Durchführungsverordnung (EU) 2020/1216 der Kommission vom 24. August 2020 zur Nichtigerklärung der von Zhejiang Trunsun Solar Co Ltd. ausgestellten Rechnungen aufgrund der Verletzung der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570 aufgehobenen Verpflichtung
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Article 1
1 Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verpflichtungsrechnungen werden für nichtig erklärt.
2 Diese Verpflichtungsrechnungen werden von den Zollbehörden nicht als Handelsrechnungen gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 angenommen.
Article 2
1 Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aus dem neuen Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und aus dem neuen Anhang 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1570, gestrichen.
2 Die bei Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr fälligen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2013, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2013 und Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 werden für die Einfuhren vereinnahmt, die mit den in Artikel 1 Absatz 1 für nichtig erklärten Rechnungen zollrechtlich abgefertigt wurden, es sei denn, die anwendbaren Verjährungsfristen nach den Vorschriften des Artikels 103 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sind abgelaufen.
3 Alle anderen Einfuhren ab dem 1. Oktober 2017 von Zhejiang Trunsun Solar Co. Ltd, für die eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wurde, die ab dem 1. Oktober 2017 gemäß Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2017/367 und Anhang 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/366 ausgestellt wurde, bleiben unberührt.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für die Geschäftsvorgänge, für die die in Artikel 1 genannten Verpflichtungsrechnungen verwendet werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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