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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1428 der Kommission vom 12. Oktober 2020 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32020R1428
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-12
In force since
2020-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Stangen (Stäben), Profilen (auch Hohlprofilen) und Rohren, nicht zusammengesetzt, auch zu Konstruktionszwecken vorgearbeitet (z. B. auf Länge zugeschnitten, gebohrt, gebogen, abgeschrägt oder mit Gewinde versehen), hergestellt aus Aluminium, auch in Legierungen, mit einem Aluminiumgehalt von 99,3 % oder weniger, mit Ausnahme von 1. Waren, die (z. B. durch Schweißen oder Verbindungselemente) zu Unterbaugruppen zusammengefügt sind, 2. geschweißten Rohren, 3. Waren, die sich in einem verpackten Bausatz befinden, der die für das Zusammensetzen eines Fertigerzeugnisses erforderlichen Teile enthält, wobei für diese Teile keine weitere Endbearbeitung oder Fertigung erforderlich ist („Bausatz aus Fertigerzeugnissen“), mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex76041010, ex76041090, 76042100, 76042910, 76042990, ex76081000, 76082081, 76082089 und ex76109090 (TARIC-Codes 7604101011, 7604109011, 7604109025, 7604109080, 7608100011, 7608100080, 7610909010) eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeGuangdong Haomei New Materials Co., Ltd.30,4 %C562Guangdong King Metal Light Alloy Technology Co., Ltd.30,4 %C563Press Metal International Ltd.38,2 %C564Press Metal International Technology Ltd.38,2 %C565Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen34,9 %Alle übrigen Unternehmen48,0 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden von der Anhörungsbeauftragten geprüft, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1215 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Aluminiumstrangpresserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Verbrauch in die EU eingeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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