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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie

CELEX
32020R1627
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-03
In force since
2020-11-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen festgelegt, die für den in Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten dritten Bezugszeitraum (im Folgenden „RP3“) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum gelten. Es gelten die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317, sofern in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist.

Article 2 Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3

1 Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird die Kommission bis zum 1. Mai 2021 überarbeitete unionsweit geltende Leistungsziele für den RP3 festlegen.

2 Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 15. Dezember 2020 als Input für die Überarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele erste Kostendaten und Informationen zu Verkehrsprognosen für den RP3 zur Verfügung stellen.

3 Die in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Anforderungen gelten nicht für die Ausarbeitung der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1. Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bezieht sich die Konsultation auf die Entwürfe überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele.

4 Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3 nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.

Article 3 Vorlage und Bewertung der Leistungsplanentwürfe

1 Abweichend von Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Mitgliedstaaten Leistungsplanentwürfe ausarbeiten und der Kommission bis zum 1. Oktober 2021 vorlegen, die entsprechend Artikel 10 jener Durchführungsverordnung erstellt wurden und die überarbeiteten Leistungsziele enthalten, wobei die Kohärenz mit den überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungszielen nach Artikel 2 dieser Verordnung gewährleistet sein muss.

2 Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 müssen die Leistungsplanentwürfe nach Absatz 1 zusätzlich zu den Leistungszielen für die wesentlichen Leistungsindikatoren nach Anhang I Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auch Leistungsziele für den nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung geänderten wesentlichen Leistungsindikator umfassen.

3 Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 unterliegen die Anreizsysteme für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung in Bezug auf den RP3 folgenden Anforderungen: a) Die Anreizregelungen gelten nur für die Kalenderjahre 2022 bis 2024. Die Mitgliedstaaten tragen dieser verkürzten Laufzeit der Anreizsysteme in ihren in Absatz 1 genannten Leistungsplanentwürfen Rechnung. b) Die Anreizregelungen wirken sich erst ab dem ersten Jahr nach Annahme des Leistungsplans finanziell in Form von Übertragungen und anschließenden Anpassungen der Gebührensätze aus.

4 In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gelten die Leistungsziele, die in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 angenommenen endgültigen RP3-Leistungsplänen enthalten sind, nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 rückwirkend ab Beginn des Bezugszeitraums.

5 Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/317 muss der Netzmanager der Kommission bis spätestens zum 1. Oktober 2021 einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans für den RP3 zur Bewertung vorlegen.

Article 4 Ausnahmen in Bezug auf die wesentlichen Leistungsindikatoren für den RP3

1 Abweichend von Anhang I Abschnitt 1 Nummer 4.1 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator für die im Jahresvergleich veränderten durchschnittlichen unionsweit geltenden „festgestellten Kosten je Leistungseinheit“ (DUC) für Strecken-Flugsicherungsdienste für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert, ausgedrückt als prozentuale Änderung des unionsweiten Basiswerts nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317. Hierfür wird ein einheitlicher unionsweiter durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten auf Unionsebene für diese beiden Kalenderjahre berechnet.

2 Abweichend von Anhang I Abschnitt 2 Nummer 4.1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 wird der wesentliche Leistungsindikator zu den DUC für Streckenflugsicherungsdienste auf lokaler Ebene für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als kombinierter Wert für diese beiden Jahre definiert. Hierfür wird ein einheitlicher durchschnittlicher DUC für die Kalenderjahre 2020 und 2021 als Verhältnis zwischen den festgestellten streckenbezogenen Gesamtkosten für diese beiden Kalenderjahre und den gesamten Streckendiensteinheiten für diese beiden Kalenderjahre, abhängig von der jeweiligen Gebührenzone, berechnet.

Article 5 Ausnahmen bei der Berechnung und Festsetzung der Gebührensätze und der damit verbundenen Anpassungen

1 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absätze 2 bis 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage sowohl der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre als auch der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n“ bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

2 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 müssen die Anpassungen der Gebührensätze nach Artikel 27 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der relevanten festgestellten Gesamtkosten für diese beiden Jahre und der gesamten Einnahmeverluste oder der gesamten zusätzlichen Einnahmen berechnet werden, die sich aus der Differenz zwischen den im Leistungsplan prognostizierten Diensteinheiten und den tatsächlich erfassten Diensteinheiten für diese beiden Jahre ergeben. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen als „Jahr n“ bezeichneten Zeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 erfolgen die Anpassungen der Gebührensätze in den Kalenderjahren 2023 und 2024.

3 Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 werden die Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze nach Artikel 28 Absätze 4 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der festgestellten Gesamtkosten und der tatsächlichen Gesamtkosten für diese beiden Jahre berechnet. Diese beiden Jahre gelten als ein einziger Zeitraum und ersetzen den in diesen Bestimmungen bezeichneten Kalenderzeitraum. Unbeschadet des letzten Satzes von Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden die im Jahr n+2 anzuwendenden Senkungen oder Erhöhungen der Gebührensätze im Kalenderjahr 2023 vorgenommen.

4 In Bezug auf den RP3 werden Anpassungen nach Artikel 29 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 auf der Grundlage der für die Festlegung der Gebührensätze nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 relevanten Leistungsplanentwürfe berechnet. Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 werden diese Anpassungen gleichmäßig über fünf Kalenderjahre verteilt, beginnend mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Leistungsplan angenommen wurde.

5 Die nationalen Aufsichtsbehörden können den Zeitraum nach Absatz 4 auf höchstens sieben Kalenderjahre ausweiten, wenn dies erforderlich ist, um unverhältnismäßige Auswirkungen der Übertragungen auf die den Luftraumnutzern in Rechnung gestellten Gebührensätze zu vermeiden.

Article 6 Zusätzliche Berichterstattung und Überprüfung

1 Zusätzlich zu den Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 legen die Flugsicherungsorganisationen der nationalen Aufsichtsbehörde bis zum 15. Dezember 2020 einen Bericht vor, in dem sie im Einzelnen darlegen, welche Maßnahmen sie ergriffen haben, um die finanziellen und operativen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf ihre Tätigkeiten zu bewältigen. Der Bericht wird der Kommission von der nationalen Aufsichtsbehörde nach Eingang übermittelt.

2 Die nationalen Aufsichtsbehörden und die Kommission können die in dem in Absatz 1 genannten Bericht enthaltenen Informationen für die Zwecke der in Artikel 37 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Überwachungsaufgaben verwenden.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Relations

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Versions

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