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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1208
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-08-07
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt in Bezug auf a) die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über nationale Anpassungsmaßnahmen, die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen und die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1999; b) die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die vorläufigen Treibhausgasinventare, die Treibhausgasinventare sowie die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999; c) Anforderungen an die Einrichtung, den Betrieb und das Funktionieren der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999; d) den Zeitplan und das Verfahren für die umfassende Überprüfung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999; e) die Berichterstattung der Mitgliedstaaten über die nationalen Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Article 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte mit den für 2021 und danach verlangten Daten.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „einheitliche Berichtstabelle“ (common reporting table, CRT) eine in Anlage II des Beschlusses 24/CP.19 der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) (im Folgenden „Beschluss 24/CP.19“) enthaltene Tabelle für Informationen über anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken; 2. „Referenzkonzept“ das Referenzkonzept des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC), das in dessen Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (im Folgenden „IPCC-Leitlinien von 2006“) festgelegt ist; 3. „Konzept 1“ die in den IPCC-Leitlinien von 2006 enthaltene Basismethode für die Schätzung von Unsicherheiten; 4. „Schlüsselkategorie“ eine Kategorie, die das Treibhausgas-Gesamtinventar eines Mitgliedstaats oder der Union durch das absolute Niveau der Emissionen und des Abbaus von Gasen, die Trends der Emissionen und des Abbaus von Gasen oder die Unsicherheit der Emissionen und des Abbaus von Gasen wesentlich beeinflusst; 5. „Sektorenkonzept“ das in den IPCC-Leitlinien von 2006 festgelegte Sektorenkonzept des IPCC; 6. „Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar“ die Gliederung in der Anlage zu den Leitlinien des UNFCCC für die Berichterstattung über die jährlichen Treibhausgasinventare in Anlage I des Beschlusses 24/CP.19; 7. „Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien“ die Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage des Beschlusses 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC festgelegt sind; 8. „Leitlinien für das Treibhausgasinventar“ die Leitlinien gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1044 der Kommission ; 9. „Neuberechnung“ ein Verfahren für die Neuschätzung (im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar) der in zuvor übermittelten Treibhausgasinventaren erfassten anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken infolge methodologischer Änderungen, von Änderungen des Verfahrens, nach dem Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten bestimmt und verwendet werden, oder der Einbeziehung neuer Kategorien von Quellen und Senken.

Article 4 Informationen über nationale Anpassungsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Anpassungsmaßnahmen in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Article 5 Informationen über die Verwendung von Einkünften aus Versteigerungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte aus der Versteigerung von Zertifikaten in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

Article 6 Informationen über die finanzielle und technologische Unterstützung für Entwicklungsländer

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten quantitativen Angaben zu öffentlichen und mobilisierten Finanzmitteln und die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer iii derselben Verordnung genannten verfügbaren Informationen über die Tätigkeiten des Mitgliedstaats im Zusammenhang mit aus öffentlichen Mitteln finanzierten Projekten für Technologietransfer und Kapazitätsaufbau zugunsten von Entwicklungsländern im Rahmen des UNFCCC in dem gemeinsamen Tabellenformat, das vom Entwicklungshilfeausschuss (DAC) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für die Berichterstattung im Rahmen des Gläubigermeldeverfahrens (CRS) eingeführt wurde‚ oder in den in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten qualitativen methodischen Informationen zur Erläuterung der Methode, nach der die quantitativen Informationen berechnet wurden, in dem in Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VIII Teil 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten verfügbaren Informationen zu der geplanten Bereitstellung von Unterstützung in dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Article 7 Berichterstattung über die vorläufigen Treibhausgasinventare

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln ihre vorläufigen Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang VI festgelegten Format mit a) detailliert aufgeschlüsselten Kategorien, die die verfügbaren Tätigkeitsdaten und Methoden für die Vornahme der Schätzungen für das Jahr X-1 widerspiegeln; b) gesonderten Spalten für die unter die Richtlinie 2003/87/EG und die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Emissionen, aufgeschlüsselt nach Quellenkategorien, sofern diese Informationen verfügbar sind.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln Erläuterungen, darunter auch zu den Hauptursachen für die wichtigsten Änderungen der in dem in Anhang VI festgelegten Format übermittelten Informationen zu Emissionen und Abbau im Vergleich zum zuletzt gemeldeten endgültigen Treibhausgasinventar.

Article 8 Allgemeine Vorschriften für die Berichterstattung über Treibhausgasinventare

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen gemäß den Leitlinien für das Treibhausgasinventar und den Vorschriften der vorliegenden Verordnung in Form a) der einheitlichen Berichtstabellen, indem je nach der zur Verfügung stehenden geeigneten Software ein vollständiger Satz Kalkulationstabellen oder Dateien im Format XML (Extensible Markup Language) bereitgestellt und für den jeweiligen Mitgliedstaat der geografische Erfassungsbereich gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 abdeckt wird; b) der Informationen gemäß den Artikeln 9 bis 23 der vorliegenden Verordnung.

2 Die Mitgliedstaaten erstellen den in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten nationalen Inventarbericht (im Folgenden „nationaler Inventarbericht“) auf der Grundlage der Gliederung für Dokumente zum Treibhausgasinventar und gemäß den Vorschriften der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten nehmen die gemäß den Artikeln 9, 10, 12 sowie 14 bis 18 dieser Verordnung gemeldeten Informationen in den nationalen Inventarbericht oder in einen gesonderten Anhang des nationalen Inventarberichts auf und weisen im Einklang mit Anhang VII deutlich aus, an welcher Stelle die Informationen bereitgestellt werden.

Article 9 Berichterstattung über Neuberechnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 die Gründe für die Neuberechnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in den Jahren 1990, 2005 und X-3 und eine schriftliche Beschreibung des Vorgehens zur Wahrung der Konsistenz der Zeitreihen für alle Berichtsjahre in Form eines Entwurfs des zusammenfassenden Kapitels zu den Neuberechnungen des nationalen Inventarberichts.

Article 10 Berichterstattung über die Umsetzung von Empfehlungen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die zur Verbesserung der Inventarschätzungen unternommenen Schritte in den in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 In ihren nach Absatz 1 übermittelten Berichten behandeln die Mitgliedstaaten sowohl Probleme, die erstmals in den jeweils jüngsten Prüfberichten vorgebracht wurden, als auch Probleme aus früheren Prüfberichten.

Article 11 Berichterstattung über die Inventurmethoden und Emissionsfaktoren sowie die damit zusammenhängenden Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union

1 Für die Erstellung des in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Inventarberichts der Union übermitteln die Mitgliedstaaten die folgenden Informationen: a) zusammenfassende Informationen über die Methoden und Emissionsfaktoren, die für die Schlüsselkategorien der Union in den einschlägigen XML-Dateien der einheitlichen Berichtstabellen verwendet werden; b) für jene Schlüsselkategorien der Union, für die in den einheitlichen Berichtstabellen keine Informationen über Methoden und Emissionsfaktoren enthalten sind, Informationen gemäß Anhang IX Teil 3 der vorliegenden Verordnung; c) aktualisierte zusammenfassende Methodenbeschreibungen für die Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 4 festgelegten Format;

2 Für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten Folgendes: a) bis zum 31. Oktober die Liste der neuesten Schlüsselkategorien der Union in dem in Anhang IX Teil 1 festgelegten Format; b) bis zum 28. Februar die aktualisierte Liste gemäß Absatz 2 Buchstabe a, in der die Änderungen hervorgehoben sind; c) soweit verfügbar, bis zum 31. Oktober die Informationen über Inventurmethoden, Emissionsfaktoren und zusammenfassende Methodenbeschreibungen in dem in Anhang IX Teil 2 festgelegten Format; d) bis zum 28. Februar die aktualisierten Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe c.

Article 12 Berichterstattung über Unsicherheit und Vollständigkeit

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 mindestens Unsicherheitsabschätzungen nach dem Konzept 1 in dem in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die allgemeine Bewertung der Vollständigkeit im nationalen Inventarbericht, wobei sie Folgendes angeben: a) die Kategorien, die mit dem in den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien definierten Kürzel „NE“ (not estimated = keine Schätzung) gemeldet wurden, und ausführliche Erläuterungen zur Verwendung dieses Kürzel, insbesondere, wenn in den Leitlinien für das Treibhausgasinventar Methoden für die Schätzung von Treibhausgasen vorgesehen sind; b) den geografischen Erfassungsbereich des Treibhausgasinventars und etwaige Unterschiede zwischen dem geografischen Erfassungsbereich im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris und im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999.

Article 13 Berichterstattung über Indikatoren

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über Indikatoren in dem in Anhang XI festgelegten Format.

Article 14 Berichterstattung über die Konsistenz der gemeldeten Emissionen mit den Daten aus dem Emissionshandelssystem der EU

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen in dem in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext.

Article 15 Berichterstattung über die Konsistenz der zu Luftschadstoffen übermittelten Daten

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer i der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen und über die Konsistenz der Daten gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe b derselben Verordnung als Freitext, wobei sie Folgendes angeben: a) ob die Emissionsschätzungen von Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Stickoxiden (NOx) und flüchtigen organischen Verbindungen in den Inventaren, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284 vorlegen, mit den entsprechenden Emissionsschätzungen in den Treibhausgasinventaren gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 übereinstimmen; b) die Zeitpunkte der Vorlage der Berichte gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2284, die mit dem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten Inventar verglichen wurden.

2 Ergeben die in Absatz 1 genannten Kontrollen eine (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % zwischen den gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie (EU) 2016/2284 gemeldeten Gesamtemissionen eines bestimmten Luftschadstoffs (ohne Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF)), so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den gemäß Absatz 1 als Freitext übermittelten Informationen weitere Informationen über diesen Luftschadstoff in dem in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

3 Ergibt sich die in Absatz 2 genannte (positive oder negative) Differenz von mehr als 5 % aus der Berichtigung von Datenfehlern oder aus Unterschieden beim geografischen Erfassungsbereich oder beim Anwendungsbereich der einzelnen Rechtsinstrumente, so können die Mitgliedstaaten sich auf die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen beschränken.

Article 16 Berichterstattung über die Konsistenz der zu fluorierten Treibhausgasen gemeldeten Daten

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie Folgendes angeben: a) die Detailgenauigkeit der vom Mitgliedstaat durchgeführten Kontrollen sowie die dabei verglichenen Datensätze und Vorlagen; b) die wichtigsten Ergebnisse der Kontrollen und Erklärungen für die größten Diskrepanzen; c) ob und wie die von den Betreibern gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates erhobenen Daten verwendet wurden; d) bei Nichtdurchführung der Kontrollen die Gründe dafür, dass sie nicht für relevant gehalten wurden.

Article 17 Berichterstattung über die Konsistenz mit Energiestatistiken

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln Informationen über die in Anhang V Teil 1 Buchstabe j Ziffer iii der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Kontrollen als Freitext, wobei sie die Differenzen angeben zwischen dem Referenzkonzept, dessen Berechnung die Daten des Treibhausgasinventars zugrunde liegen, und dem Referenzkonzept, dessen Berechnung auf den gemäß Artikel 4 und Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Energiestatistiken beruht.

2 Bei einer (positiven oder negativen) Differenz gemäß Absatz 1 von mehr als 2 % beim ersichtlichen nationalen Gesamtverbrauch von fossilen Brennstoffen aller Kategorien zusammengenommen des Jahres X-2 übermitteln die Mitgliedstaaten Zahlenangaben und Erklärungen im Einklang mit Anhang XIV der vorliegenden Verordnung.

Article 18 Berichterstattung über Änderungen der Beschreibungen nationaler Inventarsysteme oder Register

Wenn die Beschreibung des nationalen Inventarsystems oder gegebenenfalls des nationalen Registers gemäß Anhang V Teil 1 Buchstaben k und l der Verordnung (EU) 2018/1999 seit der letzten Vorlage des nationalen Inventarberichts nicht geändert wurde, geben die Mitgliedstaaten dies in den jeweiligen Kapiteln des nationalen Inventarberichts ausdrücklich an.

Article 19 Berichterstattung über die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen

Die Mitgliedstaaten melden die in Anhang V Teil 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten anthropogenen Emissionen der in Anhang V Teil 2 derselben Verordnung aufgeführten Treibhausgase, die in den mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Geltungsbereich fallen, sowie Aktualisierungen dieser Informationen gemäß Anhang V Teil 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Article 20 Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 12 und 13 der Verordnung (EU) 2018/841 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion von Einheiten für die flächengestützte Emissionsminderung gezahlten Preise anzugeben.

Article 21 Übermittlung von Kurzinformationen über im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Kurzinformationen über gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz übermittelten Informationen und stellt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Informationen in elektronischer Form zur Verfügung. In dieser Zusammenfassung ist die Spanne der je Transaktion der jährlichen Emissionszuweisung gezahlten Preise anzugeben.

2 Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/842 abgeschlossene Übertragungen in dem in Anhang XVII Tabelle 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt zeitnah und in elektronischer Form eine Zusammenfassung dieser Informationen zur Verfügung.

Article 22 Übermittlung von Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme von Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

2 Innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 und dem Beginn der in Artikel 38 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Übereinstimmungskontrolle (Compliance-Kontrolle) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/842 können die Mitgliedstaaten der Kommission am 15. jedes Monats die vorgesehene Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XVIII Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten Format melden. Die Kommission sammelt die gemäß diesem Absatz eingegangenen Informationen und stellt sie spätestens am Ende des oben genannten Monats in elektronischer Form zur Verfügung.

3 Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelten Informationen dürfen keine gemäß Artikel 21 gemeldeten abgeschlossenen Übertragungen umfassen.

Article 23 Berichterstattung über die Verwendung von Einkünften aus Übertragungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842

Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang V Teil 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über die Verwendung der Einkünfte gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842 in dem in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Article 24 Berichterstattung über die verbuchten Emissionen und den verbuchten Abbau von Treibhausgasen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten zu den verbuchten Emissionen und dem verbuchten Abbau von Treibhausgasen gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XX festgelegten Format.

Article 25 Fristen für die Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Erstellung des Treibhausgasinventars der Union und bei der UNFCCC-Überprüfung

1 Unter Beachtung der Fristen in Anhang XXI arbeiten die Mitgliedstaaten und die Kommission bei der Erstellung des Treibhausgasinventars und des Inventarberichts der Union zusammen und stimmen sich untereinander ab.

2 Legt ein Mitgliedstaat dem UNFCCC-Sekretariat sein Inventar erneut vor, übermittelt er der Kommission spätestens eine Woche nach der Neuvorlage eine Zusammenfassung der in dem erneut vorgelegten Inventar vorgenommenen Änderungen.

3 Während der UNFCCC-Überprüfung des Inventars der Union übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf deren Ersuchen so bald wie möglich die Antworten auf die Fragen der UNFCCC-Überprüfer.

Article 26 Aufgaben der nationalen Inventarsysteme

Bei der Einführung der nationalen Inventarsysteme gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/1999 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt: a) er trifft und erhält die institutionellen, rechtlichen und verfahrenstechnischen Regelungen, die für die Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29 durch die für die Erfüllung aller Aufgaben zuständigen Regierungsbehörden und anderen Stellen erforderlich sind; b) er sorgt für ausreichende Kapazitäten für die rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben gemäß den Artikeln 27 bis 29, einschließlich der Erhebung von Daten zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken sowie Vorkehrungen zur Gewährleistung der technischen Kompetenz des am Verfahren zur Erstellung des Inventars beteiligten Personals.

Article 27 Planung des Inventars

1 Bei der Planung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt: a) er benennt eine einzige nationale Stelle, die die Gesamtverantwortung für das nationale Inventar trägt, und macht ihre Postanschriften und elektronischen Anschriften bekannt; b) er legt konkrete Zuständigkeiten im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars fest und weist sie zu, darunter die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl der Methoden, der Erhebung von Daten, insbesondere Tätigkeitsdaten und Emissionsfaktoren von Statistikdiensten und anderen Stellen, der Verarbeitung und Archivierung sowie der Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung; c) er erarbeitet einen Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan, in dem spezifische, im Rahmen der Erstellung des Inventars durchzuführende Qualitätskontrollverfahren beschrieben werden, er erleichtert die durchzuführenden übergeordneten Qualitätssicherungsverfahren und legt Qualitätsziele fest; d) er prüft die Einrichtung von Verfahren für die amtliche Prüfung und Billigung des Inventars und gegebenenfalls auch für etwaige Neuberechnungen vor dessen Vorlage, um unter anderem auf Fragen einzugehen, die sich im Rahmen der Inventarüberprüfungsverfahren ergeben.

2 Im Rahmen der Planung seines Inventars prüft jeder Mitgliedstaat, sofern relevant, Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualität der Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Methoden und anderen relevanten technischen Elemente der Inventare. Informationen, die bei der Umsetzung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans, bei Prüfungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 sowie Überprüfungen gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Rahmen des UNFCCC gewonnen wurden, werden gegebenenfalls bei der Erarbeitung und/oder Überarbeitung des Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplans sowie der Qualitätsziele berücksichtigt.

Article 28 Erstellung des Inventars

1 Im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor: a) er legt Schlüsselkategorien fest und nimmt unter Anwendung geeigneter Methoden Schätzungen der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen in Schlüsselkategorien vor; b) er trägt ausreichende Tätigkeitsdaten, Verfahrensinformationen und Emissionsfaktoren zusammen, die erforderlich sind, um die zur Schätzung der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken gewählten Methoden zu unterstützen; c) er nimmt eine quantitative Unsicherheitsschätzung für jede Inventarkategorie und für das Inventar insgesamt sowie Neuberechnungen zuvor vorgelegter Schätzungen der anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken vor; d) er erstellt das nationale Inventar und führt die in seinem Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollplan beschriebenen allgemeinen Verfahren zur Qualitätskontrolle des Inventars durch.

2 Bei der Erstellung seines Inventars verfährt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls wie folgt: a) er wendet im Einklang mit den Leitlinien für das Treibhausgasinventar kategoriespezifische Qualitätskontrollverfahren für Schlüsselkategorien und für einzelne Kategorien an, in denen wesentliche Anpassungen der Methoden und/oder Daten vorgenommen wurden; b) er sieht vor der Vorlage des Inventars eine einfache Überprüfung des Inventars vor, die durch einen unabhängigen Dritten oder durch Personal, das nicht an der Erstellung des Inventars beteiligt war, und im Einklang mit den geplanten Qualitätssicherungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c durchzuführen ist; c) er sieht eine umfassendere Überprüfung für Schlüsselkategorien und Kategorien vor, bei denen wesentliche Änderungen der Methoden erfolgt sind; d) auf der Grundlage der Überprüfungen gemäß den Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 sowie auf der Grundlage regelmäßiger interner Bewertungen des Verfahrens zur Erstellung des Inventars führt er eine Neubewertung des Verfahrens zur Planung des Inventars durch, um die gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung festgelegten Qualitätsziele zu erreichen.

Article 29 Verwaltung des Inventars

1 Bei der Verwaltung seines Inventars geht jeder Mitgliedstaat wie folgt vor: a) er archiviert für die gemeldeten Zeitreihen jedes Jahr die Inventarinformationen, darunter alle disaggregierten Emissionsfaktoren und Tätigkeitsdaten sowie Aufzeichnungen darüber, wie diese generiert und aggregiert wurden, interne Aufzeichnungen über Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollverfahren, externe und interne Überprüfungen und Aufzeichnungen über die wichtigsten jährlichen Quellen, die Ermittlung der wichtigsten Quellen sowie geplante Verbesserungen des Inventars; b) er gewährt den für die Überprüfung im Rahmen der Transparenzmodalitäten, -verfahren und -leitlinien und Artikel 38 der Verordnung (EU) 2018/1999 zuständigen Gruppen Zugang zu allen von den Mitgliedstaaten zur Erstellung des Inventars verwendeten archivierten Informationen, wobei länderspezifische Vertraulichkeitsvorschriften zu berücksichtigen sind; c) er beantwortet Anfragen zur Verdeutlichung von Inventarinformationen, die in den verschiedenen Phasen der Überprüfung der Inventarinformationen gestellt werden, sowie nach Informationen über das nationale System zeitnah.

2 Im Rahmen der Verwaltung seines Inventars sorgt jeder Mitgliedstaat gegebenenfalls dafür, dass die gesammelten archivierten Informationen leicht zugänglich sind.

Article 30 Verfahren für die umfassende Überprüfung

1 Bei der Durchführung der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten umfassenden Überprüfung werden die Kommission und die Europäische Umweltagentur von einer Gruppe technischer Prüfexperten unterstützt und gehen nach dem in Anhang XXII festgelegten Verfahren vor.

2 Die Europäische Umweltagentur nimmt die Sekretariatsaufgaben für die umfassenden Überprüfungen gemäß Anhang XXII wahr.

3 Die Kommission wählt mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine ausreichende Zahl von Prüfexperten zur Abdeckung der entsprechenden Inventarbereiche aus. Die ausgewählten Prüfexperten müssen Erfahrung auf dem Gebiet der Erstellung von Treibhausgasinventaren aufweisen und möglichst auf dem Gebiet der Überprüfung von Treibhausgasen tätig sein. Technische Prüfexperten, die zur Erstellung des Treibhausgasinventars eines bestimmten Mitgliedstaats beigetragen haben oder Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, dürfen nicht an der Prüfung dieses Inventars teilnehmen.

4 Die umfassenden Überprüfungen werden als Unterlagenprüfungen oder zentrale Prüfungen gemäß Anhang XXII durchgeführt. Darüber hinaus können auf Empfehlung der Gruppe technischer Prüfexperten und in Absprache mit dem betreffenden Mitgliedstaat Besuche des Landes vorgenommen werden.

5 Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen sich, soweit erforderlich, auf die in Anhang XXII aufgeführten Informationen erstrecken.

6 Die Kontrollen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen, soweit erforderlich, eine eingehende Prüfung der Übereinstimmung der verbuchten Emissionen und des verbuchten Abbaus von Treibhausgasen mit den Unionsvorschriften beinhalten.

7 Die umfassenden Überprüfungen müssen, soweit erforderlich, Kontrollen umfassen, mit denen festgestellt werden kann, ob Verbesserungsmöglichkeiten, die bei der UNFCCC- oder der Unionsprüfung für einen Mitgliedstaat ermittelt wurden, möglicherweise auch bei anderen Mitgliedstaaten vorhanden sind.

8 Die Überprüfung der Treibhausgasinventare erfolgt für alle betroffenen Mitgliedstaaten einheitlich und objektiv.

Article 31 Technische Korrekturen

1 Eine technische Korrektur einer Emissionsschätzung im Sinne von Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 wird dann für notwendig erachtet, wenn eine Über- oder Unterschätzung die Erheblichkeitsschwelle gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels überschreitet. Einzelheiten zu den technischen Korrekturen finden sich in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung.

2 Die Erheblichkeitsschwelle für eine bestimmte Quelle oder Senke beträgt 0,05 % der gesamten nationalen Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats ohne LULUCF für das Jahr des geprüften Inventars oder 500 kt CO2-Äquivalente‚ je nachdem, welcher Wert niedriger ist.

3 Als Reaktion auf eine Feststellung der Kommission, die einem Mitgliedstaat während der Überprüfung mitgeteilt wurde, kann der Mitgliedstaat durch Vorlage aktualisierter Schätzungen eine Änderung seiner Emissionsschätzungen oder seiner verbuchten Emissionen und seines verbuchten Abbaus beantragen. Hält die Gruppe technischer Prüfexperten eine aktualisierte Schätzung für angemessen, so wird sie zusammen mit einer Begründung in den in Artikel 32 genannten Prüfbericht aufgenommen.

Article 32 Endgültige Prüfberichte

Die Kommission unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über den Abschluss der umfassenden Überprüfung und legt ihm bis zum 30. August 2027 bzw. bis zum 30. August 2032 einen endgültigen Prüfbericht vor.

Article 33 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

1 Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben: a) Sie nehmen an der Überprüfung gemäß dem Zeitplan in Anhang XXII teil; b) sie benennen eine nationale Kontaktstelle für die Überprüfung durch die Union; c) falls erforderlich, beteiligen sie sich an der Vorbereitung eines Länderbesuchs und erleichtern diesen; d) sie liefern, wenn relevant, Antworten und zusätzliche Informationen sowie Anmerkungen zu den Prüfberichten.

2 Auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nimmt die Kommission Anmerkungen zu den Ergebnissen der Überprüfung in den endgültigen Prüfbericht gemäß Artikel 32 auf.

3 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Zusammensetzung der Gruppe der gemäß Artikel 30 ausgewählten technischen Prüfexperten.

Article 34 Zeitplan für die umfassenden Überprüfungen

Die umfassende Überprüfung wird nach dem Zeitplan in Anhang XXII durchgeführt.

Article 35 Verfahren für die Vorlage im Rahmen der Berichterstattung

Die Mitgliedstaaten verwenden für die Vorlage der Informationen gemäß diesem Kapitel die in Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannte E-Plattform sowie die damit verbundenen Instrumente und Vorlagen der Kommission, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1999 von der Europäischen Umweltagentur unterstützt wird.

Article 36 Berichterstattung über nationale Systeme für Politiken und Maßnahmen sowie Projektionen

Die Mitgliedstaaten übermitteln die Beschreibung ihrer nationalen Systeme für die Berichterstattung über Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen sowie Projektionen gemäß Anhang VI Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 in dem in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

Article 37 Berichterstattung über nationale Politiken und Maßnahmen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über ihre nationalen Politiken und Maßnahmen oder Maßnahmengruppen gemäß Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1999 in den in Anhang XXIV der vorliegenden Verordnung festgelegten Formaten.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission als Freitext die folgenden Informationen: a) die für ihre langfristigen Strategien relevanten Aktualisierungen gemäß Anhang VI Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999; b) die Informationen über geplante zusätzliche Politiken und Maßnahmen gemäß Anhang VI Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999; c) die Informationen über die Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Politiken und Maßnahmen und den Beitrag dieser Politiken und Maßnahmen zu verschiedenen Prognoseszenarien gemäß Anhang VI Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

Article 38 Berichterstattung über nationale Projektionen

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang VII Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Informationen über ihre nationalen Projektionen anthropogener Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und des Abbaus dieser Gase durch Senken, aufgeschlüsselt nach Gasen oder Gruppen von Gasen, in dem in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung festgelegten Format.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten zusätzlichen Informationen über ihre nationalen Projektionen für anthropogene Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und den Abbau dieser Gase durch Senken als Freitext, wobei sie Folgendes angeben: a) die in Anhang VII Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Ergebnisse der Projektionen für die Treibhausgasemissionen insgesamt, die unter die Verordnung (EU) 2018/842 bzw. die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen sowie die projizierten Emissionen nach Quellen und den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841; b) die Ergebnisse der gemäß Anhang VII Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 durchgeführten Sensitivitätsanalyse 1. für die übermittelten gesamten Treibhausgasemissionen zusammen mit einer kurzen Erläuterung dazu, welche Parameter wie verändert wurden; 2. aufgeschlüsselt nach den unter die Richtlinie 2003/87/EG bzw. die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Gesamtemissionen und die projizierten Emissionen nach Quellen sowie den projizierten Abbau dieser Gase durch Senken gemäß der Verordnung (EU) 2018/841, sofern diese Informationen verfügbar sind; c) das Jahr der Inventardaten (Basisjahr) und das Jahr des Inventarberichts, der als Ausgangspunkt für die Projektionen herangezogen wurde; d) die für die Projektion herangezogenen Methoden, einschließlich einer kurzen Beschreibung der verwendeten Modelle und ihres sektoralen, geografischen und zeitlichen Erfassungsbereichs, Verweise auf weitere Informationen zu den Modellen und Informationen über die verwendeten Datenquellen, wesentlichen exogenen Annahmen und Parameter, im Einklang mit Anhang VII Buchstabe e der Verordnung (EU) 2018/1999.

3 In den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden Berichten über die Projektionen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die harmonisierten Schlüsselparameter für Projektionen — zumindest in Bezug auf die Einfuhrpreise für Öl, Gas und Kohle sowie die CO2-Preise im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG —, die die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten zwölf Monate vor Ablauf der Frist für die Vorlage der Berichte empfohlen hat.

Article 39 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 wird vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 40 der vorliegenden Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Article 40 Übergangsbestimmungen

Abweichend von Artikel 39 dieser Verordnung behalten die Artikel 3 bis 18 und 27 bis 43 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 ihre Wirksamkeit für die Berichte mit den für die Jahre 2019 und 2020 verlangten Daten.

Article 41 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

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