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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Werte für Treibhauspotenziale und die Inventarleitlinien und im Hinblick auf das Inventarsystem der Union sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1044
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-05-08
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.

Article 2 Treibhauspotenziale

Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Treibhauspotenziale zur Bestimmung und Meldung der Treibhausgasinventardaten gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Article 3 Leitlinien für das Treibhausgasinventar

Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit a) den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006; b) den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 18/CMA.1“) festgelegt sind.

Article 4 Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms

1 Die Kommission verwaltet und pflegt das Treibhausgasinventarsystem der Union und bemüht sich um dessen kontinuierliche Verbesserung auf der Grundlage der Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms, die sicherstellen sollen, dass a) das Treibhausgasinventar der Union vollständig ist, indem gegebenenfalls das Verfahren gemäß Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat angewandt wird; b) im Treibhausgasinventarsystem der Union die Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten transparent aggregiert, die methodischen Beschreibungen für Schlüsselkategorien der Union übersichtlich dargestellt und die Beiträge der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in den Mitgliedstaaten zum Treibhausgasinventar der Union transparent wiedergegeben werden; c) die Gesamtheit der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in der Union in einem Berichtsjahr der Summe der gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Mengen der Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und deren Abbau durch Senken in den Mitgliedstaaten entspricht; d) das Treibhausgasinventar der Union eine kohärente Zeitreihe der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken für alle Berichtsjahre umfasst.

2 Soweit möglich verbessern die Kommission und die Mitgliedstaaten die Vergleichbarkeit der nationalen Treibhausgasinventare, indem sie Synergien zwischen Methoden, Tätigkeitsdaten, Kürzeln und der Zuteilung von Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken auf die Mitgliedstaaten anstrebt, soweit dies angemessen ist.

3 Die Ziele des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramms der Union ergänzen die Ziele der von den Mitgliedstaaten umgesetzten Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme.

4 Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der für ihr jeweiliges nationales Treibhausgasinventar verwendeten Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren und sonstigen Parameter.

Article 5 Füllen von Datenlücken

1 Die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Schätzungen der Kommission zur Vervollständigung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Inventardaten stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten: a) Wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat und wenn i) der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar, ii) der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X – 1 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen dieses Mitgliedstaats Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten dieses vorläufigen Treibhausgasinventars der Union, iii) die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten Energiestatistiken, iv) die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungsmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen und gegebenenfalls europäische Statistiken heranziehen; b) wenn die Schätzung einer Emission aus einer Quelle oder eines Abbaus durch eine Senke für die relevante Quellenkategorie in der letzten Überprüfung vor der Vorlage Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die Gruppe technischer Prüfexperten für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat; c) wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist, auf Schätzmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen.

2 Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

3 Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für die Vorlage seines nationalen Inventars beim UNFCCC-Sekretariat gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Article 6 Erste Kontrollen

Die ersten Kontrollen durch die Kommission gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 können Folgendes umfassen a) eine Bewertung, ob alle erforderlichen Kategorien gemäß den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 festgelegt sind, und alle in Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Treibhausgase von dem Mitgliedstaat gemeldet werden; b) eine Bewertung, ob die Zeitreihen der Daten zu Emissionen aus Quellen und dem Abbau durch Senken kohärent sind; c) eine Bewertung, ob implizierte Emissionsfaktoren in allen Mitgliedstaaten vergleichbar sind, wobei die IPCC-Standardemissionsfaktoren für unterschiedliche nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind; d) eine Bewertung der Verwendung des Kürzels für „keine Schätzung“ (not estimated, NE), wenn es Verfahren für die IPCC-Ebene 1 gibt und die Verwendung dieses Kürzels gemäß Randnummer 32 der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 nicht gerechtfertigt ist; e) eine Analyse der für die Vorlage des Treibhausgasinventars vorgenommenen Neuberechnungen, insbesondere unter dem Aspekt, ob die Neuberechnungen auf Änderungen der Methoden zurückzuführen sind; f) einen Vergleich der im Rahmen des Emissionshandelssystems der EU gemeldeten geprüften Treibhausgasemissionen mit den gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 gemeldeten Treibhausgasemissionen; g) einen Vergleich der Ergebnisse des Referenzkonzepts von Eurostat mit denen des Referenzkonzepts der Mitgliedstaaten; h) einen Vergleich der Ergebnisse des Sektorenkonzepts von Eurostat mit denen des Sektorenkonzepts der Mitgliedstaaten; i) eine Bewertung, ob der Mitgliedstaat Mängel aus vorangegangenen ersten Kontrollen und Überprüfungen der Union beseitigt und Empfehlungen aus UNFCCC-Überprüfungen umgesetzt hat; j) eine Bewertung der Genauigkeit der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Schätzungen der Emissionen aus Quellen und des Abbaus durch Senken in Bezug auf die Schlüsselkategorien der Union; k) eine Bewertung der Transparenz und Vollständigkeit der von den Mitgliedstaaten zu Schlüsselkategorien der Union übermittelten methodischen Beschreibungen; l) eine Bewertung der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf Emissionen aus Quellen und den Abbau durch Senken im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) gemäß Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999, einschließlich der Festlegung von Schlüsselkategorien, der angewandten Ebenenmethode und eines Vergleichs der gemeldeten Tätigkeitsdaten zu Landnutzung und Landnutzungsänderungen mit aus den Programmen und Erhebungen der Union und der Mitgliedstaaten abgeleiteten Daten.

Article 7 Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 666/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmung des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Article 8 Übergangsbestimmung

Abweichend von Artikel 7 dieser Verordnung behalten die Artikel 6 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 666/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.

Article 9 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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Versions

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