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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1158
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-08-05
In force since
2020-08-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Lebensmittel, einschließlich Lebensmitteln von geringerer Bedeutung, und Futtermittel im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (Euratom) 2016/52, deren Ursprung oder Herkunft in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführte Drittländer sind (im Folgenden „die Erzeugnisse“) und die für das Inverkehrbringen in der Union bestimmt sind.

2 Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, es sei denn, ihr Bruttogewicht übersteigt 10 kg frisches Erzeugnis oder 2 kg Trockenerzeugnis: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; c) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; d) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in den Buchstaben b und c genannten Erzeugnisse liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Grenzkontrollstelle“ eine Grenzkontrollstelle im Sinne des Artikels 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2017/625; 2. „Sendung“ eine Sendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625.

Article 3 Bedingungen für den Eingang in die Union

1 Die Erzeugnisse dürfen nur in die Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

2 Die Erzeugnisse müssen den folgenden kumulierten Höchstwerten in Bezug auf die radioaktive Kontamination mit Cäsium-137 genügen: a) 370 Bq/kg für Milch und Milcherzeugnisse sowie für Nahrungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013; b) 600 Bq/kg für alle anderen betroffenen Erzeugnisse.

3 Jede Sendung von Erzeugnissen, die in Anhang II unter Bezugnahme auf den entsprechenden Code der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt sind und aus in Anhang I aufgeführten Drittländern stammen, muss von einer amtlichen Bescheinigung gemäß Artikel 4 begleitet sein. Jede Sendung wird mit einem Identifikationscode versehen, der gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 auf der amtlichen Bescheinigung und auf dem Gemeinsamen Gesundheitsdokument für die Einfuhr (GGED) anzugeben ist.

Article 4 Amtliche Bescheinigung

1 Die amtliche Bescheinigung nach Artikel 3 Absatz 3 wird von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Drittlandes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, im Einklang mit dem Muster nach Anhang III ausgestellt.

2 Die amtliche Bescheinigung muss den folgenden Anforderungen genügen: a) Sie ist mit dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Identifikationscode der Sendung versehen, auf die sich die Bescheinigung bezieht; b) sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Kontrolle der die Bescheinigung ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde verlässt; c) sie ist ab dem Datum der Ausstellung höchstens vier Monate gültig, in jedem Fall aber höchstens sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gemäß Absatz 6.

3 Die amtliche Bescheinigung, die von der ausstellenden zuständigen Drittlandsbehörde nicht über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen (Information Management System for Official Controls — IMSOC) übermittelt wird, erfüllt auch die Anforderungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 an die Muster amtlicher Bescheinigungen, die nicht über das IMSOC übermittelt werden.

4 Die zuständigen Behörden dürfen eine Ersatzbescheinigung für eine amtliche Bescheinigung nur im Einklang mit Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/628 der Kommission ausstellen.

5 Die amtliche Bescheinigung wird auf der Grundlage der Anweisungen in Anhang IV ausgefüllt.

6 In der amtlichen Bescheinigung wird bescheinigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstwerte einhalten. Die amtliche Bescheinigung wird von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen begleitet, die von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlandes oder des Landes, aus dem die Sendung versandt wird, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, in Bezug auf diese Sendung durchgeführt wurden.

Article 5 Amtliche Kontrollen beim Eingang in die Union

1 Sendungen von Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3 werden bei ihrem Eingang in die Union über eine Grenzkontrollstelle und an Kontrollstellen amtlichen Kontrollen unterzogen.

2 Die zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle führen bei diesen Sendungen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich einer Laboranalyse auf Cäsium-137, mit einer Häufigkeit von 20 % durch.

Article 6 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Die Zollbehörden erlauben die Überlassung einer Sendung von Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3 zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokuments (GGED) gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/625, in dem bestätigt wird, dass die Sendung den geltenden Bestimmungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung genügt.

Article 7 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung spätestens bis zum 31. März 2030. Eine detaillierte Bewertung des Kontaminationsgrads in den in Anhang I genannten Drittländern wird auf der Grundlage der verfügbaren Kontrollergebnisse durchgeführt; gegebenenfalls werden die in Anhang I aufgeführten Drittländer, die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse und die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Maßnahmen vor diesem Zeitpunkt entsprechend überprüft.

Article 8 Aufhebungen

Die Verordnungen (EG) Nr. 1609/2000 und (EG) Nr. 1635/2006 werden aufgehoben.

Article 9 Übergangsbestimmung

Während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2020 dürfen Sendungen mit Erzeugnissen nach Artikel 3 Absatz 3, denen die vor dem 1. September 2020 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 ausgestellten einschlägigen Bescheinigungen beigefügt sind, in die Union verbracht werden.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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