Durchführungsverordnung (EU) 2020/1812 der Kommission vom 1. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für den Online-Datenaustausch und die Meldung von EU-Typgenehmigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gemeinsames sicheres elektronisches Austauschsystem
Das Europäische Typgenehmigungssystem (European Type Approval Exchange System, im Folgenden „ETAES“) wird als das in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/858 genannte gemeinsame sichere elektronische Austauschsystem verwendet.
Article 2 Sicherheitsmaßnahmen
Die folgenden Sicherheitsmaßnahmen werden für das ETAES beachtet, um unbefugten Zugriff zu verhindern: a) Verschlüsselung der Kommunikation zwischen dem ETAES-Client und dem ETAES-Server unter Verwendung eines https-Protokolls mit einem Secure-Sockets-Layer-Zertifikat; b) Websicherheit, die verhindert, dass Angreifer clientseitige Scripts in die Webseite(n) einspeisen und mehrere Schichten verwenden, um einen Nutzer zum Klicken auf eine Schaltfläche oder einen Link zu einer anderen Webseite zu verleiten; c) ein engmaschiges Zugangskontrollsystem, das die Erteilung von Lese- oder Schreibzugangsberechtigungen für befugte Parteien ermöglicht.
Article 3 Verfahren für den Austausch von Typgenehmigungsinformationen
1 Wenn die Genehmigungsbehörde die Behörden gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/858 über die Erteilung von EU-Typgenehmigungen sowie über deren Änderungen, Versagungen und Widerrufe informiert, legt sie im ETAES einen Eintrag mit zumindest den folgenden Angaben an: a) Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ; b) Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens ; c) Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens; d) gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes ; e) Name des Herstellers; f) Typ des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß den Angaben des Herstellers im EU-Typgenehmigungsbogen; g) gegebenenfalls Fahrzeugklasse gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/858; h) für Gesamtfahrzeug, System, selbstständige technische Einheit oder Bauteil mit EU-Typgenehmigung geltende Verordnung; i) Status der EU-Typgenehmigung „erteilt“, „geändert“, „versagt“ oder „widerrufen“; j) die EU-Typgenehmigungsreferenz eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit.
2 In den in Absatz 1 genannten Fällen lädt die Genehmigungsbehörde außerdem die folgenden Dokumente getrennt in das ETAES in einem elektronisch durchsuchbaren Format hoch: a) Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens mit der Angabe „CERT“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens ; b) Angaben, die dem EU-Typgenehmigungsbogen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) 2018/858 beizufügen sind, mit der Angabe „IF“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens ; c) Prüfbericht und/oder Anlage mit den Prüfergebnissen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/858 mit der Angabe „TR“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens ; d) alle nicht unter den Buchstaben a, b und c genannten Dokumente mit der Angabe „OTHER“, gefolgt von der Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens .
3 Wenn es erforderlich ist, mehrere Dokumente bei den Hochladevorgängen gemäß Absatz 2 dieses Artikels beizufügen, so steht eine zusätzliche, mit 1 beginnende laufende Nummer nach den Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c und d dieses Artikels .
4 Werden die Unterlagen durch eine Überarbeitung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2018/858 geändert, stehen nach den Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d dieses Artikels die Angabe Rev. und eine zweistellige, mit 01 beginnende laufende Nummer .
Article 4 Aufstellung der EU-Typgenehmigungen
1 Bei der Ausarbeitung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten, für die Öffentlichkeit mithilfe des ETAES zugänglichen Aufstellungen mit den EU-Typgenehmigungen und den technischen Diensten verwenden die Mitgliedstaaten ein standardisiertes durchsuchbares Format. Die Mitgliedstaaten halten diese Aufstellungen auf dem neuesten Stand.
2 In die in Absatz 1 aufgeführte(n) Aufstellung(en) werden folgende Angaben aufgenommen: a) Kennziffer des Mitgliedstaats, der den EU-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, gemäß Anhang IV Nummer 2.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission; b) Nummer des EU-Typgenehmigungsbogens; c) Status der EU-Typgenehmigung „erteilt“, „geändert“, „versagt“ oder „widerrufen“; d) gegebenenfalls Name des für die Durchführung der Prüfungen verantwortlichen technischen Dienstes; e) Datum der Genehmigung des EU-Typgenehmigungsbogens.
3 Eine Aufstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 genannten EU-Typgenehmigungen und technischen Dienste kann auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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