Durchführungsverordnung (EU) 2020/1070 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der Merkmale drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Mit dieser Verordnung werden die physischen und technischen Merkmale der in Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten drahtlosen Zugangspunkte mit geringer Reichweite festgelegt. Diese Verordnung gilt nicht für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite, die mit einem aktiven Antennensystem ausgestattet sind.
Article 2
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Äquivalente isotrope Strahlungsleistung“ (Equivalent Isotropically Radiated Power, EIRP) ist das Produkt der an die Antenne abgegebenen Leistung und des Antennengewinns in einer bestimmten Richtung im Verhältnis zu einer isotropen Antenne (absoluter oder isotroper Gewinn); 2. „Antennensystem“ ist ein Hardware-Bestandteil eines drahtlosen Zugangspunkts mit geringer Reichweite, der Funkfrequenzenergie zur drahtlosen Netzanbindung von Endnutzern ausstrahlt; 3. „Aktives Antennensystem“ (AAS) ist ein Antennensystem, bei dem die Amplitude oder Phase oder beide zwischen den Antennenelementen kontinuierlich angepasst werden, was zu einem Antennendiagramm führt, das auf kurzfristige Veränderungen in der Funkumgebung reagiert; dies schließt eine langfristige Strahlformung wie eine feste elektrische Absenkung aus; bei drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite, die mit einem AAS ausgestattet sind, ist das AAS als fester Bestandteil in den drahtlosen Zugangspunkt mit geringer Reichweite integriert; 4. „Innenraum“ bezeichnet jeden Raum, einschließlich Verkehrsfahrzeugen, mit einer Decke oder einem Dach oder einer festen oder beweglichen Struktur oder Vorrichtung, die den gesamten Raum bedecken kann, und der mit Ausnahme von Türen, Fenstern und Durchgängen dauerhaft oder vorübergehend von Wänden oder Seiten vollständig umschlossen ist, unabhängig von der Art des Materials, aus dem das Dach, die Wand oder die Seiten bestehen, und unabhängig davon, ob die Struktur dauerhaft oder vorübergehend ist; 5. „Außenbereich“ bezeichnet jeden Raum, der kein Innenraum ist.
Article 3
1 Drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite gemäß Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 müssen den Anforderungen der in Buchstabe B des Anhangs dieser Verordnung festgelegten europäischen Norm entsprechen und entweder a) vollständig und sicher in ihre Trägerstruktur integriert und daher für die allgemeine Öffentlichkeit unsichtbar sein oder b) die Bedingungen in Buchstabe A des Anhangs dieser Verordnung erfüllen.
2 Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, die aggregierten Werte für elektromagnetische Felder festzulegen, die sich aus der gemeinsamen Platzierung oder Aggregierung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite in einem lokalen Bereich ergeben, und durch andere Mittel als Einzelgenehmigungen für die Einrichtung drahtloser Zugangspunkte mit geringer Reichweite dafür zu sorgen, dass die geltenden Gesamtexpositionsgrenzwerte für elektromagnetische Felder im Einklang mit dem Unionsrecht eingehalten werden, bleiben von Absatz 1 unberührt.
3 Betreiber, die drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite der Klasse E2 oder E10 unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Bedingungen eingerichtet haben, melden der zuständigen nationalen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach der Einrichtung jedes dieser Punkte die Installation und den Standort dieser Zugangspunkte sowie die Anforderungen, die sie gemäß dem genannten Absatz erfüllen.
Article 4
Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1, einschließlich der in den eingerichteten drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite eingesetzten Technik, und erstatten der Kommission darüber bis zum 31. Dezember 2021 und danach jedes Jahr Bericht.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Dezember 2020.
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