mit deren Artikel 202 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten bei für den menschlichen Verzehr bestimmten lebenden Wassertieren den Unternehmern die Verbringung von Tieren der Arten genehmigen, die für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) die lebenden Wassertiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind keine Vektoren für die betreffenden Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C; oder b) die lebenden Wassertiere sind zur Schlachtung und anschließenden Weiterverarbeitung in einem Betrieb bestimmt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt, sie stammen aus einem Gebiet, das Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt, und solche Verbringungen wurden von der zuständigen Behörde genehmigt und finden unter Einhaltung der Auflagen statt, an die diese Genehmigung gebunden ist; oder c) bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und nicht mehr als lebende Tiere überleben könnten, wenn sie ins Wasser zurückgebracht würden; oder d) bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die für den menschlichen Verzehr gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert wurden und zur Weiterverarbeitung ohne Zwischenlagerung am Verarbeitungsort bestimmt sind; oder e) bei den lebenden Wassertieren handelt es sich um Weich- oder Krebstiere, die ohne weitere Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und gemäß den spezifischen Anforderungen für diese Tiere nach Anhang III Abschnitte VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Einzelhandel abgepackt wurden.
Article 9 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Aquakulturtieren in geschlossene Betriebe
1 Unternehmer dürfen Aquakulturtiere gelisteter Arten aus einem geschlossenen Betrieb nur dann in einen geschlossenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat verbringen, wenn diese Tiere nach Maßgabe der Ergebnisse des Überwachungsplans nach Artikel 9 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 kein erhebliches Risiko einer Ausbreitung der Seuchen bergen, für die sie gelistet sind.
2 Unternehmer dürfen Aquakulturtiere gelisteter Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, nur dann aus anderen Aquakulturbetrieben als geschlossenen Betrieben in einen geschlossenen Betrieb verbringen, wenn diese Aquakulturtiere mindestens einer der folgenden Anforderungen genügen: a) sie stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das seuchenfrei ist; b) sie werden unter geeigneten Bedingungen wie folgt unter Quarantäne gehalten: i) in einem Quarantänebetrieb, der gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassen ist; oder ii) in der Quarantäneanlage in einem anderen geschlossenen Betrieb; oder iii) in der Quarantäneanlage des geschlossenen Betriebs, der endgültiger Bestimmungsort ist; c) die Aquakulturtiere gehören einer der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten an und sie sind Vektoren, sie werden jedoch in einem gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/691 zugelassenen Aquakulturbetrieb nach den Anforderungen gemäß Anhang I Teil 9 Nummer 2 der genannten Delegierten Verordnung gehalten und gelten nicht mehr als Vektoren.
3 Abweichend von Absatz 2 dürfen die Unternehmer Aquakulturtiere, die den dort festgelegten Anforderungen nicht genügen, zu wissenschaftlichen Zwecken in einen geschlossenen Betrieb verbringen.
Article 10 Ergänzende Anforderungen an die Freisetzung von Wassertieren in offenen Gewässern
Unternehmer dürfen Wassertiere zur Freisetzung in offenen Gewässern nur dann in einen Mitgliedstaat verbringen, wenn dieser Maßnahmen nach Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 ergriffen hat und diese Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, nach Artikel 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bestimmt sind, sofern sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ hat, und den folgenden Anforderungen genügen: a) der Bestimmungsmitgliedstaat hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass er im Einklang mit Artikel 199 der Verordnung (EU) 2016/429 Maßnahmen auf Wassertiere für das Sportangeln, u. a. mit Fischködern, im Sinne des Artikels 205 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii der genannten Verordnung anwendet; b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt; c) die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats haben Maßnahmen eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der nach diesem Artikel verbrachten Wassertiere gewährleisten.
Article 11 Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren, die für die Verwendung als Lebendköder bestimmt sind
Die Unternehmer dürfen Lebendköder, bei denen es sich um Wassertiere anderer als der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die für Seuchen der Kategorie D relevant sind, handelt und die nicht als Vektoren gelten, in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ hat oder der/die/das einem Tilgungsprogramm zur Erlangung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf eine oder mehrere dieser relevanten Seuchen der Kategorie D unterliegt, sofern diese Lebendköder aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das seuchenfrei ist.
Article 12 Ausnahmen von der Veterinärbescheinigungsanforderung für bestimmte Arten von Aquakulturtieren
Abweichend von den Anforderungen betreffend Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Unternehmer Aquakulturtiere der für Seuchen der Kategorie C relevanten gelisteten Arten ohne Veterinärbescheinigung verbringen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats hat der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass derartige Verbringungen genehmigt sind, sofern die Bedingungen der Buchstaben c und d erfüllt sind; b) die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat die Verbringung genehmigt; c) die betreffende Seuche der Kategorie C ist weder im Herkunfts- noch im Bestimmungsmitgliedstaat jemals aufgetreten; d) die zuständige Behörde sowohl des Herkunftsmitgliedstaats als auch des Bestimmungsmitgliedstaats hat Systeme eingeführt, die die Rückverfolgbarkeit der gemäß den Bedingungen der Buchstaben a, b und c verbrachten Aquakulturtiere gewährleisten.
Article 13 Vorschriften über den Inhalt von Veterinärbescheinigungen für die verschiedenen Arten und Kategorien von Wassertieren gelisteter Arten
1 Die Unternehmer stellen sicher, dass die Veterinärbescheinigungen nach Artikel 208 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 für Aquakulturtiere und nach Artikel 209 der genannten Verordnung für andere Wassertiere als Aquakulturtiere Folgendes beinhalten: a) die in Anhang II Teil A Nummern 1 oder 2 aufgeführten allgemeinen Angaben, soweit sie für Aquakulturtiere oder wild lebende Wassertiere relevant sind; b) die spezifischen Tiergesundheitsgarantien gemäß Absatz 2, soweit sie für die betreffende Art und Kategorie von Wassertieren relevant sind; c) genaue Angaben zum Zweck, für den die Wassertiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil A Nummer 3.
2 Bei den spezifischen Tiergesundheitsgarantien für Wassertiere nach Absatz 1 Buchstabe b handelt es sich um folgende: a) die verbrachten Wassertiere weisen keine Krankheitssymptome auf, und sie stammen entweder i) aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder ii) aus einem Teil des Aquakulturbetriebs oder Habitats, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats und — sofern zutreffend — die zuständige Behörde etwaiger Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; oder iii) aus einem Aquakulturbetrieb, der Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen nach Artikel 191 Absatz 2 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2016/429 unterliegt und für den die zuständige Behörde eine Ausnahmeregelung hinsichtlich dieser Verbringungsbeschränkungen oder Sofortmaßnahmen genehmigt hat, und die Verbringung findet unter Einhaltung der Auflagen dieser Genehmigung statt; b) die verbrachten Wassertiere stammen aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment, der/die/das eine der folgenden Bedingungen erfüllt: i) er/sie/es hat den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C, für die auch der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er einem Tilgungsprogramm unterliegt; oder ii) er/sie/es unterliegt einem Tilgungsprogramm für eine Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C, wenn die Wassertiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der ebenfalls einem Tilgungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie B oder der Kategorie C unterliegt; c) falls die Bestimmungsmitgliedstaaten nationale Maßnahmen erlassen haben, erfüllen die Wassertiere der betreffenden Arten die Gesundheitsgarantien, die zur Befolgung dieser nationalen Maßnahmen erforderlich sind; d) falls die Aquakulturtiere aus anderen Aquakulturbetrieben als den in Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii genannten verbracht werden, wurden die Aufzeichnungen des Aquakulturbetriebs über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und Erzeugung einer Dokumentenkontrolle unterzogen und es wurden keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf eine gelistete oder neu auftretende Seuche in dem Aquakulturbetrieb gefunden.
Article 14 Informationen, die in Eigenerklärungen für verschiedene Arten und Kategorien von Aquakulturtieren aufzuführen sind
1 Die Unternehmer stellen sicher, dass die gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellten Eigenerklärungen für Verbringungen von Aquakulturtieren von ihrem Herkunftsort in einem der Mitgliedstaaten zu ihrem Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat folgende Angaben enthalten: a) die spezifischen Angaben nach den Absätzen 2 und 3, soweit sie für die betreffende Kategorie von Aquakulturtieren relevant sind; b) die in Anhang II Teil B Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; c) genaue Angaben zum Zweck, für den die Aquakulturtiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang II Teil B Nummer 2.
2 Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass Eigenerklärungen für Aquakulturtiere gelisteter Arten folgende spezifischen Angaben enthalten: a) eine Erklärung, dass die verbrachten Aquakulturtiere keine Krankheitssymptome aufweisen und sie entweder i) aus einem Aquakulturbetrieb stammen, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder ii) aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben; b) falls die Aquakulturtiere für einen Aquakulturbetrieb bestimmt sind, der an einem Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt, eine Erklärung, dass die Aquakulturtiere aus einem Aquakulturbetrieb stammen, i) der an einem Überwachungsprogramm für diese spezifische Seuche der Kategorie C teilnimmt und ii) in dem ein Auftreten der spezifischen Seuche der Kategorie C weder bestätigt wurde noch ein Verdacht darauf bestanden hat und dies durch die Probenahme- und Labordaten nach Anhang II Teil B Nummer 1 Buchstabe f erhärtet wird.
3 Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellen die Unternehmer sicher, dass die Eigenerklärungen für Aquakulturtiere nicht gelisteter Arten und für Aquakulturtiere der in Spalte 4 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 gelisteten Arten, die nicht als Vektoren der betreffenden Seuche der Kategorie C gelten, die Angabe enthalten, dass die verbrachten Wassertiere keine Krankheitssymptome aufweisen; und sie stammen entweder a) aus einem Aquakulturbetrieb oder aus einem Habitat, in dem keine erhöhte Mortalität ungeklärter Ursache aufgetreten ist; oder b) aus einem Teil des Aquakulturbetriebs, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität oder sonstige Krankheitssymptome aufgetreten sind, unabhängig ist, wenn der Bestimmungsmitgliedstaat und etwaige Durchfuhrmitgliedstaaten einer solchen Verbringung zugestimmt haben.
Article 15 Vorschriften über die Zuständigkeit der zuständigen Behörde für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung
1 Bevor er eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 unterzeichnet, nimmt der amtliche Tierarzt folgende Prüfungen und Untersuchungen im Aquakulturbetrieb vor: a) er unterzieht die im Aquakulturbetrieb geführten Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit und Erzeugung einer Dokumentenkontrolle, und b) er nimmt eine klinische Inspektion und, falls relevant, eine klinische Untersuchung der folgenden Tiere vor: i) der zu verbringenden Aquakulturtiere; ii) etwaiger moribunder Aquakulturtiere, die in anderen Produktionseinheiten beobachtet werden, als jenen, in denen die Aquakulturtiere nach Ziffer i gehalten werden; iii) Aquakulturtiere aus jeder Produktionseinheit des Aquakulturbetriebs, in der die Dokumentenkontrolle Anhaltspunkte für einen Verdacht auf das Auftreten einer gelisteten Seuche oder einer neu auftretenden Seuche ergab.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann bei Eiern und Weichtieren auf eine klinische Untersuchung verzichtet werden, wenn eine Sendung aus dem Aquakulturbetrieb innerhalb von 4 Wochen ab dem Datum, an dem die letzte klinische Inspektion durchgeführt wurde, verbracht werden soll, sofern eine Dokumentenkontrolle nach Absatz 1 Buchstabe a innerhalb von 72 Stunden vor dem Verbringungszeitpunkt der Sendung durchgeführt wird und diese Dokumentenkontrolle ergibt, dass a) seit der letzten klinischen Inspektion keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden hat und b) im Aquakulturbetrieb kein Verdacht auf gelistete oder neu auftretende Seuchen besteht.
3 Der amtliche Tierarzt stellt nach Durchführung aller Kontrollen, Inspektionen und, falls relevant, Untersuchungen nach Absatz 1 eine Veterinärbescheinigung für die Sendung der Aquakulturtiere oder -eier innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt aus, an dem die Sendung den Herkunftsbetrieb verlässt.
4 Die nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 vorgeschriebene Veterinärbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Ausstellung durch den amtlichen Tierarzt. Abweichend von Unterabsatz 1 kann bei einer Beförderung der Aquakulturtiere auf dem Wasserweg oder über See der Zehntageszeitraum um die Dauer der Fahrt auf dem Wasserweg oder über See verlängert werden.
Article 16 Ausnahmen von bestimmten Anforderungen in Bezug auf klinische Untersuchungen und die Bescheinigung vor der Verbringung
1 Abweichend von Artikel 15 Absatz 3 kann der Zeitraum, in dem der amtliche Tierarzt die klinische Inspektion und, falls relevant, die klinische Untersuchung durchführen und eine Veterinärbescheinigung für Aquakulturtiere anderer gelisteter Arten als der in Artikel 15 Absatz 2 genannten ausstellen muss, von 72 Stunden auf sieben Tage vor dem Datum verlängert werden, an dem die Sendung den Herkunftsaquakulturbetrieb verlässt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) mehrfache Verbringungen der gleichen Art von Aquakulturtieren finden aus dem gleichen Herkunftsaquakulturbetrieb zu dem gleichen Zielaquakulturbetrieb und in einem Abstand von höchstens sieben Tagen statt; b) vor der Verbringung jeder Sendung erfolgt eine Dokumentenkontrolle der Aufzeichnungen über Mortalität, Verbringungen, Gesundheit, und Erzeugung, und eine klinische Inspektion und erforderlichenfalls eine klinische Untersuchung werden innerhalb von 72 Stunden vor dem Zeitpunkt der ersten Verbringung und mindestens alle sieben Tage danach durchgeführt, bis die letzte der Verbringungen nach Buchstabe a stattgefunden hat; c) jede Sendung ist vollständig verfolgbar.
2 Der amtliche Tierarzt stellt eine Veterinärbescheinigung nach Artikel 216 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 für jede Sendung aus, die innerhalb des Siebentageszeitraums zwischen den klinischen Inspektionen nach Absatz 1 verbracht wird, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) seit der letzten klinischen Inspektion hat keine Verbringung gelisteter Arten in den Aquakulturbetrieb stattgefunden und b) im Aquakulturbetrieb besteht kein Verdacht auf Fälle gelisteter oder neu auftretender Seuchen.
Article 17 Vorabmeldungen der Verbringungen von Aquakulturtieren aus einem Aquakulturbetrieb, der einem Überwachungsprogramm für eine Seuche der Kategorie C unterliegt, in einen anderen Mitgliedstaat
Wenn Unternehmer von Betrieben, in denen ein Überwachungsprogramm für eine spezifische Seuche der Kategorie C gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 durchgeführt wird, Aquakulturtiere in einen anderen Aquakulturbetrieb, in dem ein Überwachungsprogramm für die gleiche Seuche der Kategorie C durchgeführt wird, in einen anderen Mitgliedstaat verbringen, melden sie die geplante Verbringung vorab an die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Article 18 Informationspflicht der Unternehmer bei der Meldung von Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
Die Unternehmer, die der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 219 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden müssen, übermitteln der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in a) Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Aquakulturtiere als die in Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b) Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; c) Anhang II Teil B im Hinblick auf die in Artikel 17 genannten Aquakulturtiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
Article 19 Informationspflicht der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Meldung der Verbringungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat
1 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Sendungen von Wassertieren in einen anderen Mitgliedstaat melden muss, übermittelt der zuständigen Behörde die folgenden Informationen über solche Sendungen, die festgelegt sind in a) Anhang II Teil A Nummern 1 und 3 im Hinblick auf andere Aquakulturtiere als die in Artikel 18 Buchstabe c genannten, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen; b) Anhang II Teil A Nummern 2 und 3 im Hinblick auf wild lebende Wassertiere, die in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden sollen.
2 Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats meldet der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats Verbringungen der in Artikel 17 genannten Aquakulturtiere, bestätigt die Teilnahme des Aquakulturbetriebs an dem Überwachungsprogramm gemäß dem genannten Artikel und übermittelt die in Anhang II Teil B genannten Informationen.
Article 20 Die Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Wassertieren zwischen den Mitgliedstaaten bei Stromausfall und anderen Störungen von TRACES
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Wassertiere die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
Article 21 Benennung der Regionen für die Verwaltung von Verbringungsmeldungen
Die Mitgliedstaaten benennen die Regionen ihres Hoheitsgebiets für die Verwaltung der Meldungen von Verbringungen von Wassertieren in andere Mitgliedstaaten nach den Artikeln 17, 18 und 19. Bei der Benennung dieser Regionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass a) alle Teile ihres Hoheitsgebiets von mindestens einer benannten Region erfasst sind; b) jede benannte Region in den Zuständigkeitsbereich einer zuständigen Behörde fällt, die in dieser benannten Region für die Zwecke der Veterinärbescheinigung benannt wurde; c) die für die benannte Region zuständige Behörde auf TRACES zugreifen kann; d) das Personal der für die benannte Region zuständigen Behörde über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse verfügt und eine spezifische Schulung durchlaufen oder gleichwertige praktische Erfahrungen im Einsatz von TRACES zur Erstellung, Verarbeitung und Übermittlung der in den Artikeln 17, 18 und 19 vorgesehenen Informationen erworben hat.
Article 22 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zur Weiterverarbeitung in einen Mitgliedstaat, eine Zone oder ein Kompartiment verbringen, der/die/das den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder einem Tilgungsprogramm unterliegt
1 Falls diese für die Weiterverarbeitung bestimmt sind, dürfen die Unternehmer Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, der Arten, die in Spalte 3 der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für Seuchen der Kategorie B oder der Kategorie C gelistet sind, für die der Bestimmungsmitgliedstaat, die Bestimmungszone oder das Bestimmungskompartiment den Status „seuchenfrei“ erlangt hat oder für die er/sie/es einem Tilgungsprogramm unterliegt, nur dann verbringen, wenn sie aus einem Mitgliedstaat, einer Zone oder einem Kompartiment stammen, der/die/das frei von den betreffenden Seuchen ist.
2 Abweichend von Absatz 1 müssen die folgenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, der gelisteten Arten nicht Absatz 1 entsprechen: a) für den menschlichen Verzehr bestimmter Fisch, der vor der Verbringung geschlachtet und ausgenommen wird; b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für Betriebe bestimmt sind, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Article 23 Pflichten der Unternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, aus bestimmten Betrieben und Zonen verbringen
Die Unternehmer dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die aus Betrieben und Zonen stammen, welche Sofortmaßnahmen betreffend gelistete und neu auftretende Seuchen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 oder Verbringungsbeschränkungen im Sinne des Artikels 222 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung unterliegen, nur dann in einen anderen Mitgliedstaat, eine andere Zone oder ein anderes Kompartiment verbringen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Verbringungen werden von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes genehmigt und b) die betreffenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs erfüllen die Auflagen der Genehmigung nach Buchstabe a.
Article 24 Besondere Beförderungs- und Etikettierungsanforderungen an Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere
Die Unternehmer, einschließlich Transportunternehmer, stellen sicher, dass die Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, im Sinne der Artikel 22 und 23, die von einer Veterinärbescheinigung nach Artikel 223 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet werden müssen, die folgenden Anforderungen erfüllen: a) die Sendungen sind während der Beförderung verfolgbar; b) die Sendungen sind mittels eines lesbaren Etiketts gekennzeichnet, das an sichtbarer Stelle auf dem Transportbehälter/Container oder dem Transportmittel angebracht wird, oder bei Beförderung auf dem Seeweg durch einen Eintrag ins Schiffsmanifest; und das Etikett oder das Schiffsmanifest muss die nötigen Informationen zur eindeutigen Verbindung zwischen der Sendung und der Veterinärbescheinigung enthalten.
Article 25 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 22
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält im Fall der Erzeugnisse nach Artikel 22 der vorliegenden Verordnung zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung noch folgende Angaben: a) die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Aquakulturtiere verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; c) eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung, dass die Erzeugnisse tierischen Ursprung aus den betreffenden Aquakulturtieren den Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 1 genügen.
Article 26 Inhalt der Veterinärbescheinigungen für Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, nach Artikel 23
Die Veterinärbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, gemäß Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgestellt wird, enthält zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 224 der genannten Verordnung a) die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten allgemeinen Angaben; b) genaue Angaben zum Zweck, für den die Erzeugnisse tierischen Ursprungs verwendet werden sollen, gemäß Anhang III Nummer 2; c) eine vom amtlichen Tierarzt unterzeichnete Bescheinigung nach Anhang III Nummer 3, dass die Bedingungen nach Artikel 23 Buchstabe b erfüllt sind.
Article 27 Pflichten der Unternehmer betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten
Wenn die Unternehmer Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, in andere Mitgliedstaaten nach Artikel 225 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 melden, übermitteln sie der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Article 28 Informationsflicht der zuständigen Behörde betreffend die Meldung von Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, zwischen Mitgliedstaaten
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 225 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, meldet, übermittelt für jede Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die Informationen nach Anhang III der vorliegenden Verordnung.
Article 29 Verfahren für Notfälle
Ist kein Zugriff auf TRACES möglich, befolgt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringenden Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Aquakulturtieren, ausgenommen lebende Aquakulturtiere, die in Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission festgelegten Notfallregelungen.
Article 30
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
Relations
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