Delegierte Verordnung (EU) 2020/1732 der Kommission vom 18. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Verbriefungsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (Text von Bedeutung für den EWR)
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Article 1 Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten
Die den Verbriefungsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab: a) sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Verbriefungsregistern durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402, einschließlich der Kosten, die sich aus der Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern ergeben, die bereits nach Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurden; b) sämtliche Kosten für Erstattungen an zuständige Behörden, die in der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehene Tätigkeiten ausgeführt haben oder Aufgaben nachgegangen sind, die ihnen mit Artikel 14 Absatz 1 der genannten Verordnung übertragen wurden.
Article 2 Zugrunde zu legender Umsatz
1 Verbriefungsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird: a) Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission ; b) Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 1 Nummer 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 der Kommission; c) sonstigen erbrachten Dienstleistungen.
2 Nach der Verordnung (EU) 2017/2402 registrierte Verbriefungsregister, die zudem entweder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen im Hinblick auf den erzielten Umsatz zwischen den folgenden erbrachten Dienstleistungen unterschieden wird: a) Verbriefungsregister-Kerndienstleistungen; b) Verbriefungsregister-Nebendienstleistungen; c) Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen; d) Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zusammenhängen; e) Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen; f) Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Wertpapierfinanzierungsgeschäften nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen; g) kombinierten Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit folgenden Tätigkeiten zusammenhängen: i) den unter den Buchstabe a und c genannten Tätigkeiten; ii) den unter den Buchstabe a und e genannten Tätigkeiten; iii) den unter den Buchstabe c und e genannten Tätigkeiten; h) sonstigen erbrachten Dienstleistungen.
3 Der zugrunde zu legende Umsatz eines Verbriefungsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus a) den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen bzw. – sofern Absatz 5 Anwendung findet – den erwarteten Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten; b) den im geprüften Abschluss des Jahres n-2 ausgewiesenen Einnahmen des Registers aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten und dem zugrunde zu legenden Anteil der dort ausgewiesenen Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten.
4 Der zugrunde zu legende Anteil der Einnahmen im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b entspricht den Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten, geteilt durch die Summe der Einnahmen aus den an folgenden Stellen genannten Tätigkeiten: a) Absatz 2 Buchstabe a; b) Absatz 2 Buchstabe c; c) Absatz 2 Buchstabe e.
5 Liegen für das Jahr n-2 keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die für das Jahr n erwarteten Einnahmen auf der Grundlage der der ESMA gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1230 vorgelegten Geschäftsplänen. Diese erwarteten Einnahmen werden wie folgt aufgeschlüsselt: a) erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tätigkeiten; b) erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe b genannten Tätigkeiten; c) erwartete Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i und ii genannten Tätigkeiten. Verbriefungsregister, die beschließen, der ESMA aktualisierte Prognosen zu den für das Jahr n erwarteten Einnahmen vorzulegen, müssen dies bis zum 30. September des Jahres n-1 tun.
Article 3 Registrierungsgebühr und Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung
1 Ist der Antragsteller weder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Registrierungsgebühr a) 100000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt; b) 65000 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.
2 Ist der Antragsteller entweder gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert, so beträgt die Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung a) 50000 EUR, wenn das Register die Erbringung von Nebendienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, Buchstabe g Ziffer i oder Buchstabe g Ziffer ii beabsichtigt; b) 32500 EUR, wenn Buchstabe a keine Anwendung findet.
3 Ist der Antragsteller nicht sowohl nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 als auch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) 2017/2402 und nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bzw. der Verordnung (EU) 2015/2365 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission bzw. in Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe sowie die in Absatz 3 vorgesehene Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung.
4 Ist der Antragsteller weder nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 noch nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als Transaktionsregister registriert und reicht er gleichzeitig Anträge auf Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, nach der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach der Verordnung (EU) 2017/2402 ein, so zahlt er die in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vorgesehene Registrierungsgebühr in voller Höhe, die in Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/360 der Kommission für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr sowie die in Absatz 3 für die Ausweitung seiner Registrierung vorgesehene Gebühr.
5 Verbriefungsregister, die nach ihrer Registrierung Nebendienstleistungen anbieten und infolgedessen eine höhere Gebühr zahlen müssen als die ursprünglich entrichtete Registrierungsgebühr bzw. die ursprünglich entrichtete Gebühr für die Ausweitung ihrer Registrierung, müssen diese Differenz begleichen.
Article 4 Jahresaufsichtsgebühr für registrierte Verbriefungsregister und Transaktionsregister mit ausgeweiteter Registrierung
1 Die Jahresaufsichtsgebühren, die alle registrierten Verbriefungsregister für das Jahr n entrichten müssen, entsprechen den Kosten, die im Haushalt der ESMA für die Beaufsichtigung der Tätigkeiten dieser Verbriefungsregister für das betreffende Jahr veranschlagt sind.
2 Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein Verbriefungsregister für das Jahr seiner Registrierung entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr, multipliziert mit der Anzahl der am Tag der Registrierung des Verbriefungsregisters bis zum Ende des betreffenden Jahres verbleibenden Arbeitstage, dividiert durch 250.
3 Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein am oder nach dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der nach Artikel 5 zahlbaren Registrierungsgebühr.
4 Die Jahresaufsichtsgebühr, die ein vor dem 1. Oktober des Vorjahres registriertes Verbriefungsregister für ein Jahr n entrichten muss, entspricht der in Absatz 1 genannten, nach dem nach Artikel 2 Absatz 3 berechneten zugrunde zu legenden Umsatz der einzelnen Verbriefungsregister anteilig auf alle vor dem 1. Oktober des Vorjahres registrierten Verbriefungsregister umgelegten Jahresaufsichtsgebühr.
5 Die Jahresaufsichtsgebühr beträgt in keinem Fall weniger als 30000 EUR; eine Ausnahme stellt die nach Absatz 2 zu entrichtende Jahresaufsichtsgebühr dar.
Article 5 Allgemeine Zahlungsmodalitäten
1 Alle Gebühren werden in Euro entrichtet. Die Zahlung erfolgt nach Maßgabe der Artikel 6, 7 und 8.
2 Bei Zahlungsverzug wird ein tägliches Zwangsgeld von 0,1 % des geschuldeten Betrags erhoben.
Article 6 Zahlung der Registrierungsgebühren und Erstattungen
1 Die in Artikel 3 genannte Registrierungsgebühr sowie die dort genannte Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung hat das Verbriefungsregister bei Stellung seines Antrags auf Registrierung bzw. Ausweitung der Registrierung in voller Höhe zu entrichten.
2 Die von einem Verbriefungsregister entrichtete Registrierungsgebühr oder Gebühr für die Ausweitung seiner Registrierung wird zur Hälfte erstattet, wenn das Verbriefungsregister seinen Antrag auf Registrierung bzw. Ausweitung seiner Registrierung zurückzieht, bevor die ESMA dem Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.
3 Die Registrierungsgebühr und die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung werden nicht erstattet, nachdem die ESMA dem betreffenden Verbriefungsregister gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 die Vollständigkeit seines Antrags bestätigt hat.
Article 7 Zahlung der Jahresaufsichtsgebühren
Die in Artikel 4 genannte Jahresaufsichtsgebühr ist spätestens Ende März des jeweiligen Jahres in voller Höhe zu zahlen – hiervon ausgenommen ist die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 genannte Jahresaufsichtsgebühr. Die ESMA übermittelt allen registrierten Verbriefungsregistern spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf der für die Jahresaufsichtsgebühren geltenden Zahlungsfrist eine Zahlungsaufforderung mit dem genauen Betrag.
Article 8 Rückerstattung an die zuständigen Behörden
1 Die Registrierungsgebühr, die Gebühr für die Ausweitung einer Registrierung und die Jahresaufsichtsgebühr werden ausschließlich von der ESMA erhoben.
2 Kosten, die einer zuständigen Behörde entstanden sind, weil sie Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 ausgeführt hat oder ihr Aufgaben gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2365 und des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 übertragen wurden, werden von der ESMA erstattet.
Article 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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