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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2020/1785 des Rates vom 16. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Unionszollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln im Zeitraum 2021 bis 2027

CELEX
32020R1785
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2020-11-16
In force since
2021-01-01
End of validity
2027-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 werden die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln im Rahmen der in diesem Anhang jeweils angegebenen Mengen vollständig ausgesetzt.

2 Die Aussetzung nach Absatz 1 wird ausschließlich für Waren gewährt, die für den kanarischen Inlandsmarkt bestimmt sind. Sie gilt nur für Fischereierzeugnisse, die vor der Abgabe der Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bei den Zollbehörden auf den Kanarischen Inseln vom Schiff oder Flugzeug entladen werden.

Article 2

Die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission verwaltet.

Article 3

Bis zum 30. Juni 2026 legen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 vor. Die Kommission prüft die Auswirkungen dieser Maßnahmen und legt dem Rat unter Berücksichtigung der Feststellungen in dem Bericht zweckdienliche Vorschläge für die Zeit nach 2027 vor.

Article 4

1 Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die in dieser Verordnung bestimmten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Verlagerung von Handelsströmen geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufzuheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Zahlung der Einfuhrabgaben auf Erzeugnisse, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr auf den Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn diese Sicherheit geleistet wurde.

2 Innerhalb des Zeitraums gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 nimmt der Rat im Einklang mit Artikel 349 des Vertrags einen endgültigen Beschluss darüber an, ob die Aussetzung gemäß Absatz 1 beizubehalten oder endgültig aufzuheben ist. Wird die Aussetzung endgültig aufgehoben, so werden die Abgabenbeträge, für die Sicherheiten geleistet wurden, endgültig vereinnahmt.

3 Wird innerhalb des Zeitraums von höchstens zwölf Monaten kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Article 5

1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der durch Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 6

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Article 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027.

Relations

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