Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Struktur des Verzeichnisses
1 Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Aggregate und ihrer Bestandteile genutzten Quellen und angewandten Methoden (BNE-Verzeichnis). Das BNE-Verzeichnis besteht aus 10 Kapiteln und den BNE-Prozesstabellen.
2 Die Kapitel lauten wie folgt: Kapitel 1: Überblick über das Kontensystem Kapitel 2: Vorgehensweise bei Revisionen und Zeitplan für die Revisionen und die Festlegung der endgültigen Zahlen. Größere Revisionen seit der letzten Fassung des BNE-Verzeichnisses Kapitel 3: Produktionsansatz Kapitel 4: Einkommensansatz Kapitel 5: Ausgabenansatz Kapitel 6: Saldierungs- oder Integrationsverfahren und Validierung der Schätzungen Kapitel 7: Überblick über die Anpassungen zur Vollständigkeit Kapitel 8: Übergang vom Bruttoinlandsprodukt (BIP) zum BNE Kapitel 9: Wichtigste verwendete Klassifikationen Kapitel 10: Wichtigste verwendete Datenquellen
3 Die BNE-Prozesstabellen enthalten: a) numerische Informationen zu den Schätzungen, die in den aufeinanderfolgenden Phasen des Prozesses der BNE-Erstellung für die einzelnen Arten verwendeter Quellen angestellt wurden, und vorgenommene Anpassungen; b) numerische Angaben zur relativen Größe der einzelnen Arten verwendeter Quellen und beim Prozess der Erstellung vorgenommene Anpassungen; c) Verweise auf die betreffenden Kapitel des BNE-Verzeichnisses.
Article 2 Genaue Vorgaben
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) bei der Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis Begriffe und Definitionen gemäß dem ESVG 2010 verwendet werden; b) die Beschreibung der zur Schätzung des BNE genutzten Quellen und angewandten Methoden im BNE-Verzeichnis umfassend und klar ist, die zum Zeitpunkt der Erstellung des BNE-Verzeichnisses geltenden Verfahren widerspiegelt und Informationen über die Umwandlung von Daten aus statistischen und administrativen Quellen in Schätzungen für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen durch die Anwendung von Anpassungen konzeptueller Art, zur Erhöhung der Vollständigkeit und zu Abstimmungszwecken sowie Validierungsverfahren enthält; c) Zahlennachweise, die mit den Angaben in den Prozesstabellen übereinstimmen, für die einzelnen Schritte des Prozesses der BNE-Erfassung in der oben genannten Beschreibung angegeben werden; d) die Zahlennachweise auf einem neueren Jahr basieren, für das endgültige Schätzungen vorliegen (Bezugsjahr); e) die zur Erstellung von BNE-Aggregaten und ihren Bestandteilen genutzten Quellen und angewandten Methoden auch bei der Erstellung in den Folgejahren nach dem Bezugsjahr angewandt werden.
Article 3 Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) das BNE-Verzeichnis spätestens am 31. Dezember 2021.
2 Spätere Aktualisierungen des BNE-Verzeichnisses werden innerhalb von zwölf Monaten nach jeder wesentlichen Änderung der Quellen oder Methoden zur Erstellung des BNE vorgenommen und der Kommission (Eurostat) übermittelt. In jedem Fall wird das BNE-Verzeichnis mindestens alle fünf Jahre aktualisiert.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln das BNE-Verzeichnis elektronisch an das zentrale Datenportal der Kommission (Eurostat).
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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