Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung werden Vorschriften festgelegt für: 1. Seuchen der Kategorie E, die für die Meldung von Ausbrüchen innerhalb der Union relevant sind, und die Angaben, die die Mitgliedstaaten bei einer Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in Bezug auf den Nachweis von Seuchen der Kategorie E zu machen haben; 2. die Fristen und die Häufigkeit der Meldung von Seuchen und der Berichterstattung darüber innerhalb der Union; 3. das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme der Union an die Kommission sowie die Informationen, das Format und das Verfahren für die Berichterstattung über die Ergebnisse der Tilgungsprogramme an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten; 4. das Format und die Struktur der unter den Nummern 1 und 3 genannten Daten, die in das elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union einzugeben sind; 5. die Listung der Melde- und Berichterstattungsregionen; 6. das Format und das Verfahren für die Übermittlung von Information über Überwachungsprogramme der Union an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten; 7. die Informations-, Format- und Verfahrensanforderungen für die Vorlage der Entwürfe obligatorischer und optionaler Tilgungsprogramme bei der Kommission zur Genehmigung und hinsichtlich der Leistungsindikatoren, die für die Bewertung der Wirksamkeit dieser Programme bei ihrer Anwendung erforderlich sind, sowie die Formate und Verfahren für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ im gesamten Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten oder in Zonen und Kompartimenten derselben und für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente derselben; 8. Verfahren für die Einrichtung und Nutzung des Tierseucheninformationssystems (ADIS).
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Seuche der Kategorie B“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429, die in allen Mitgliedstaaten bekämpft werden muss, mit dem Ziel, sie in der gesamten Union zu tilgen; 2. „Seuche der Kategorie C“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, die für einige Mitgliedstaaten relevant ist und für die Maßnahmen getroffen werden müssen, damit sie sich nicht in anderen Teilen der Union ausbreitet, die amtlich seuchenfrei sind oder in denen es Tilgungsprogramme für die jeweilige gelistete Seuche gibt; 3. „Seuche der Kategorie E“ eine gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/429, die innerhalb der Union überwacht werden muss; 4. „Primärherd“ einen epidemiologisch nicht mit einem früheren Herd in derselben Melde- und Berichterstattungsregion eines Mitgliedstaats im Zusammenhang stehenden Ausbruch oder einen ersten Seuchenherd in einer anderen Melde- und Berichterstattungsregion desselben Mitgliedstaats; 5. „Sekundärherd“ einen anderen Ausbruch als einen Primärherd; 6. „Tierseucheninformationssystem (ADIS)“ das von der Kommission zu errichtende und zu verwaltende elektronische Informationssystem für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/429; 7. „räumlicher Anwendungsbereich“ das vom Tilgungsprogramm erfasste Gebiet gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 47 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere; 8. „Laufzeit des Tilgungsprogramms“ den Zeitraum der Anwendung des Tilgungsprogramms gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in Bezug auf Landtiere und gemäß Artikel 49 der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf Wassertiere.
Article 3 Meldung innerhalb der Union
1 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung jeden Primärherd einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß a) Anhang I Nummern 1 und 2; b) Anhang I Nummer 3, wenn der Primärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; c) Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Primärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde.
2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens am ersten Arbeitstag jeder Woche für die Vorwoche von Montag, 0.00 Uhr, bis Sonntag, 24.00 Uhr, Sekundärherde einer gelisteten Seuche in ihrem Hoheitsgebiet gemäß: a) Anhang I Nummern 1 und 2; b) Anhang I Nummer 3, wenn der Sekundärherd in der relevanten Zieltierpopulation in einem seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer seuchenfreien Zone nachgewiesen wurde; c) Anhang I Nummern 4 und 5, wenn der Sekundärherd in einem seuchenfreien Mitgliedstaat, einer seuchenfreien Zone oder gegebenenfalls einem seuchenfreien Kompartiment nachgewiesen wurde. Gehen bei der Kommission keine Informationen ein, wird davon ausgegangen, dass während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums keine Sekundärherde bestätigt wurden.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldungen enthalten die in Anhang II genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 4 Berichterstattung innerhalb der Union über den Nachweis gelisteter Seuchen
1 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Bericht über den Nachweis von Seuchen der Kategorie E, die in ihrem Hoheitsgebiet bei gelisteten Arten und Gruppen gelisteter Arten gemäß der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bestätigt wurden.
2 Der erste Bericht gemäß Absatz 1 ist bis zum 30. April 2022 vorzulegen.
3 Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten die in Anhang III genannten Angaben und werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 5 Melde- und Berichterstattungsregionen
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Melde- und Berichterstattungsregionen sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung gelistet.
Article 6 Berichterstattung innerhalb der Union über die Ergebnisse von Überwachungsprogrammen in der Union
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die Ergebnisse der Überwachungsprogramme in der Union.
2 Die in Absatz 1 genannten Daten werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 7 Berichterstattung innerhalb der Union über die jährlichen Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres Berichte über die Ergebnisse der Durchführung ihrer laufenden genehmigten Tilgungsprogramme.
2 Die in Absatz 1 genannten Berichte enthalten Folgendes: a) jedes Jahr die Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr gemäß: i) Anhang V Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene; ii) Anhang V Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV); iii) Anhang V Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) („Infektion mit BTV“); iv) Anhang V Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C; und b) alle 6 Jahre nach der ersten Genehmigung der Tilgungsprogramme die Angaben über die vorangegangenen 6 Kalenderjahre, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Buchstabe a vorgelegten Angaben, gemäß: i) Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 1 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern; ii) Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 2 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen; iii) Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 3 bei Tilgungsprogrammen für die Infektion mit Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae, M. tuberculosis) (MTBC); iv) Anhang VI Abschnitt 6 Nummer 8 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen.
3 Die in Absatz 1 genannten Berichte werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 8 Berichterstattung innerhalb der Union über die abschließenden Ergebnisse der Durchführung genehmigter Tilgungsprogramme
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission den Abschlussbericht über ihre genehmigten Tilgungsprogramme innerhalb von 4 Monaten nach deren Abschluss vor.
2 Der Abschlussbericht gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes: a) bei obligatorischen Tilgungsprogrammen den Zeitraum der Anwendung dieser Programme ab dem letzten gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b vorgelegten Bericht bis zum Abschluss; b) bei optionalen Tilgungsprogrammen den gesamten Zeitraum der Anwendung von der Genehmigung bis zum Abschluss.
3 Der Abschlussbericht nach Absatz 1 enthält die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben e bis n und gegebenenfalls in Artikel 11 Absatz 2 genannten Angaben, mit Ausnahme der bereits in den Berichten nach Artikel 7 Absatz 1 vorgelegten Angaben, wenn die Mitgliedstaaten Folgendes beantragen: a) die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ oder b) eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 oder Artikel 49 Absatz 2 Satz 2 der genannten Delegierten Verordnung.
4 Beantragt der Mitgliedstaat weder die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ für eine Seuche der Kategorie C noch eine Laufzeitverlängerung der Tilgungsprogramme gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b, hat der Mitgliedstaat den Abschlussbericht nach Absatz 1 nicht vorzulegen. Stattdessen legt der Mitgliedstaat der Kommission eine Erklärung vor, in der er bestätigt, dass mit dem Tilgungsprogramm keine Seuchentilgung erreicht wurde und dass keine Laufzeitverlängerung beantragt wird.
5 Der Abschlussbericht nach Absatz 1 wird elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 9 Vorlage und erhebliche Änderung von Überwachungsprogrammen innerhalb der Union
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ihre Überwachungsprogramme in der Union zum 31. Mai des Jahres vor, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht.
2 Die Programme nach Absatz 1: a) umfassen wenigstens die Dokumentation gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689; b) werden unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen elektronisch übermittelt.
3 Die Programme nach Absatz 1‚ die der Kommission als technischer Teil der Anträge auf Unionsfinanzierung vorgelegt wurden‚ gelten als eingereicht gemäß Absatz 1.
4 Im Falle einer erheblichen Änderung laufender Überwachungsprogramme innerhalb der Union aktualisieren die Mitgliedstaaten sie und übermitteln sie erneut.
Article 10 Vorlage der Tilgungsprogramme
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch und unter Verwendung der zu diesem Zweck bereitgestellten elektronischen Standardvorlagen Folgendes zur Genehmigung: a) ihre obligatorischen Tilgungsprogramme bis zum 31. Mai des Jahres, das dem Jahr ihres Laufzeitbeginns vorausgeht; b) ihre optionalen Tilgungsprogramme zu einem beliebigen Zeitpunkt.
2 Die Tilgungsprogramme nach Absatz 1 enthalten die relevanten Angaben gemäß: a) Anhang VII Abschnitt 1 bei Tilgungsprogrammen für Landtierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C auf der Grundlage der Gewährung des Status „seuchenfrei“ auf Betriebsebene; b) Anhang VII Abschnitt 2 bei Tilgungsprogrammen für RABV-Infektionen; c) Anhang VII Abschnitt 3 bei Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV; d) Anhang VII Abschnitt 4 bei Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen der Kategorie B und der Kategorie C.
Article 11 Beantragung der Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten und Zonen in Bezug auf Land- und Wassertierseuchen und des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten in Bezug auf Wassertierseuchen
1 Beantragen Mitgliedstaaten bei der Kommission die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß Teil II Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689, machen sie in ihren Anträgen die relevanten Angaben gemäß: a) Anhang VI Abschnitte 1 und 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage des Nichtvorhandenseins gelisteter Arten beantragt wird; b) Anhang VI Abschnitte 1 und 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit des Seuchenerregers, zu überleben, beantragt wird; c) Anhang VI Abschnitte 1 und 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage der Unfähigkeit von für gelistete Landtierseuchen gelisteten Vektoren, zu überleben, beantragt wird; d) Anhang VI Abschnitte 1 und 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von historischen Daten und Überwachungsdaten beantragt wird; e) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 1, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Rindern beantragt wird; f) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 2, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziege beantragt wird; g) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 3, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit MTBC beantragt wird; h) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 4, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Enzootischen Leukose der Rinder (EBL) beantragt wird; i) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 5, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für die infektiöse bovine Rhinotracheitis/infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV) beantragt wird; j) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 6, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV) beantragt wird; k) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 7, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe beantragt wird; l) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 8, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit RABV beantragt wird; m) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 9, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Infektionen mit BTV beantragt wird; n) Anhang VI Abschnitt 1 und Abschnitt 6 Nummer 10, falls die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ auf der Grundlage von Tilgungsprogrammen für Wassertierseuchen beantragt wird.
2 Die Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ von Kompartimenten enthalten zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe n folgende Angaben: a) im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 Unterlagen, die die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 79 Absätze 3, 4 und 5 der genannten Delegierten Verordnung belegen; b) im Falle von Kompartimenten nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 die Bewertung nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung und Einzelheiten zu etwaigen Maßnahmen nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung, die ergriffen wurden, um die Einschleppung der betreffenden Seuche in das Kompartiment zu verhindern.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden bestätigten Fall der relevanten Seuche, der in dem betreffenden Gebiet nach dem Zeitpunkt der Übermittlung der Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ und vor dem Zeitpunkt der Anerkennung dieses Status festgestellt wird.
4 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anträge werden elektronisch über ADIS übermittelt.
Article 12 Austausch von Informationen über seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen und Kompartimente davon
1 Die Liste der Gebiete, Zonen oder Kompartimente mit dem Status „seuchenfrei“ gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/429 ist unter Verwendung der elektronischen Standardvorlage auf der Website der Kommission zu erstellen.
2 Die Mitgliedstaaten ändern die Liste nach Absatz 1 innerhalb von zwei Arbeitstagen, wenn sich der Status „seuchenfrei“ des Gebiets, der Zonen oder der Kompartimente aufgrund einer Nichteinhaltung der Anforderungen an die Aufrechterhaltung dieses Status ändert.
3 Die Mitgliedstaaten geben die vorläufige Erklärung für Zonen oder Kompartimente für bestimmte Wassertierseuchen nach Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 unter Verwendung der auf der Website der Kommission bereitgestellten elektronischen Standardvorlage ab.
Article 13 Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS
Die Mitgliedstaaten nutzen ab dem ihnen von der Kommission mitgeteilten Zeitpunkt ADIS oder einen Teil davon für die Dateneingabe und -übermittlung gemäß dieser Verordnung.
Article 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. April 2021.
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