Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung
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Article 1 Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung festgelegt.
Article 2 Leistung einer Sicherheit
Die Inanspruchnahme des ermäßigten Einfuhrzolls im Rahmen eines Zollkontingents, das in der Reihenfolge der Antragstellung verwaltet wird, kann von der Leistung einer Sicherheit bei den zuständigen Behörden abhängig gemacht werden. Die Marktteilnehmer leisten die Sicherheit zu dem Zeitpunkt, zu dem sie einen Antrag auf Bewilligung der Endverwendung gemäß Artikel 211 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates stellen, oder gegebenenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Zollanmeldung zur Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgeben. Der Wechselkurs wird gemäß Artikel 106 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt.
Article 3 Freigabe und Verfall von Sicherheiten
1 Die Sicherheit wird unverzüglich freigegeben, sobald die zuständige Behörde den zufriedenstellenden Nachweis erhalten hat, dass die mit der Sicherheit verbundenen Anforderungen erfüllt sind.
2 Werden die betreffenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, wird die Sicherheit anteilig für die Menge freigegeben, für die die Anforderungen erfüllt sind. Der Anteil der Sicherheit, der nicht freigegeben wird, verfällt im Einklang mit Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission .
Article 4 Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 440/96, (EG) Nr. 1831/96, (EG) Nr. 2133/2001, (EG) Nr. 2094/2004, (EG) Nr. 937/2006, (EG) Nr. 437/2009, (EG) Nr. 438/2009, (EG) Nr. 933/2009, (EG) Nr. 1064/2009, (EU) Nr. 1085/2010 und (EU) Nr. 59/2011 sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1354/2011, (EU) Nr. 481/2012, (EU) Nr. 988/2014, (EU) Nr. 989/2014, (EU) Nr. 1233/2014, (EU) 2015/2405, (EU) 2017/1466 und (EU) 2018/567 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben. Sie gelten jedoch weiterhin für Kontingentszeiträume, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet sind.
Article 5 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt für die Zollkontingentszeiträume, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen.
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