Verordnung (EU) 2020/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1139 in Bezug auf die Verringerung der Fangkapazität in der Ostsee und der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Bezug auf die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit von Flotten, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee befischen
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Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1139
„(3 Mit dieser Verordnung werden auch Einzelheiten für die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in den Unionsgewässern der Ostsee für Atlantischen Lachs (Salmo salar) in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 32 festgelegt.“
Article 8a Verringerung der Fangkapazität für Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee
1 Mitgliedstaaten, die einen Aktionsplan gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Flottensegmente erstellt haben, zu denen Fischereifahrzeuge zählen, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee (im Folgenden ‚die drei betroffenen Bestände‘) gezielt befischt haben, können Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchführen.
2 Unterstützung für Maßnahmen nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn der in Absatz 1 genannte Aktionsplan bestimmte Zielvorgaben für die Fangkapazitätsverringerung für Fischereifahrzeuge mit Fangmöglichkeiten für einen oder mehrere der drei betroffenen Bestände vorsieht.
3 Die Mitgliedstaaten können ihren in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten jährlichen Bericht jederzeit übermitteln oder ändern, um ihren Aktionsplan darin aufzunehmen oder zu ändern.
4 Die Gesamtfangkapazität eines Mitgliedstaats, der Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchführt, wird um die Menge verringert, die der Fangkapazität der Fischereifahrzeuge entspricht, die gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 mit öffentlichen Zuschüssen stillgelegt werden.
5 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in den gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden Berichten jede Verringerung der Gesamtfangkapazität mit.
6 Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, teilen der Kommission den jährlichen Durchschnitt der Gesamtfangkapazität aller Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, für die Jahre 2015 bis 2019 mit. Darüber hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmenge der abgebauten Fangkapazität der Fischereifahrzeuge mit, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt waren.
7 Mitgliedstaaten, die die Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gemäß Absatz 1 durchführen, stellen sicher, dass die Fangkapazität der Fischereifahrzeuge, denen Fangmöglichkeiten für auch nur einen der drei betroffenen Bestände zugeteilt wurden, die der Kommission gemäß Absatz 6 mitgeteilte jährliche Durchschnittsfangkapazität nicht übersteigt, indem sie diesen Schiffsgruppen vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Abbaus der Fangkapazität oder bevor der betroffene Bestand drei Jahre lang oberhalb von MSY Btrigger gelegen hat — je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt — keine neuen Fangkapazitäten zuteilen.“
Article 14a Kontrolle der Fänge von Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee und Hering in der westlichen Ostsee
Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle von Schiffen mit Beifangquote für Dorsch in der östlichen Ostsee oder mit Fangmöglichkeiten für Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee.“
Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
„(4 Unterstützung nach dem vorliegenden Artikel kann bis zum 31. Dezember 2017 gewährt werden, es sei denn, es werden Maßnahmen zur endgültigen Einstellung erlassen, um die Ziele der folgenden Mehrjahrespläne zu erreichen: a) Mehrjahresplan für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer gemäß der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates ; b) Mehrjahresplan für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 für die Schiffe, die Dorsch in der östlichen Ostsee, Dorsch in der westlichen Ostsee oder Hering in der westlichen Ostsee gemäß Artikel 8a der Verordnung (EU) 2016/1139 gezielt befischt haben.
„(4a Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2019/1022 zu erreichen, kommen ab dem 16. Juli 2019 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht. Ausgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen zur endgültigen Einstellung, die erlassen werden, um die Ziele der Verordnung (EU) 2016/1139 und insbesondere die in deren Artikel 8a aufgeführten Ziele zu erreichen, kommen ab dem 1. Dezember 2020 für eine Unterstützung im Rahmen des EMFF in Betracht.“;
„(6 Abweichend von Absatz 1 kann auch ohne endgültige Einstellung der Fangtätigkeit Unterstützung zur endgültigen Einstellung der Fangtätigkeit gewährt werden, sofern die Schiffe für andere Tätigkeiten als den kommerziellen Fischfang umgebaut werden. Diese Abweichung gilt nicht für die nach Absatz 4 Buchstabe b gewährte Unterstützung.“
„(1 Bis zum 31. Mai 2016 und bis zum 31. Mai jedes darauffolgenden Jahres bis einschließlich 2024 legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung des operationellen Programms im vorhergehenden Kalenderjahr vor. Der 2016 vorgelegte Bericht bezieht sich auf die Kalenderjahre 2014 und 2015.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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