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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081 der Kommission vom 22. Juli 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32020R1081
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-22
In force since
2020-07-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in der Volksrepublik China, das derzeit unter dem KN-Code ex70071980 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085) eingereiht wird.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den in der Tabelle aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAusgleichszollTARIC-ZusatzcodeXinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd3,2 %B943Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd17,1 %B944Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd12,8 %B945Henan Yuhua New Material Co., Ltd16,7 %B946In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen12,4 %Alle übrigen Unternehmen17,1 %B999

3 Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen“ Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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