Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Meldebögen für die zugrunde liegenden Risikopositionen
1 Die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen: a) Angaben zu wohnimmobilienbesicherten Krediten an private Haushalte unabhängig vom Zweck der Kreditvergabe auf dem Meldebogen in Anhang II b) Angaben zu Krediten, die dem Ankauf von Gewerbeimmobilien dienen oder durch Gewerbeimmobilien besichert sind, auf dem Meldebogen in Anhang III c) Angaben zu zugrunde liegenden Unternehmensrisikopositionen, worunter auch Kredite an Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IV d) Angaben zu zugrunde liegenden KFZ-Risikopositionen, worunter auch KFZ-besicherte Kredit- und Leasingverträge mit juristischen oder natürlichen Personen fallen, auf dem Meldebogen in Anhang V e) Angaben zu zugrunde liegenden Konsumentenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VI f) Angaben zu zugrunde liegenden Kreditkartenrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VII g) Angaben zu zugrunde liegenden Leasingrisikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang VIII h) Angaben zu zugrunde liegenden Risikopositionen, die unter keine der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien fallen, auf dem Meldebogen in Anhang IX.
2 Die in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf folgenden Meldebögen auszuweisen: a) den für die Art des jeweils zugrunde liegenden Vermögenswerts relevanten Meldebögen des Absatzes 1 b) Angaben zu den in Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Verbriefungen notleidender Risikopositionen auf dem Meldebogen in Anhang X.
3 Die in Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf den Meldebögen in Anhang XI auszuweisen.
Article 2 Meldebögen für den Anlegerbericht
1 Die in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XII auszuweisen.
2 Die in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIII auszuweisen.
Article 3 Meldebögen für Insiderinformationen
1 Die in Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.
2 Die in Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.
Article 4 Meldebögen für wichtige Ereignisse
1 Die in Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XIV auszuweisen.
2 Die in Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 genannten Angaben sind auf dem Meldebogen in Anhang XV auszuweisen.
Article 5 Format der Angaben
1 Das Format der in den Meldebögen der Anhänge I bis XV gelieferten Angaben muss mit dem entsprechenden Format in Anhang I Tabelle 1 übereinstimmen.
2 Die Angaben sind in elektronischer, maschinenlesbarer Form über gemeinsame XML-Vorlagen zu übermitteln.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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