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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1510 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Zulassung von Cinnamylalkohol, 3-Phenylpropan-1-ol, 2-Phenylpropanal, 3-(p-Cumenyl)-2-methylpropionaldehyd, alpha-Methylzimtaldehyd, 3-Phenylpropanal, Zimtsäure, Cinnamylacetat, Cinnamylbutyrat, 3-Phenylpropylisobutyrat, Cinnamylisovalerat, Cinnamylisobutyrat, Ethylcinnamat, Methylcinnamat und Isopentylcinnamat als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten außer Meerestiere (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1510
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-16
In force since
2020-11-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannten Stoffe, die der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehören, werden unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 8. Mai 2021 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 8. November 2021 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 8. November 2022 gemäß den vor dem 8. November 2020 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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