Delegierte Verordnung (EU) 2020/1273 der Kommission vom 4. Juni 2020 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 2 Registrierungsformular für Dividendenwerte
1 Das Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 1 genannten Angaben enthalten, es sei denn, es wird gemäß Artikel 9, 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.
2 Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 7 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 8 erstellt werden: a) in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere; b) in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind; c) in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“
Article 4 Registrierungsformular für Sekundäremissionen von Dividendenwerten
1 Ein gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 3 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
2 Abweichend von Absatz 1 kann das Registrierungsformular für die im Folgenden aufgeführten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 9 erstellt werden: a) in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere; b) in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind; c) in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“
Article 12 Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder Anteilsscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden
1 Bei Dividendenwerten oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebenen Anteilsscheinen muss die Wertpapierbeschreibung die in Anhang 11 genannten Angaben enthalten, es sei denn, sie wird gemäß den Artikeln 14 oder 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt.
2 Abweichend von Absatz 1 muss die Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, im Falle von Wertpapieren für Kleinanleger gemäß Artikel 15 oder im Falle von Wertpapieren für Großanleger gemäß Artikel 16 erstellt werden.“
Article 13 Wertpapierbeschreibung für Sekundäremissionen von Dividendenwerten oder Anteilsscheinen, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegeben werden
1 Eine gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte oder von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs ausgegebene Anteilsscheine muss die in Anhang 12 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
2 Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 17 erstellt werden.“
Article 28 Registrierungsformular beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte
1 Ein gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstelltes spezielles Registrierungsformular für Dividendenwerte muss die in Anhang 24 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
2 Abweichend von Absatz 1 kann das spezielle Registrierungsformular für die folgenden Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 29 erstellt werden: a) in Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 genannte Wertpapiere; b) in Artikel 19 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese in Aktien umtausch- oder wandelbar sind, die von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben wurden oder noch begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind; c) in Artikel 20 Absatz 2 genannte Wertpapiere, wenn diese zur Zeichnung oder zum Erwerb von Aktien berechtigen, die aktuell oder künftig vom Emittenten oder von einem zur Unternehmensgruppe dieses Emittenten gehörenden Unternehmen begeben werden und nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind.“
Article 30 Wertpapierbeschreibung beim EU-Wachstumsprospekt für Dividendenwerte
1 Eine gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellte spezielle Wertpapierbeschreibung für Dividendenwerte muss die in Anhang 26 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben enthalten.
2 Abweichend von Absatz 1 muss die spezielle Wertpapierbeschreibung für die in Artikel 19 Absätze 1 und 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Wertpapiere, sofern es sich dabei nicht um Aktien oder andere übertragbare, aktienähnliche Wertpapiere handelt, gemäß Artikel 31 erstellt werden.“
Article 46a Im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligte Prospekte
Prospekte, die im Zeitraum 21. Juli 2019 bis 16. September 2020 gebilligt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende ihrer Geltungsdauer.“
Article 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980
(1) Artikel 33 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erhält folgende Fassung: „(7) In der speziellen Zusammenfassung können zur Darstellung der in Anhang 23 Abschnitte 2, 3 und 4 genannten Angaben Unterüberschriften verwendet werden.“ (2) Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) ein nach Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1129 vorgeschriebener Anhang, es sei denn, nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung ist keine Zusammenfassung erforderlich;“.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und Artikel 2 gelten jedoch ab 21. Juli 2019.
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