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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R2034
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2020-10-06
In force since
2021-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (ERCS) zur Bestimmung des Sicherheitsrisikos eines Ereignisses festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „europäisches Risikoklassifizierungssystem“ oder „ERCS“: die Methode zur Bewertung des von einem Ereignis ausgehenden Risikos für die Zivilluftfahrt in Form eines Sicherheitsrisikowertes; 2. „ERCS-Matrix“: ein aus den in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen Variablen bestehendes Raster, das der Veranschaulichung des Sicherheitsrisikowertes dient; 3. „Sicherheitsrisikowert“: das Ergebnis der Risikoklassifizierung eines Ereignisses aus der Kombination der Werte der in Artikel 3 Absatz 3 beschriebenen Variablen; 4. „Hochrisikogebiet“: ein Gebiet, in dem der Absturz eines Luftfahrzeugs aufgrund der Art der Tätigkeiten in diesem Gebiet, z. B. kerntechnische oder chemische Anlagen, zahlreiche Verletzungen verursachen oder Todesopfer fordern würde oder beides; 5. „besiedeltes Gebiet“: ein ständig von Menschen bewohntes Gebiet mit konzentrierter oder verstreuter Bebauung, z. B. Stadt, Siedlung, Gemeinde oder Dorf; 6. „lebensverändernde Verletzung“: eine Verletzung, die die Lebensqualität einer Person durch eingeschränkte Mobilität oder eingeschränkte kognitive oder körperliche Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt.

Article 3 Gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem

1 Das ERCS ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

2 Das ERCS behandelt das Sicherheitsrisiko eines Ereignisses und nicht dessen tatsächliche Folgen. Bei der Bewertung jedes Ereignisses wird die ungünstigste der wahrscheinlichen Unfallfolgen, zu der das Ereignis hätte führen können, und die Wahrscheinlichkeit des Eintretens dieser Unfallfolge bestimmt.

3 Das ERCS basiert auf der ERCS-Matrix, die aus den beiden folgenden Variablen besteht: a) Schwere: Ermittlung der ungünstigsten Unfallfolge, die eingetreten wäre, wenn das zu bewertende Ereignis zu einem Unfall geführt hätte; b) Wahrscheinlichkeit: Ermittlung der Wahrscheinlichkeit, dass durch das zu bewertende Ereignis die in Buchstabe a genannte ungünstigste Unfallfolge eintritt.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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