Durchführungsverordnung (EU) 2020/2038 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Formulare für Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert: 1. In der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt: „, Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland“; 2. Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(56)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 3. Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 4. Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(71)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 5. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert: a) In Kapitel VI Zeile 7 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt: „Vereinigtes Königreich —; b) In Kapitel VII Zeile 6 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt: „Vereinigtes Königreich —;
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions