Delegierte Verordnung (EU) 2020/1303 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Kriterien, die die ESMA bei der Feststellung, ob eine in einem Drittstaat niedergelassene zentrale Gegenpartei für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz hat oder wahrscheinlich erlangen wird, berücksichtigen sollte (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit einer CCP
1 Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente: a) die Länder, in denen die CCP Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt; b) der Umfang, in dem die CCP zusätzlich zu Clearingdiensten weitere Dienstleistungen erbringt; c) die Art der von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente; d) das Bestehen einer Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für die von der CCP geclearten oder zu clearenden Finanzinstrumente; e) die von einer CCP im Laufe eines Jahres im Durchschnitt geclearten Werte auf folgenden Ebenen: i) auf Ebene der CCP; ii) auf Ebene jedes Clearingmitglieds, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist; iii) auf Ebene der Clearingmitglieder, die außerhalb der Union niedergelassen oder nicht Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, wenn ein Clearing im Namen von in der Union niedergelassenen Kunden und indirekten Kunden erfolgt, als aggregierter Wert; f) den Abschluss einer Bewertung ihres Risikoprofils auf der Grundlage international vereinbarter Standards oder einer anderweitigen Bewertung durch die CCP sowie die angewandte Methodik und das Ergebnis der Bewertung.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e bewertet die ESMA die folgenden Werte getrennt: a) bei Wertpapiergeschäften (einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates ) den Wert offener Positionen; b) bei Derivatgeschäften auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates den Wert der offenen Positionen oder des Umsatzes; c) bei außerbörslich gehandelten (OTC-) Derivatgeschäften den ausstehenden Brutto- und Netto-Nominalwert. Diese Werte werden nach Währung und Anlageklasse bewertet.
3 Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente: a) die Eigentümerstruktur der CCP; b) bei CCPs, die derselben Gruppe angehören wie eine andere Finanzmarktinfrastruktur, z. B. eine andere CCP oder eine zentrale Wertpapierverwahrstelle, die Unternehmensstruktur der Gruppe, der die CCP angehört; c) die Erbringung von Clearingdiensten für in der Union niedergelassene Kunden oder indirekte Kunden über außerhalb der Union niedergelassene Clearingmitglieder; d) Art, Tiefe und Liquidität der bedienten Märkte und Umfang der für Marktteilnehmer verfügbaren Informationen über angemessene Preisdaten sowie allgemein anerkannte und zuverlässige Preisquellen; e) Veröffentlichung von Kursofferten, Vorhandels- und Briefkursen sowie der Tiefe von Handelsinteressen; f) Veröffentlichung von Nachhandelspreis, Volumen und Zeit der inner- und außerhalb der von der CCP bedienten Märkte ausgeführten oder abgeschlossenen Geschäfte.
Article 2 Auswirkungen des Ausfalls oder einer Unterbrechung der Tätigkeit einer CCP
1 Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente: a) Kapital der CCP, einschließlich einbehaltener Gewinne und Rücklagen; b) Art und Betrag der von der CCP akzeptierten und gehaltenen Sicherheiten, angewandte Abschläge und entsprechende Abschlagmethodik, Währungen, auf die die Sicherheiten lauten, und Umfang, in dem die Sicherheiten durch in der Union niedergelassene Unternehmen oder Unternehmen, die Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, gestellt werden; c) Höchstbetrag der Einschusszahlungen, die die CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag entgegengenommen hat; d) Höchstbetrag der Einschusszahlungen, die die CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag von jedem Clearingmitglied, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist, entgegengenommen hat, aufgeschlüsselt nach Anlageklassen oder gegebenenfalls nach getrennten Ausfallfonds; e) gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP die maximalen Beiträge zum Ausfallfonds, die von der CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag verlangt und gehalten werden; f) gegebenenfalls für jeden Ausfallfonds der CCP die maximalen Beiträge zum Ausfallfonds, die von der CCP über einen Zeitraum von 365 Tagen vor der Bewertung durch die ESMA an einem einzigen Tag verlangt und gehalten werden, und zwar von jedem Clearingmitglied, das in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe ist; g) geschätzte höchste Zahlungsverpflichtung, die bei Ausfall eines oder zweier der größten einzelnen Clearingmitglieder (und ihrer Konzerngesellschaften) unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen an einem einzigen Tag anfiele, sowohl als Gesamtbetrag als auch in jeder Unionswährung; h) der CCP zur Verfügung stehende liquide Finanzmittel, getrennt nach Art der Mittel, einschließlich Bareinlagen, gebundener oder nicht gebundener Mittel, sowohl als Gesamtbetrag als auch in jeder Unionswährung; i) Gesamtbetrag der liquiden Finanzmittel, die in der Union niedergelassene Unternehmen oder Unternehmen, die Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, für die CCP gebunden haben.
2 Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente: a) Identität der Liquiditätsgeber, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind; b) durchschnittlicher und höchster aggregierter Tageswert der auf eine Unionswährung lautenden ein- und ausgehenden Zahlungen; c) Umfang der Verwendung von Zentralbankgeld oder Rückgriff auf andere Unternehmen für Abwicklungs- oder Zahlungszwecke; d) Umfang der Nutzung von Technologien wie die Distributed-Ledger-Technologie im Abwicklungs-/Zahlungsprozess der CCP; e) Sanierungsplan der CCP; f) für die CCP geltende Abwicklungsregelung; g) Einrichtung einer Krisenmanagementgruppe für die CCP.
Article 3 Struktur der Clearingmitglieder der CCP
1 Die ESMA bewertet das in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Kriterium anhand folgender Elemente: a) Clearingmitgliedschaft und, sofern darüber Informationen verfügbar sind, ob und welche Kunden oder indirekten Kunden, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, die Clearingdienste der CCP in Anspruch nehmen; und b) die verschiedenen Optionen für den Zugang zu den Clearingdiensten der CCP (einschließlich unterschiedlicher Mitgliedschaftsmodelle und direkter Zugangsmodelle für Kunden) sowie jegliche Bedingungen für die Gewährung, Verweigerung oder Beendigung des Zugangs.
2 Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen jegliche rechtlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen, die die CCP ihren Clearingmitgliedern im Hinblick auf den Zugang zu ihren Clearingdiensten auferlegt.
Article 4 Alternative Clearingdienste von anderen CCPs
1 Bei der Bewertung des in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriteriums prüft die ESMA, ob in der Union niedergelassene Clearingmitglieder und Kunden Zugang zu einigen oder allen von einer CCP über andere CCPs erbrachten Clearingdiensten haben und ob diese CCPs gemäß den Artikeln 14 und 25 der genannten Verordnung zugelassen oder anerkannt sind.
2 Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so prüft die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen auch, ob sich die von der CCP erbrachten Dienstleistungen auf eine Derivatekategorie beziehen, die der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt.
Article 5 Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten oder sonstige Interaktionen der CCP
1 Bei der Bewertung des in Artikel 25 Absatz 2a Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kriteriums prüft die ESMA, in welchem Umfang die CCP Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auslagert.
2 Findet einer der in Artikel 6 genannten Indikatoren Anwendung, so bewertet die ESMA zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Elementen die folgenden Elemente: a) mögliche Auswirkungen auf die Union oder einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten, wenn der Anbieter ausgelagerter Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Rahmen der Auslagerungsvereinbarungen nachzukommen; b) Bedienung von in der Union niedergelassenen Handelsplätzen durch die CCP; c) jegliche Interoperabilitätsvereinbarungen oder Cross-Margining-Vereinbarungen der CCP mit in der Union niedergelassenen CCPs oder Verbindungen zu anderen Finanzmarktinfrastrukturen in der Union, wie Zentralverwahrern oder Zahlungssystemen, oder Beteiligung an solchen Infrastrukturen.
Article 6 Indikatoren für die Mindestexposition von in der Union niedergelassenen Clearingmitgliedern und Kunden gegenüber der CCP
1 Für die Zwecke der Artikel 1 bis 5 gelten folgende Indikatoren: a) Die maximale offene Position in auf Unionswährungen lautenden Wertpapiergeschäften, einschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäften, oder börsengehandelten Derivaten, die von der CCP im Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung gecleart wurden oder im Zeitraum von einem Jahr nach der Bewertung gecleart werden sollen, beträgt mehr als 1 000 Mrd. EUR; b) der maximale ausstehende Nominalwert von auf Unionswährungen lautenden OTC-Derivategeschäften, die von der CCP im Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung gecleart wurden oder im Zeitraum von einem Jahr nach der Bewertung gecleart werden sollen, beträgt mehr als 1 000 Mrd. EUR; c) die von der CCP auf Ebene der Clearingmitgliederkonten über einen Zeitraum von zwei Jahren vor der Bewertung auf Nettobasis berechneten, durchschnittlichen aggregierten Einschussanforderungen und Beiträge zum Ausfallfonds für von Clearingmitgliedern, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, bei der CCP gehaltenen Konten betragen mehr als 25 Mrd. EUR; d) die geschätzte, für den Zeitraum von einem Jahr vor der Bewertung berechnete, höchste Zahlungsverpflichtung von Unternehmen, die in der Union niedergelassen oder Teil einer in der Union auf konsolidierter Basis beaufsichtigten Gruppe sind, die aus dem Ausfall von mindestens den beiden größten einzelnen Clearingmitgliedern und ihren Konzerngesellschaften unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen resultieren würde, beläuft sich auf insgesamt mehr als 3 Mrd. EUR. Für die Zwecke von Buchstabe d handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung um den, erforderlichenfalls in Euro umgerechneten, aggregierten Betrag der Mittelbindungen in allen Unionswährungen.
2 Die ESMA kann auf der Grundlage der in den Artikeln 1 bis 5 spezifizierten Kriterien nur dann feststellen, dass es sich bei einer Drittstaaten-CCP um eine Tier 2-CCP handelt, wenn mindestens einer der in Absatz 1 genannten Indikatoren erfüllt ist.
Article 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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