Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Datenanforderungen
Die Datenelemente für die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Einzelthemen sind in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt.
Article 2 Industrielle Hauptgruppen und besondere Aggregate
Die industriellen Hauptgruppen (MIG) und andere besondere Aggregate der Systematik der Wirtschaftszweige (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA), die für die Aufgliederung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/2152 verwendet werden, sind in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt.
Article 3 Vereinfachungen
Die Vereinfachungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt.
Article 4 Technische Definitionen
1 Die technischen Definitionen der in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Variablen und anderen Elemente sind in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt.
2 Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.
3 Die technischen Definitionen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt.
Article 5 Technische Spezifikationen für europäische Statistiken über den internationalen Warenverkehr einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen
Die technischen Spezifikationen für europäische Statistiken des internationalen Warenverkehrs, einschließlich des Warenverkehrs nach Unternehmensmerkmalen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, und die entsprechenden Definitionen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung sind in Anhang V dieser Verordnung festgelegt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr sind in Anhang I Teil B Tabellen 16 und 34 bis 37 dieser Verordnung aufgeführt.
Article 6 Definitionen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen
Die Definitionen der Variablen und Aufschlüsselungen für europäische Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang VI dieser Verordnung aufgeführt. Die Datenanforderungen in Zusammenhang mit den europäischen Statistiken über den internationalen Dienstleistungsverkehr nach Unternehmensmerkmalen und internationaler Erbringung von Dienstleistungen sind in Anhang I Teil B Tabellen 17 und 38 dieser Verordnung aufgeführt.
Article 7 Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“
Die Gewichtung und Änderung des Basisjahrs für den Bereich „konjunkturelle Unternehmensstatistik“, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2019/2152 Bezug genommen wird, sind in Anhang VII dieser Verordnung aufgeführt. In diesem Anhang sind auch Übergangsregelungen in Bezug auf die Datenanforderungen für den in Anhang I Teil B Tabellen 1 bis 9 dieser Verordnung genannten Bereich aufgeführt.
Article 8 Mit den Einzelthemen verknüpfte Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die mit den Einzelthemen verknüpften Variablen für den europäischen Rahmen für statistische Unternehmensregister in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt.
Article 9 Technische Spezifikationen für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die technischen Einzelheiten der in Anhang IV jener Verordnung genannten Variablen in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführt. Darüber hinaus sind in Anhang IX dieser Verordnung nach Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/2152 Format sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit für den Austausch vertraulicher Daten für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister festgelegt.
Article 10 Verfahren und Spezifikationen für die Übermittlung von Daten und Metadaten
1 Die Daten und Metadaten, die der Kommission (Eurostat) im Rahmen dieser Verordnung übermittelt werden, werden in elektronischem Format ausgetauscht und übermittelt oder über das zentrale Eurostat-Portal für Daten und gegebenenfalls Metadaten hochgeladen.
2 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) die nach dieser Verordnung verlangten Daten und Metadaten unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standards für den Austausch von Daten und Metadaten zur Verfügung.
3 Vertrauliche Daten und Metadaten werden über von der Kommission (Eurostat) genutzte sichere Netze oder über einen gesicherten Fernzugriff unter Verwendung der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Austauschstandards übermittelt.
4 Die Mitgliedstaaten wenden die Austauschstandards im Einklang mit den von der Kommission (Eurostat) zur Verfügung gestellten Durchführungsleitlinien an.
5 Die Mitgliedstaaten übermitteln vertrauliche Daten gemäß den geltenden Unionsvorschriften über die Übermittlung von Daten, die der statistischen Geheimhaltung unterliegen. Vertrauliche Daten werden mit dem tatsächlichen Wert und mit einer Kennzeichnung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der Wert der Geheimhaltung unterliegt. Die Mitgliedstaaten stellen alle Aggregationsebenen der Aufschlüsselungen gemäß den Tabellen in Anhang I Teil B bereit, und die übermittelten Daten enthalten gegebenenfalls alle primären und sekundären Vertraulichkeitskennzeichen im Einklang mit den auf nationaler Ebene geltenden Geheimhaltungsvorschriften.
6 Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die monetären Daten in nationalen Währungseinheiten (Euro für die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets) angegeben. Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, melden die jährlichen monetären Daten in Euro im Jahr ihres Beitritts. Für die Meldung unterjährlicher monetärer Daten verwenden die Länder, die dem Euro-Währungsgebiet beitreten, die für den Bezugszeitraum geltende nationale Währung.
7 Werden Daten revidiert, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt worden waren, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Daten spätestens zum Zeitpunkt ihrer Verbreitung auf nationaler Ebene oder, falls sie nicht auf nationaler Ebene verbreitet werden, spätestens einen Monat, nachdem sie einer nationalen statistischen Stelle zur Verfügung gestellt wurden.
Article 11 Berichte über Qualität und Metadaten
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte für statistische Unternehmensregister unter Verwendung der ESS-Standards für Metadaten- und Qualitätsberichterstattung.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) spätestens zwei Monate nach Ablauf der letzten Frist für die Datenübermittlung der mit dem Bericht abgedeckten Statistiken Metadatenberichte für Unternehmensstatistiken mit der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2152 festgelegten Periodizität.
3 In hinreichend begründeten Fällen legen die Mitgliedstaaten innerhalb einer zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Eurostat) vereinbarten Frist zusätzliche Qualitätsberichte mit detaillierteren Angaben zur Qualität vor, die zur Bewertung der Qualität der gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 an die Kommission (Eurostat) übermittelten Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
4 Für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ werden die Fristen für die Berichterstattung über Qualität und Metadaten in einem gesonderten Durchführungsrechtsakt festgelegt.
5 Für Aufbau und Inhalt der Qualitäts- und Metadatenberichte werden die neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) herangezogen.
6 Zusätzlich zu der Standardqualitäts- und Metadatenberichterstattung stellen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) in hinreichend begründeten Fällen auf deren Verlangen ergänzende Metadaten und Angaben zur Qualität — auch gegebenenfalls Revisionen zuvor bereitgestellter Informationen — zur Verfügung, die für die Bewertung der Qualität der Unternehmensstatistiken erforderlich sind.
Article 12 Aufhebung
1 Die Verordnungen (EG) Nr. 912/2004, (EG) Nr. 364/2008, (EG) Nr. 192/2009, (EG) Nr. 250/2009, (EG) Nr. 251/2009, (EG) Nr. 834/2009, (EU) Nr. 275/2010, (EU) Nr. 1097/2010 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 995/2012 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
2 Die Verordnungen (EG) Nr. 1982/2004, (EU) Nr. 92/2010, (EU) Nr. 113/2010 und (EU) Nr. 1106/2012 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
3 Die Verordnungen (EG) Nr. 586/2001, (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 472/2008 der Kommission werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
4 Die Absätze 1 bis 3 gelten unbeschadet der in den genannten Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Fristen liegen.
5 Verweise auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Article 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Die Tabellen 16 und 34 bis 37 in Anhang I sowie Anhang V gelten jedoch ab dem 1. Januar 2022.
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