Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R1817
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-07-17
In force since
2020-12-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Erläuterung, wie ESG-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

1 Referenzwert-Administratoren müssen unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Musters erläutern, welche der in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1816 der Kommission aufgeführten ESG-Faktoren sie bei der Gestaltung ihrer Referenzwert-Methodik berücksichtigt haben. Sie müssen ebenso erläutern, wie diese Faktoren in den wichtigsten Elementen jener Methodik berücksichtigt werden, auch hinsichtlich der Auswahl zugrunde liegender Vermögenswerte, der zur Gewichtung herangezogenen Faktoren, der Parameter und der Indikatoren. Die in Unterabsatz 1 festgelegte Anforderung gilt nicht für Rohstoff-Referenzwerte.

2 Für einzelne Referenzwerte dürfen die Referenzwert-Administratoren die vollständigen Informationen, die nach dem im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Muster erforderlich sind, in der bereitgestellten Erläuterung durch einen Hyperlink zu einer Website ersetzen, die alle diese Informationen enthält.

3 Wenn Referenzwerte verschiedene Arten zugrunde liegender Vermögenswerte miteinander verbinden, müssen die Referenzwert-Administratoren erläutern, wie die ESG-Faktoren für die einzelnen betreffenden zugrunde liegenden Vermögenswerte berücksichtigt werden.

4 Die Referenzwert-Administratoren können zusätzliche ESG-Faktoren und damit verbundene Informationen aufnehmen.

5 Die Referenzwert-Administratoren müssen in der Erläuterung eindeutig angeben, ob sie die ESG-Ziele verfolgen oder nicht.

6 Die Referenzwert-Administratoren fügen in der bereitgestellten Erläuterung für jeden offengelegten ESG-Faktor einen Verweis auf die verwendeten Datenquellen und Standards ein.

Article 2 Aktualisierung der bereitgestellten Erläuterung

Die Referenzwert-Administratoren müssen die bereitgestellte Erläuterung einmal jährlich sowie immer dann aktualisieren, wenn die Referenzwert-Methodik geändert wird. Sie müssen den Grund für die Aktualisierung angeben.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Die vorliegende Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions