Delegierte Verordnung (EU) 2020/1173 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern hinsichtlich der Dauer des Vorunterrichtungszeitraums
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Article 19a Informationen im vorläufigen Stadium
1 Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Dumpingspanne und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 19 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
2 Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 7 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Article 29a Informationen im vorläufigen Stadium
1 Die Unionshersteller, die Einführer und Ausführer und ihre repräsentativen Verbände und das Ursprungs- und/oder Ausfuhrland können Auskünfte über die geplante Einführung vorläufiger Zölle anfordern. Die Anforderung dieser Auskünfte hat in schriftlicher Form zu erfolgen, und zwar innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung vorgegebenen Frist. Diese Auskünfte werden den betreffenden Parteien vier Wochen vor Einführung der vorläufigen Zölle erteilt. Sie umfassen Folgendes: eine Übersicht über die vorgeschlagenen Zölle — lediglich informationshalber — sowie Einzelheiten über die Berechnung der Höhe der anfechtbaren Subventionen und der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union geeigneten Spanne, wobei der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen ist, die Datenschutzverpflichtungen gemäß Artikel 29 einzuhalten. Den Parteien steht eine Frist von drei Arbeitstagen nach Erteilung dieser Auskünfte zur Verfügung, um zur Richtigkeit der Berechnungen Stellung zu nehmen.
2 Falls beabsichtigt ist, keine vorläufigen Zölle einzuführen, die Untersuchung aber fortzusetzen, werden die interessierten Parteien vier Wochen vor Ablauf der in Artikel 12 Absatz 1 für die Einführung vorläufiger Zölle vorgesehenen Frist von der Nichteinführung der Zölle in Kenntnis gesetzt.“
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 4
Diese Verordnung gilt für alle Untersuchungen, deren Einleitungsbekanntmachung im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 oder des Artikels 10 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2016/1037 nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird.
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