Delegierte Verordnung (EU) 2020/2145 der Kommission vom 1. September 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen bei der Zusammensetzung, der Funktionsweise und dem Management von Kollegien für zentrale Gegenparteien (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 876/2013
„(4a Zuständige Behörden im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe ca der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und emittierende Zentralbanken im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe i jener Verordnung, die am Kollegium teilnehmen möchten, stellen bei der für die CCP zuständigen Behörde einen begründeten Antrag. Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der antragstellenden zuständigen Behörde bzw. Zentralbank innerhalb von 20 Kalendertagen nach Eingang des Antrags entweder eine Abschrift der schriftlichen Vereinbarung zur Prüfung und Billigung oder eine begründete Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form.“
„(4 Ist eine Behörde aufgrund von mehr als einem der Buchstaben c bis i des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Teilnahme am Kollegium berechtigt, kann sie weitere, nicht stimmberechtigte Teilnehmer benennen.“
„(6 Abweichend von den Absätzen 4 und 5 kann die EZB zwei stimmberechtigte Teilnehmer benennen, wenn sie sowohl nach Buchstabe c als auch nach Buchstabe h des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 Mitglied des Kollegiums ist.“
„(8 Das Kollegium kann im schriftlichen Verfahren abstimmen, sofern die für die CCP zuständige Behörde dies vorschlägt oder ein Mitglied des Kollegiums dies beantragt.“
„(6 Die Mitglieder des Kollegiums tauschen vertrauliche Informationen über sichere Kommunikationswege und in gleichem Umfang aus.“
Article 5a Beiträge des Kollegiums zu Überprüfung und Bewertung
1 Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Informationen werden den Mitgliedern des Kollegiums so frühzeitig übermittelt, dass sie diese Informationen vor der darauf folgenden Sitzung des Kollegiums prüfen und erörtern können.
2 Die Mitglieder des Kollegiums können alle Punkte vorbringen, die im Zusammenhang mit der in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgesehenen Überprüfung oder Bewertung durch die für die CCP zuständige Behörde von Interesse sind oder Bedenken aufwerfen. Die für die CCP zuständige Behörde berücksichtigt diese vorgebrachten Punkte im Rahmen des Möglichen und teilt dem Mitglied des Kollegiums, das diese Punkte vorgebracht hat, mit, inwiefern sie berücksichtigt wurden.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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