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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2038 der Kommission vom 10. Dezember 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Formulare für Verpflichtungserklärungen von Bürgen und der Einbeziehung von Luftfrachtkosten in den Zollwert zur Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

CELEX
32020R2038
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-10
In force since
2020-12-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert: 1. In der letzten Zeile der ersten Spalte „Zone Q“ der Tabelle in Anhang 23-01 wird folgender Wortlaut angefügt: „, Vereinigtes Königreich mit Ausnahme von Nordirland“; 2. Anhang 32-01 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(56)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 3. Anhang 32-02 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 4. Anhang 32-03 Teil I (Verpflichtungserklärung des Bürgen) Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wortlaut „dem Königreich Schweden“ wird der folgende Wortlaut gestrichen: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland“; b) nach dem Wortlaut „der Republik Türkei(71)“ wird der folgende Wortlaut eingefügt: „, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland 5. Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert: a) In Kapitel VI Zeile 7 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt: „Vereinigtes Königreich —; b) In Kapitel VII Zeile 6 der Tabelle wird nach dem Wortlaut „Türkei —“ der folgende Wortlaut eingefügt: „Vereinigtes Königreich —;

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 1 Absatz 5 gelten jedoch ab dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitritt.

Relations

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