Durchführungsverordnung (EU) 2020/1318 der Kommission vom 22. September 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/21 und (EU) 2020/194 in Bezug auf den Geltungsbeginn als Reaktion auf die COVID‐19-Pandemie
Text
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Article 1
In Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 79/2012 erhält Buchstabe d folgende Fassung: ‚d) ab dem 1. Juli 2021 die Mehrwertsteuersätze auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen im Einklang mit den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG gemäß Artikel 47g Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010.‘“
Article 7 Aufhebung
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aufgehoben. Für die Übermittlung und Berichtigung von Mehrwertsteuererklärungen hinsichtlich Dienstleistungen, die unter eine in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 815/2012 aufgeführte Sonderregelung fallen und vor dem 1. Juli 2021 erbracht wurden, gilt die genannte Durchführungsverordnung jedoch bis zum 10. August 2024 weiter.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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