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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1478
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-14
In force since
2020-11-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(5 Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und nach Genehmigung durch die zuständige Behörde a) dürfen Schlachtkörper in einem dem Schlachthof angegliederten oder davon getrennten Zerlegebetrieb zerlegt werden, sofern i) das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird; ii) ein Schlachtkörper oder seine Teile höchstens an einen Zerlegebetrieb versandt werden; iii) der Zerlegebetrieb im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats angesiedelt ist und iv) bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden; b) dürfen Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in weitere Teile zerlegt werden, sofern i) das Verfahren von der zuständigen Behörde genehmigt wird; ii) das Warmzerlegen für die Produktion spezifischer Erzeugnisse erforderlich ist; iii) bei positivem Befund alle Teile als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet deklariert werden.“

„(3 Verfügt der Schlachthof über ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass kein Teil eines Schlachtkörpers das Gelände verlässt, bevor ein negativer Trichinenbefund vorliegt, und ist dieses Verfahren von der zuständigen Behörde formell anerkannt oder gilt die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 5, kann das in Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 vorgesehene Genusstauglichkeitskennzeichen angebracht werden, bevor das Ergebnis der Trichinenuntersuchung vorliegt.“

„(2 Nur die in Anhang VII aufgeführten Drittländer dürfen die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 anwenden, nachdem sie die Kommission über die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen unterrichtet haben.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 4, 5 und 7 gelten ab dem 21. April 2021.

Relations

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