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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1534 der Kommission vom 21. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32020R1534
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-21
In force since
2020-10-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von derzeit unter die HS-Position 2008 fallenden zubereiteten oder haltbar gemachten Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Clementinen, Wilkings und ähnlichen Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, die derzeit unter den KN-Codes 20083055, 20083075 und ex20083090 (TARIC-Codes 2008309061, 2008309063, 2008309065, 2008309067 und 2008309069) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEUR/Tonne NettogewichtTARIC-ZusatzcodeYichang Rosen Foods Co., Ltd, Yichang, Zhejiang531,2A886Zhejiang Taizhou Yiguan Food Co. Ltd, Huangyan, Zhejiang361,4A887Hubei Xinshiji Foods Co., Ltd, Dangyang City, Provinz Hubei489,7A888Zhejiang Juzhou Foods Co., Ltd, Sanmen, Zhejiang499,9C528Im Anhang aufgeführte, nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller499,6A889Alle übrigen Unternehmen531,2A999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Article 2

1 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 132 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts angepasst wird, so wird der anhand des Artikels 1 festgesetzte Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, indem ein neuer ausführender Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 499,6 EUR/Tonne Nettogewicht gilt, wenn ein neuer ausführender Hersteller aus der Volksrepublik China der Kommission hinreichende Beweise dafür vorlegt, dass er: a) die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) nicht in die Union ausgeführt hat, b) nicht mit einem der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und c) nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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