Durchführungsverordnung (EU) 2020/1033 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verlängerung der Zulassung von L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum ATCC 13870 und zur Zulassung von L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80182 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Die Zulassung von L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum ATCC 13870, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.
2 L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80182, das in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aminosäuren, deren Salze und Analoge“ sowie in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2
1 L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum ATCC 13870 und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. Februar 2021 gemäß den vor dem 5. August 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. August 2021 gemäß den vor dem 5. August 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die in Absatz 1 genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. August 2022 gemäß den vor dem 5. August 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3
Die Verordnung (EG) Nr. 1139/2007 wird aufgehoben.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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