Durchführungsverordnung (EU) 2020/1668 der Kommission vom 10. November 2020 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Inhalt desInformations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (Information and Communication System for Market Surveillance, ICSMS)
Für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/515 deckt das ICSMS Folgendes ab: a) die Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515; b) die Mitteilung vorübergehender Aussetzungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515; c) die Übermittlung der Stellungnahmen der Kommission an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/515; d) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Produktinfostellen der verschiedenen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/515.
Article 2 Zugang zum ICSMS
Die Mitgliedstaaten ermitteln die Bezeichnungen der zuständigen Behörden und der Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/515 Zugang zum ICSMS haben, und geben sie in das ICSMS ein.
Article 3 Mitteilung von Verwaltungsentscheidungen zur Beschränkung oder Verweigerung des Marktzugangs
Bei der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung nach Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der Verwaltungsentscheidung folgende Informationen in das ICSMS ein: a) die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wurde; b) den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden; c) die anwendbaren berechtigten Gründe des Allgemeininteresses, die von der nationalen technischen Vorschrift erfasst werden. Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Rücknahme einer gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten Verwaltungsentscheidung in das ICSMS ein.
Article 4 Mitteilung vorübergehender Aussetzungen
Bei der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 gibt die zuständige Behörde zusätzlich zum Hochladen einer elektronischen Kopie der vorübergehenden Aussetzung folgende Informationen in das ICSMS ein: a) die nationale technische Vorschrift, auf deren Grundlage die Bewertung durchgeführt wird; b) den Namen des Mitgliedstaats, in dem die Waren dem Wirtschaftsakteur zufolge rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden; c) die berechtigten Gründe des Allgemeininteresses für die vorübergehende Aussetzung des Marktzugangs nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/515. Die zuständige Behörde gibt jede Annullierung oder Aufhebung einer gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 mitgeteilten vorübergehenden Aussetzung in das ICSMS ein.
Article 5 Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind
Personenbezogene Daten, die in den in das ICSMS eingegebenen Mitteilungen enthalten sind und in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, werden im ICSMS fünf Jahre nach folgenden Zeitpunkten automatisch gelöscht: a) der Mitteilung einer vorübergehenden Aussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/515 oder b) der Mitteilung einer Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/515, wenn diese Verwaltungsentscheidung nicht an SOLVIT übermittelt wurde, oder c) dem letzten Informationsaustausch gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/515 oder d) der Lösung des an SOLVIT übermittelten Falls. Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.
Article 6 Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern
Personenbezogene Daten einer natürlichen Person, die von einer zuständigen Behörde oder Produktinfostelle als ICSMS-Nutzer benannt wurde, werden spätestens einen Monat, nachdem die Kommission davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die natürliche Person kein ICSMS-Nutzer mehr ist, gelöscht. Die Kommission gewährleistet durch technische Mittel die Löschung personenbezogener Daten nach Absatz 1.
Article 7 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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