Durchführungsverordnung (EU) 2020/1435 der Kommission vom 9. Oktober 2020 über die den Registranten auferlegten Pflichten zur Aktualisierung ihrer Registrierungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Änderungen des Status oder der Identität eines Registranten
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Änderung übermittelt.
Article 2 Änderungen der Zusammensetzung des Stoffes
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Herstellung oder der Einfuhr des Stoffes in der geänderten Zusammensetzung übermittelt.
Article 3 Änderungen desMengenbereichs
1 Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die zu einem höheren Mengenbereich führt, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt: a) in den Fällen, in denen für eine Aktualisierung aufgrund der Anwendung des Anhangs VII oder des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 neue Daten gewonnen werden, dem Tag, an dem alle für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind; b) in den Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen‚ dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird. In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die nächste Mengenschwelle erreicht wird, für alle relevanten Versuche eine Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor aufgenommen. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen gelten unbeschadet der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Pflicht des Registranten, der Agentur unverzüglich mitzuteilen, welche zusätzlichen Informationen er benötigen würde, sobald die nächste Mengenschwelle erreicht wird.
2 Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die eine Einstellung der Herstellung oder der Einfuhr beinhaltet, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Herstellung oder Einfuhr eingestellt wurde.
3 Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Änderung darauf zurückzuführen ist, dass der Registrant die Herstellung oder Einfuhr im Einklang mit Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wiederaufnimmt. In diesem Fall wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur vor der Wiederaufnahme der Herstellung oder Einfuhr übermittelt.
Article 4 Neue identifizierte Verwendungen oder neue Verwendungen, von denen abgeraten wird
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten ab dem folgenden Tag übermittelt: a) im Falle einer neuen identifizierten Verwendung dem Tag, an dem der Registrant alle Informationen erhält, die für die Risikobeurteilung für diese neue Verwendung erforderlich sind; b) im Falle einer neuen Verwendung, von der abgeraten wird, dem Tag, an dem dem Registranten die Informationen über die mit dieser Verwendung verbundenen Risiken vorliegen.
Article 5 Neue Erkenntnisse über die Risiken für die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die betreffenden neuen Erkenntnisse dem Registranten bekannt geworden sind oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie dem Registranten bekannt geworden sind.
Article 6 Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung des registrierten Stoffes
1 Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf die Aufnahme, Änderung oder Streichung einer harmonisierten Einstufung in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur spätestens an dem Tag übermittelt, an dem die Änderung wirksam wird.
2 Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, die auf eine Anpassung der Einstufung eines Stoffes infolge einer neuen Bewertung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zurückzuführen ist, wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die Entscheidung über die Änderung der Einstufung und Kennzeichnung des Stoffes getroffen wurde.
Article 7 Aktualisierungen oder Änderungen des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem festgestellt wurde, dass der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Anhang VI Abschnitt 5 der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen.
Article 8 Versuchsvorschläge vor der Durchführung von Versuchen nach Anhang IX oder Anhang X
1 Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung durch Aufnahme des Versuchsvorschlags aktualisiert und der Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant festgestellt hat, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der genannten Verordnung notwendig sind.
2 Die in Absatz 1 genannte Frist findet keine Anwendung, wenn ein Versuchsvorschlag als Teil einer Versuchsstrategie für eine Stoffgruppe erarbeitet wurde. In diesem Fall werden die entsprechenden Registrierungen aktualisiert und der Agentur innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem der Registrant bzw. die Registranten festgestellt hat bzw. haben, dass ein oder mehrere Versuche nach Anhang IX oder Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 notwendig sind.
Article 9 Änderungen der Zugänglichkeit von Informationen im Registrierungsdossier
Im Falle einer Änderung im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Registrierung aktualisiert und der Agentur innerhalb von drei Monaten nach dieser Änderung übermittelt.
Article 10 Aktualisierungen mit weiteren Versuchen
Die in den Artikeln 1, 2, 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung genannten Fristen finden keine Anwendung, wenn aufgrund von Umständen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a, b, d, e oder f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Daten gewonnen werden müssen, um die Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zu erfüllen. In diesem Fall sind die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jener Umstände und die Aktualisierung der Registrierung zwecks Erfüllung der Informationsanforderungen gemäß Anhang VII und Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Agentur zusammen innerhalb von drei Monaten ab dem Tag zu übermitteln, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind. Treten solche Umstände ein, a) wird die Vertragsverhandlung mit einem Prüflabor über die relevanten Versuche innerhalb von drei Monaten ab dem Tag aufgenommen, an dem festgestellt wird, dass weitere Versuche notwendig sind; b) wird die Notwendigkeit weiterer Versuche im Sinne des Buchstaben a innerhalb der entsprechenden, in den Artikeln 1, 2, 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist festgestellt.
Article 11 Sonstige kombinierte Aktualisierungen
1 In einem Fall, der unter Artikel 10 der vorliegenden Verordnung oder unter Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fällt, in dem auch der Stoffsicherheitsbericht oder die Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung aktualisiert oder geändert werden müssen, werden die Aktualisierung der Registrierung aufgrund der betreffenden Umstände und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts der Agentur zusammen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag übermittelt, an dem die für die Aktualisierung erforderlichen abschließenden Prüfberichte eingegangen sind.
2 Unbeschadet des Absatzes 1 wird der Agentur eine Aktualisierung einer Registrierung aufgrund von Umständen, die unter mehr als einen der Buchstaben a bis i des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, zusammen innerhalb der längsten in den Artikeln 1 bis 10 der vorliegenden Verordnung genannten Frist übermittelt, die an dem Tag beginnt, an dem zuerst festgestellt wurde, dass die Registrierung aktualisiert werden muss.
Article 12 Aktualisierungen gemeinsamer Einreichungen
1 Falls ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eine bestimmte Aktualisierung nicht vornehmen kann, bevor der federführende Registrant die Registrierung aktualisiert hat, aktualisiert dieses Mitglied seine Registrierung und übermittelt sie der Agentur abweichend von den vorstehenden Artikeln der vorliegenden Verordnung a) innerhalb von drei Monaten, wenn eine Aktualisierung aufgrund eines Umstands im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist; b) innerhalb von neun Monaten, wenn eine Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erforderlich ist; c) innerhalb von neun Monaten, wenn ein Umstand im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben a bis f oder i der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auch eine Aktualisierung oder Änderung eines Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g der genannten Verordnung erforderlich macht. In diesem Fall werden der Agentur die Aktualisierung der Registrierung aufgrund jenes Umstands und die Aktualisierung der Registrierung infolge der Aktualisierung oder Änderung des Stoffsicherheitsberichts oder der Leitlinien zur sicheren Verwendung zusammen übermittelt.
2 Die in Absatz 1 genannten Fristen beginnen an dem Tag, an dem die Agentur dem federführenden Registranten, gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, und den anderen Mitgliedern der gemeinsamen Einreichung mitteilt, dass das vom federführenden Registranten aktualisierte Registrierungsdossier vollständig ist.
3 Wenn ein Mitglied einer gemeinsamen Einreichung eine Aktualisierung gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vornehmen kann, ohne dass der federführende Registrant die Registrierung zuvor aktualisiert hat, finden die in den Artikeln 1 bis 11 der vorliegenden Verordnungen genannten Fristen Anwendung.
Article 13 Aktualisierungen nach einer Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131
1 Im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131, die zu einer Änderung der nach Artikel 10 oder Artikel 12 jener Verordnung der Agentur zu übermittelnden Informationen führt, wird die Registrierung spätestens bis zum Geltungsbeginn der Änderung aktualisiert, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.
2 Abweichend von den Artikeln 1 bis 12 der vorliegenden Verordnung gilt, wenn im Falle einer Änderung eines oder mehrerer Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gemäß deren Artikel 131 ein Registrierungsdossier gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 innerhalb einer in der vorliegenden Verordnung festgelegten Frist geändert werden muss, nur die in Absatz 1 festgelegte Frist, sofern in der betreffenden Änderung nichts anderes bestimmt ist.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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