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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1302 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die in Drittstaaten niedergelassenen zentralen Gegenparteien von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1302
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-14
In force since
2020-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anerkennungsgebühren

1 Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eine Anerkennung beantragt, entrichtet eine Anerkennungsgrundgebühr in Höhe von 50 000 EUR.

2 Eine in einem Drittstaat niedergelassene CCP entrichtet eine Anerkennungszusatzgebühr in Höhe von 360 000 EUR, wenn die ESMA nach Artikel 25 Absatz 2a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festlegt, dass diese CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz besitzt oder wahrscheinlich erlangen wird („Tier-2-CCP“). Eine Tier-2-CCP entrichtet die Anerkennungszusatzgebühr in jedem der folgenden Fälle: a) die CCP beantragt eine Anerkennung; b) die CCP wurde bereits nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt und im Anschluss an die von der ESMA gemäß Artikel 25 Absatz 5 der genannten Verordnung durchzuführende Überprüfung als Tier-2-CCP eingestuft.

Article 2 Jährliche Gebühren

1 Eine anerkannte CCP entrichtet eine jährliche Gebühr.

2 Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-1-CCP“) entspricht die jährliche Gebühr, die jede Tier-1-CCP für ein gegebenes Jahr n zu entrichten hat, der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese zu gleichen Teilen auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-1-CCPs umgelegt wurde. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-1-CCPs veranschlagt sind.

3 Bei einer nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannten CCP (im Folgenden „Tier-2-CCP“) entspricht die jährliche Gebühr für ein gegebenes Jahr n der Gesamtsumme der jährlichen Gebühren, nachdem diese anteilig auf alle am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier-2-CCPs umgelegt und mit dem nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten anwendbaren Gewicht multipliziert wurde. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 entspricht die Gesamtsumme der jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n den Ausgaben, die für das betreffende Jahr im Haushalt der ESMA für deren Aufgaben im Zusammenhang mit sämtlichen nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten Tier-2-CCPs veranschlagt sind.

Article 3 Jährliche Gebühren im Jahr der Anerkennung

1 Für das Jahr, in dem eine Drittstaaten-CCP nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannt wird, berechnet sich die jährliche Gebühr wie folgt: a) Bei einer von der ESMA als Tier-1-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten grundlegenden Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten: b) Bei einer von der ESMA als Tier-2-CCP anerkannten CCP berechnet sich die jährliche Gebühr als Anteil der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten zusätzlichen Anerkennungsgebühr nach folgendem Koeffizienten:

2 Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-1-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 entrichtet, so wird die nach Absatz 1 Buchstabe a berechnete jährliche Gebühr nicht in Rechnung gestellt.

3 Hat eine CCP für das Jahr, in dem sie als Tier-2-CCP anerkannt wird, eine vorläufige jährliche Gebühr nach Artikel 9 oder eine jährliche Gebühr nach Artikel 2 Absatz 2 entrichtet, so wird diese Gebühr von der nach Absatz 1 Buchstabe b zu entrichtenden Gebühr abgezogen.

Article 4 Zugrunde zu legender Umsatz bei Tier-2-CCPs

1 Der maßgebliche Umsatz einer Tier-2-CCP entspricht den weltweiten Erträgen aus der Erbringung von Clearingdiensten (Mitgliedsbeiträge und Clearinggebühren abzüglich Transaktionskosten) im letzten Geschäftsjahr der CCP. Tier-2-CCPs übermitteln der ESMA alljährlich geprüfte Zahlen, die ihre in Unterabsatz 1 genannten weltweiten Erträge aus der Erbringung von Clearingdiensten bestätigen. Die geprüften Zahlen werden der ESMA spätestens am 30. September eines jeden Jahres übermittelt. Die Unterlagen, die die geprüften Zahlen enthalten, werden in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung gestellt. Werden die in Unterabsatz 1 genannten Erträge in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung wird der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro-Referenzwechselkurs herangezogen.

2 Ausgehend von dem nach Absatz 1 für ein gegebenes Jahr n ermittelten Umsatz, wird die CCP einer der folgenden Gruppen zugeordnet: a) Gruppe 1: Jahresumsatz unter 600 Mio. EUR; b) Gruppe 2: Jahresumsatz von 600 Mio. EUR oder mehr. Eine Tier-2-CCP der Gruppe 1 erhält das Umsatz-Gewicht 1. Eine Tier-2-CCP der Gruppe 2 erhält das Umsatz-Gewicht 1,2.

3 Das Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs in einem gegebenen Jahr n entspricht der Summe der nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewichte aller von der ESMA am 31. Dezember des Vorjahres n-1 anerkannten Tier 2-CCPs.

4 Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 3 entspricht das in einem gegebenen Jahr n zugrunde zu legende Gewicht einer Tier-2-CCP ihrem nach Absatz 2 ermittelten Umsatz-Gewicht, geteilt durch das nach Absatz 3 ermittelte Umsatz-Gesamtgewicht aller anerkannten Tier-2-CCPs.

Article 5 Allgemeine Zahlungsbedingungen

1 Alle Gebühren werden in Euro entrichtet.

2 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates fällig.

3 Die Kommunikation zwischen der ESMA und den Drittstaaten-CCPs erfolgt auf elektronischem Wege.

Article 6 Zahlung der Anerkennungsgebühr

1 Die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr erfolgt bei Stellung des Antrags auf Anerkennung durch die CCP. Hat die Kommission für den Drittstaat, in dem die CCP niedergelassen ist, zum Zeitpunkt des Antrags der CCP auf Anerkennung keinen Durchführungsrechtsakt nach Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassen, so erfolgt die Zahlung der Anerkennungsgrundgebühr abweichend von Unterabsatz 1 spätestens an dem Tag, an dem ein solcher Durchführungsrechtsakt in Kraft tritt.

2 Der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Anerkennungsgrundgebühr zu erfolgen hat, wird in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt, nachdem sie die CCP aufgefordert hat, weitere Informationen zur Beurteilung der Frage zu übermitteln, ob die CCP die Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 2b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage bleiben, um die Zahlung zu leisten.

3 Anerkennungsgebühren werden nicht zurückgezahlt.

Article 7 Zahlung der jährlichen Gebühren

1 Die Zahlung der in Artikel 2 vorgesehenen jährlichen Gebühren für ein gegebenes Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n. Die ESMA übermittelt allen anerkannten Drittstaaten-CCPs spätestens am 1. März des Jahres n eine Zahlungsaufforderung, in der die Höhe der jährlichen Gebühren angegeben ist.

2 Die Höhe der in Artikel 3 vorgesehenen jährlichen Gebühr im Jahr der Anerkennung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Zahlung der jährlichen Gebühr zu erfolgen hat, werden in einer Zahlungsaufforderung angegeben, die die ESMA der CCP übermittelt. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.

3 Von einer CCP entrichtete jährliche Gebühren werden nicht zurückgezahlt.

Article 8 Bereits übermittelte Anerkennungsanträge

1 Hat eine Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 einen Anerkennungsantrag gestellt und die ESMA noch nicht über die Anerkennung dieser CCP beschieden, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr bis zum 22. Oktober 2020.

2 Hat die ESMA die Bearbeitung des Anerkennungsantrags einer Drittstaaten-CCP vor dem 22. September 2020 ausgesetzt, so leistet die CCP die Zahlung der in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennungsgebühr abweichend von Absatz 1 innerhalb der Zahlungsfrist, die in der Zahlungsaufforderung angegeben wird, welche die ESMA der CCP im Anschluss an die Mitteilung übermittelt, dass die Bearbeitung des Antrags nicht mehr ausgesetzt ist. Der Zahlungszeitpunkt wird so festgelegt, dass der CCP ab dem Tag, an dem die ESMA der CCP die Zahlungsaufforderung übermittelt, mindestens noch 30 Kalendertage für die Zahlung bleiben.

Article 9 Vorläufige jährliche Gebühr für bereits anerkannte CCPs

1 Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von der ESMA anerkannte Drittstaaten-CCP entrichtet eine vorläufige jährliche Gebühr in Höhe von 50 000 EUR für 2020 und jedes darauf folgende Jahr, bis die Überprüfung ihrer Systemrelevanz nach Artikel 89 Absatz 3c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durchgeführt und sie entweder nach Artikel 25 Absatz 2 oder Artikel 25 Absatz 2b der genannten Verordnung anerkannt oder die Anerkennung verweigert wurde.

2 Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühr für 2020 erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Zahlung der vorläufigen jährlichen Gebühren für ein weiteres Jahr n erfolgt spätestens am 31. März des Jahres n.

Article 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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