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Durchführungsverordnung (EU) 2020/2084 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R2084
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-14
In force since
2021-01-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Prüfung der gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten Treibhausgasemissionen und Tonnenkilometerdaten, die ab dem 1. Januar 2019 anfallen, sowie für die Prüfung von Daten, die für die Aktualisierung der Ex-ante-Benchmarks und für die Bestimmung der kostenlosen Zuteilung an Anlagen gemäß Artikel 10a der Richtlinie relevant sind.“

Article 4 Konformitätsvermutung

Weist eine Prüfstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, wird davon ausgegangen, dass sie auch die Anforderungen nach den Kapiteln II und III der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Artikel 7 Absätze 1 und 4, Artikel 22, Artikel 27 Absatz 1 sowie Artikel 28, 31 und 32, erfüllt, insoweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.“

Article 34a Virtuelle Standortbegehungen

1 Wenn schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, die Prüfstelle an der Durchführung einer physischen Standortbegehung hindern und diese Umstände nach Ausschöpfung aller zumutbaren Anstrengungen nicht überwunden werden können, kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 beschließen, mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen. Die Prüfstelle ergreift Maßnahmen, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält. Eine physische Begehung des Standorts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers wird unverzüglich durchgeführt. Die Entscheidung, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, hängt vom dem Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass die Bedingungen für die Durchführung einer virtuellen Standortbegehung erfüllt sind. Die Prüfstelle teilt dies dem Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich mit.

2 Der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber beantragt bei der zuständigen Behörde, dass diese die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt. Der Antrag muss Folgendes umfassen: a) den Nachweis, dass aufgrund der schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, keine physische Standortbegehung durchgeführt werden kann; b) Angaben dazu, wie die virtuelle Standortbegehung durchgeführt wird; c) Angaben zum Ergebnis der Risikoanalyse der Prüfstelle; d) den Nachweis, dass die Prüfstelle Maßnahmen getroffen hat, um das Prüfrisiko auf ein annehmbares Maß zu senken, damit hinreichende Sicherheit besteht, dass der Bericht des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält.

3 Auf Antrag des betreffenden Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers entscheidet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung aller in Absatz 2 genannten Elemente, ob sie die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, genehmigt.

4 Wenn dieselben schwerwiegenden, außergewöhnlichen und nicht vorhersehbaren Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, eine große Zahl von Anlagen oder von Luftfahrzeugbetreibern betreffen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen, kann die zuständige Behörde abweichend von Absatz 3 Prüfstellen ermächtigen, virtuelle Standortbegehungen durchzuführen, ohne dass hierfür eine individuelle Genehmigung gemäß Absatz 3 erforderlich ist, sofern a) die zuständige Behörde festgestellt hat, dass schwerwiegende, außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Umstände, die der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber nicht zu verantworten hat, vorliegen und aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen der Volksgesundheit Sofortmaßnahmen getroffen werden müssen; b) der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber die zuständige Behörde über die Entscheidung der Prüfstelle, eine virtuelle Standortbegehung durchzuführen, unterrichtet und dabei die in Absatz 2 genannten Elemente übermittelt. Bei der Bewertung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers überprüft die zuständige Behörde die vom Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber im Einklang mit Buchstabe b übermittelten Angaben und unterrichtet die nationale Akkreditierungsstelle über das Ergebnis der Bewertung.“

Article 2 Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067

„(4 Wird weitergeleitetes CO2 gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 abgezogen oder weitergeleitetes N2O gemäß Artikel 50 der genannten Verordnung nicht den Emissionen zugerechnet und wird das weitergeleitete CO2 bzw. N2O sowohl von der weiterleitenden als auch von der empfangenden Anlage gemessen, so überprüft die Prüfstelle, ob sich Differenzen zwischen den Messwerten in beiden Anlagen durch die Unsicherheit der Messsysteme erklären lassen und ob in den Emissionsberichten beider Anlagen das korrekte arithmetische Mittel der Messwerte verwendet wurde.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Relations

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