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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2020/2085 der Kommission vom 14. Dezember 2020 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32020R2085
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2020-12-14
In force since
2021-01-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

„(6 Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.“

„(5 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die aus Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — hergestellt werden, müssen jedoch lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden. Strom, Wärme und Kälte, die aus festen Siedlungsabfällen erzeugt werden, unterliegen nicht den in Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen. Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien gelten unabhängig von der geografischen Herkunft der Biomasse. Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gilt für Anlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG. Die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet. Entspricht die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht diesem Absatz, so gilt ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff.“

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sowie von Artikel 30 greift der Anlagenbetreiber nicht auf Analysen oder Schätzmethoden gemäß Absatz 2 zurück, um den Biomasseanteil von Erdgas aus einem Gasnetz, in das Biogas eingespeist wird, zu bestimmen. Der Anlagenbetreiber kann nach der in Absatz 4 beschriebenen Methode bestimmen, dass eine bestimmte Menge Erdgas aus dem Gasnetz Biogas ist.“

„(4 Der Anlagenbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biogas mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass a) ein und dieselbe Biogasmenge nicht doppelt gezählt wird, insbesondere, dass niemand anderes angibt, das erworbene Biogas zu verwenden; dieser Nachweis kann durch die Vorlage eines Herkunftsnachweises im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erbracht werden; b) der Anlagenbetreiber und der Produzent des Biogases an dasselbe Gasnetz angeschlossen sind. Zum Nachweis der Einhaltung dieses Absatzes kann der Anlagenbetreiber auf die Daten zurückgreifen, die in einer von einem oder mehreren Mitgliedstaaten eingerichteten Datenbank gespeichert sind, die die Rückverfolgung der Weiterleitung von Biogas ermöglicht.“

Article 54 Besondere Bestimmungen für Biokraftstoffe

1 Bei Brennstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Biokraftstoffanteil von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder einen Biokraftstoffanteil gemäß Absatz 2 oder 3 bestimmen.

2 Werden Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber Analysen gemäß den Artikeln 32 bis 35 durchführen, um den Biomasseanteil auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der in den genannten Artikeln festgelegten Analysemethoden zu bestimmen, sofern die Anwendung dieser Norm und dieser Analysemethoden von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Weist der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass solche Analysen unverhältnismäßige Kosten verursachen würden oder technisch nicht machbar wären, so kann der Luftfahrzeugbetreiber bei der Schätzung des Biokraftstoffgehalts eine Massenbilanz der erworbenen fossilen Kraftstoffe und Biokraftstoffe zugrunde legen.

3 Werden erworbene Biokraftstoff-Chargen nicht physisch an ein bestimmtes Luftfahrzeug geliefert, so greift der Luftfahrzeugbetreiber nicht auf Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils der verwendeten Kraftstoffe zurück. Der Luftfahrzeugbetreiber kann den Biomasseanteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Biokraftstoff mit gleichem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde glaubhaft nachweist, dass ein und dieselbe Biokraftstoffmenge nicht doppelt gezählt wird, und insbesondere, dass niemand anderes angibt, den erworbenen Biokraftstoff zu verwenden. Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 2 kann der Betreiber auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

4 Der Emissionsfaktor für Biokraftstoff beträgt null. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5 für die Verbrennung von Biokraftstoff durch Luftfahrzeugbetreiber.“

Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066

In Anhang IV Abschnitt 8 Unterabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wird der Wortlaut unter „Berechnungsmethode B — Überspannungsmethode (‚Overvoltage Method‘)“ wie folgt berichtigt: 1. Die Gleichung „C2F6-Emissionen [t] = CF4-Emissionen × FCF2F6“ wird durch die Gleichung „C2F6-Emissionen [t] = CF4-Emissionen × FC2F6“ ersetzt. 2. Die Definition „FCF2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)“ wird durch die Definition „FC2F6 = Gewichtungsfaktor C2F6 (t C2F6/t CF4)“ ersetzt.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt ab dem 1. Januar 2021. Artikel 1 Nummern 1, 4 bis 10 und 12 gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022.

Relations

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