Delegierte Verordnung (EU) 2020/1275 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor
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Article 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht. Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.“
Article 2 Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen im Haushaltsjahr 2020 finanziert werden.“
Article 5a Abweichung von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beträgt der Unionsbeitrag zu den Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen höchstens 70 % der förderfähigen Ausgaben.“
Article 6 Abweichung von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 46 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die Unionsbeteiligung an den tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen 70 % dieser Kosten nicht überschreiten. In weniger entwickelten Regionen darf die Unionsbeteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten 90 % dieser Kosten nicht überschreiten.“
Article 10 Anwendung der befristet erhöhten Unionsbeteiligung
Artikel 5a, Artikel 6, Artikel 7 Absatz 2 und die Artikel 8 und 9 gelten für Vorhaben, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2020 ausgewählt werden.“
Article 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 2 bis 10 gilt mit Wirkung vom 4. Mai 2020.
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